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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle.
die Schiffahrtskasse von Sulina, die durch Artikel 11 des Pariser
Friedens für das Schwarze Meer vereinbarte Neutralität (oben
S. 141) Diese erstreckt sich aber weiter auch auf die General-
inspektion der Schiffahrt, die Verwaltung des Hafens von Sulina,
die Angestellten der Schiffahrtskasse und das Marinehospital, so-
wie auf das mit der Überwachung der Arbeiten beauftragte tech-
nische Personal. Das heisst, die genannten Personen und Anstalten
sind im Krieg und Frieden von der Staatsgewalt der Uferstaaten
befreit, im Kriege ausserdem vor den Unternehmungen der Krieg-
führenden geschützt.

Der Londoner Vertrag vom 13. März 1871 (oben S. 141) hielt
diese Bestimmungen aufrecht; insbesondere wurde das der europäi-
schen Kommission erteilte Mandat verlängert. Nach Artikel 7 soll
das Recht der Türkei, in ihrer Eigenschaft als Territorialmacht ihre
Kriegsschiffe wie früher zu jeder Zeit in die Donau einlaufen zu
lassen, unberührt bleiben.

Artikel 52 des Berliner Vertrags vom 13. Juli 1878 (R. G. Bl.
1878 S. 307) dehnte die Neutralität der Donau bis hinauf zum
Eisernen Thor aus. Alle Festungen und Befestigungen, welche sich
an dem Laufe des Flusses von dem Eisernen Thore ab bis zu seinen
Mündungen befinden, sollen geschleift und neue nicht angelegt
werden. Kein Kriegsschiff darf die Donau abwärts des Eisernen
Thores befahren mit Ausnahme der leichten, für die Flusspolizei
und den Zolldienst bestimmten Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der
Mächte an den Donaumündungen dürfen jedoch bis nach Galatz
hinaufgehen. Die europäische Kommission wird (Artikel 53) ihre
Thätigkeit bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit
von der Landesgewalt ausüben. Artikel 57 überträgt Österreich-
Ungarn die Ausführung der Arbeiten, die notwendig sind, um die
durch das Eiserne Thor und die Stromschnellen der Schiffahrt be-
reiteten Hindernisse zu beseitigen (feierliche Eröffnung des Eisernen
Thores am 27. September 1896).

Über die Unzulänglichkeit dieser Regulierungsarbeiten vgl. Blocizewski,
R. G. IV 104.


§ 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle.
die Schiffahrtskasse von Sulina, die durch Artikel 11 des Pariser
Friedens für das Schwarze Meer vereinbarte Neutralität (oben
S. 141) Diese erstreckt sich aber weiter auch auf die General-
inspektion der Schiffahrt, die Verwaltung des Hafens von Sulina,
die Angestellten der Schiffahrtskasse und das Marinehospital, so-
wie auf das mit der Überwachung der Arbeiten beauftragte tech-
nische Personal. Das heiſst, die genannten Personen und Anstalten
sind im Krieg und Frieden von der Staatsgewalt der Uferstaaten
befreit, im Kriege auſserdem vor den Unternehmungen der Krieg-
führenden geschützt.

Der Londoner Vertrag vom 13. März 1871 (oben S. 141) hielt
diese Bestimmungen aufrecht; insbesondere wurde das der europäi-
schen Kommission erteilte Mandat verlängert. Nach Artikel 7 soll
das Recht der Türkei, in ihrer Eigenschaft als Territorialmacht ihre
Kriegsschiffe wie früher zu jeder Zeit in die Donau einlaufen zu
lassen, unberührt bleiben.

Artikel 52 des Berliner Vertrags vom 13. Juli 1878 (R. G. Bl.
1878 S. 307) dehnte die Neutralität der Donau bis hinauf zum
Eisernen Thor aus. Alle Festungen und Befestigungen, welche sich
an dem Laufe des Flusses von dem Eisernen Thore ab bis zu seinen
Mündungen befinden, sollen geschleift und neue nicht angelegt
werden. Kein Kriegsschiff darf die Donau abwärts des Eisernen
Thores befahren mit Ausnahme der leichten, für die Fluſspolizei
und den Zolldienst bestimmten Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der
Mächte an den Donaumündungen dürfen jedoch bis nach Galatz
hinaufgehen. Die europäische Kommission wird (Artikel 53) ihre
Thätigkeit bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit
von der Landesgewalt ausüben. Artikel 57 überträgt Österreich-
Ungarn die Ausführung der Arbeiten, die notwendig sind, um die
durch das Eiserne Thor und die Stromschnellen der Schiffahrt be-
reiteten Hindernisse zu beseitigen (feierliche Eröffnung des Eisernen
Thores am 27. September 1896).

Über die Unzulänglichkeit dieser Regulierungsarbeiten vgl. Blocizewski,
R. G. IV 104.


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[151/0173] § 27. Die Binnenschiffahrt u. d. internationalen Ströme u. Kanäle. die Schiffahrtskasse von Sulina, die durch Artikel 11 des Pariser Friedens für das Schwarze Meer vereinbarte Neutralität (oben S. 141) Diese erstreckt sich aber weiter auch auf die General- inspektion der Schiffahrt, die Verwaltung des Hafens von Sulina, die Angestellten der Schiffahrtskasse und das Marinehospital, so- wie auf das mit der Überwachung der Arbeiten beauftragte tech- nische Personal. Das heiſst, die genannten Personen und Anstalten sind im Krieg und Frieden von der Staatsgewalt der Uferstaaten befreit, im Kriege auſserdem vor den Unternehmungen der Krieg- führenden geschützt. Der Londoner Vertrag vom 13. März 1871 (oben S. 141) hielt diese Bestimmungen aufrecht; insbesondere wurde das der europäi- schen Kommission erteilte Mandat verlängert. Nach Artikel 7 soll das Recht der Türkei, in ihrer Eigenschaft als Territorialmacht ihre Kriegsschiffe wie früher zu jeder Zeit in die Donau einlaufen zu lassen, unberührt bleiben. Artikel 52 des Berliner Vertrags vom 13. Juli 1878 (R. G. Bl. 1878 S. 307) dehnte die Neutralität der Donau bis hinauf zum Eisernen Thor aus. Alle Festungen und Befestigungen, welche sich an dem Laufe des Flusses von dem Eisernen Thore ab bis zu seinen Mündungen befinden, sollen geschleift und neue nicht angelegt werden. Kein Kriegsschiff darf die Donau abwärts des Eisernen Thores befahren mit Ausnahme der leichten, für die Fluſspolizei und den Zolldienst bestimmten Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der Mächte an den Donaumündungen dürfen jedoch bis nach Galatz hinaufgehen. Die europäische Kommission wird (Artikel 53) ihre Thätigkeit bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit von der Landesgewalt ausüben. Artikel 57 überträgt Österreich- Ungarn die Ausführung der Arbeiten, die notwendig sind, um die durch das Eiserne Thor und die Stromschnellen der Schiffahrt be- reiteten Hindernisse zu beseitigen (feierliche Eröffnung des Eisernen Thores am 27. September 1896). Über die Unzulänglichkeit dieser Regulierungsarbeiten vgl. Blocizewski, R. G. IV 104.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/173>, abgerufen am 21.11.2024.