Der Vertrag war ursprünglich abgeschlossen von Deutsch- land, Argentinien, Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Costa-Rica, Dänemark, St. Domingo, Spanien, den Vereinigten Staaten, Kolum- bien, Frankreich, Grossbritannien, Guatemala, Griechenland, Italien, Türkei, den Niederlanden, Luxemburg, Persien, Portugal, Rumänien, Russland, Salvador, Serbien, Schweden-Norwegen, Uruguay. Doch haben Kolumbien und Persien den Vertrag nicht ratifiziert. Da- gegen ist England auch für seine Kolonieen und Besitzungen Kanada, Neufundland, Cap, Natal, Neusüdwales, Tasmanien, Westaustralien, Neuseeland, Süd-Australien, Viktoria und Queensland beigetreten; auch Japan und Tunis haben ihren Beitritt erklärt.
Vgl. Landois, Zur Lehre vom völkerrechtlichen Schutz der submarinen Telegraphenkabel. Greifswalder Diss. 1894.
Hickhefel, Die Eigentumsaufgabe auf Grund des internationalen Ver- trages vom 14. März 1884 u. s. w. Greifswalder Diss. 1898.
Renault, R. J. XII 255, XV 17, 619.
1. Der Vertrag, der am 1. Mai 1888 in Kraft getreten ist, be- zieht sich auf alle unterseeischen Telegraphenkabel, die, rechtmässig angelegt, auf den Staatsgebieten, Kolonieen oder Besitzungen eines oder mehrerer vertragschliessenden Teile landen.
Er findet nur Anwendung ausserhalb der Küstengewässer, da innerhalb dieser die Staatsgewalt des Uferstaates die zum Schutz geeigneten Massregeln zu ergreifen berechtigt ist; und er gilt ferner nur in Friedenszeiten, während im Krieg die Freiheit der Krieg- führenden durch den Vertrag in keiner Weise beeinträchtigt wird (Artikel 15). Sie behalten daher das ihnen nach allgemeinen Grund- sätzen zustehende Recht zur Zerstörung der auf dem Kriegsschau- platz (mit Einschluss der hohen See) gelegenen Kabel, soweit die Zerstörung (mögen die Kabel auch zwei neutrale Staaten miteinander verbinden) durch den Kriegszweck geboten ist (unten § 40 ff.).
2. Der Vertrag verbietet jede Störung des Betriebs durch Be- schädigung oder Zerreissung der Kabel. Jede vorsätzliche oder fahr- lässige Zuwiderhandlung ist strafbar und ersatzpflichtig, soweit nicht Notstand des Thäters vorliegt.
Alle Fahrzeuge haben sich von den Schiffen, welche mit der Legung oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt
§ 30. Post- und Telegraphenbetrieb.
Der Vertrag war ursprünglich abgeschlossen von Deutsch- land, Argentinien, Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Costa-Rica, Dänemark, St. Domingo, Spanien, den Vereinigten Staaten, Kolum- bien, Frankreich, Groſsbritannien, Guatemala, Griechenland, Italien, Türkei, den Niederlanden, Luxemburg, Persien, Portugal, Rumänien, Ruſsland, Salvador, Serbien, Schweden-Norwegen, Uruguay. Doch haben Kolumbien und Persien den Vertrag nicht ratifiziert. Da- gegen ist England auch für seine Kolonieen und Besitzungen Kanada, Neufundland, Cap, Natal, Neusüdwales, Tasmanien, Westaustralien, Neuseeland, Süd-Australien, Viktoria und Queensland beigetreten; auch Japan und Tunis haben ihren Beitritt erklärt.
Vgl. Landois, Zur Lehre vom völkerrechtlichen Schutz der submarinen Telegraphenkabel. Greifswalder Diss. 1894.
Hickhefel, Die Eigentumsaufgabe auf Grund des internationalen Ver- trages vom 14. März 1884 u. s. w. Greifswalder Diss. 1898.
Renault, R. J. XII 255, XV 17, 619.
1. Der Vertrag, der am 1. Mai 1888 in Kraft getreten ist, be- zieht sich auf alle unterseeischen Telegraphenkabel, die, rechtmäſsig angelegt, auf den Staatsgebieten, Kolonieen oder Besitzungen eines oder mehrerer vertragschlieſsenden Teile landen.
Er findet nur Anwendung auſserhalb der Küstengewässer, da innerhalb dieser die Staatsgewalt des Uferstaates die zum Schutz geeigneten Maſsregeln zu ergreifen berechtigt ist; und er gilt ferner nur in Friedenszeiten, während im Krieg die Freiheit der Krieg- führenden durch den Vertrag in keiner Weise beeinträchtigt wird (Artikel 15). Sie behalten daher das ihnen nach allgemeinen Grund- sätzen zustehende Recht zur Zerstörung der auf dem Kriegsschau- platz (mit Einschluſs der hohen See) gelegenen Kabel, soweit die Zerstörung (mögen die Kabel auch zwei neutrale Staaten miteinander verbinden) durch den Kriegszweck geboten ist (unten § 40 ff.).
2. Der Vertrag verbietet jede Störung des Betriebs durch Be- schädigung oder Zerreiſsung der Kabel. Jede vorsätzliche oder fahr- lässige Zuwiderhandlung ist strafbar und ersatzpflichtig, soweit nicht Notstand des Thäters vorliegt.
Alle Fahrzeuge haben sich von den Schiffen, welche mit der Legung oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt
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§ 30. Post- und Telegraphenbetrieb.
Der Vertrag war ursprünglich abgeschlossen von Deutsch-
land, Argentinien, Österreich-Ungarn, Belgien, Brasilien, Costa-Rica,
Dänemark, St. Domingo, Spanien, den Vereinigten Staaten, Kolum-
bien, Frankreich, Groſsbritannien, Guatemala, Griechenland, Italien,
Türkei, den Niederlanden, Luxemburg, Persien, Portugal, Rumänien,
Ruſsland, Salvador, Serbien, Schweden-Norwegen, Uruguay. Doch
haben Kolumbien und Persien den Vertrag nicht ratifiziert. Da-
gegen ist England auch für seine Kolonieen und Besitzungen Kanada,
Neufundland, Cap, Natal, Neusüdwales, Tasmanien, Westaustralien,
Neuseeland, Süd-Australien, Viktoria und Queensland beigetreten;
auch Japan und Tunis haben ihren Beitritt erklärt.
Vgl. Landois, Zur Lehre vom völkerrechtlichen Schutz der submarinen
Telegraphenkabel. Greifswalder Diss. 1894.
Hickhefel, Die Eigentumsaufgabe auf Grund des internationalen Ver-
trages vom 14. März 1884 u. s. w. Greifswalder Diss. 1898.
Renault, R. J. XII 255, XV 17, 619.
1. Der Vertrag, der am 1. Mai 1888 in Kraft getreten ist, be-
zieht sich auf alle unterseeischen Telegraphenkabel, die, rechtmäſsig
angelegt, auf den Staatsgebieten, Kolonieen oder Besitzungen eines
oder mehrerer vertragschlieſsenden Teile landen.
Er findet nur Anwendung auſserhalb der Küstengewässer,
da innerhalb dieser die Staatsgewalt des Uferstaates die zum Schutz
geeigneten Maſsregeln zu ergreifen berechtigt ist; und er gilt ferner
nur in Friedenszeiten, während im Krieg die Freiheit der Krieg-
führenden durch den Vertrag in keiner Weise beeinträchtigt wird
(Artikel 15). Sie behalten daher das ihnen nach allgemeinen Grund-
sätzen zustehende Recht zur Zerstörung der auf dem Kriegsschau-
platz (mit Einschluſs der hohen See) gelegenen Kabel, soweit die
Zerstörung (mögen die Kabel auch zwei neutrale Staaten miteinander
verbinden) durch den Kriegszweck geboten ist (unten § 40 ff.).
2. Der Vertrag verbietet jede Störung des Betriebs durch Be-
schädigung oder Zerreiſsung der Kabel. Jede vorsätzliche oder fahr-
lässige Zuwiderhandlung ist strafbar und ersatzpflichtig, soweit nicht
Notstand des Thäters vorliegt.
Alle Fahrzeuge haben sich von den Schiffen, welche mit
der Legung oder der Wiederherstellung eines Kabels beschäftigt
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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/187>, abgerufen am 16.07.2024.
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