Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Signatarmächte sind: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Vgl. Lyon-Caen, R. J. XIV 191, XV 272. Das Deutsche Reich hat sich bisher der Konvention nicht an- Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Sep- 2. Eine wesentlich grössere Beteiligung als die eben erwähnte Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des Die vertragschliessenden Länder bilden einen Verband zum III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Signatarmächte sind: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich, Vgl. Lyon-Caen, R. J. XIV 191, XV 272. Das Deutsche Reich hat sich bisher der Konvention nicht an- Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Sep- 2. Eine wesentlich gröſsere Beteiligung als die eben erwähnte Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des Die vertragschlieſsenden Länder bilden einen Verband zum <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0192" n="170"/> <fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/> <p>Signatarmächte sind: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich,<lb/> Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador, Serbien<lb/> und die Schweiz. Später sind Ecuador, Groſsbritannien, Schweden-<lb/> Norwegen und Tunis beigetreten.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Lyon-Caen</hi>, R. J. XIV 191, XV 272.</hi> </p><lb/> <p>Das Deutsche Reich hat sich bisher der Konvention nicht an-<lb/> geschlossen. Es hat sich damit begnügt, durch zahlreiche Einzel-<lb/> verträge mit andern Staaten einen gegenseitigen Schutz der Waren-<lb/> zeichen und -Marken, der Geschmacks- und Gebrauchsmuster, der<lb/> Modelle und Erfinderpatente zu vereinbaren.</p><lb/> <p>Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Sep-<lb/> tember 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 521) genieſsen deutsche Warenbezeich-<lb/> nungen denselben Schutz wie die inländischen in Belgien, Brasilien,<lb/> Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien,<lb/> Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rumänien,<lb/> Ruſsland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und<lb/> den Vereinigten Staaten.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">2. Eine wesentlich gröſsere Beteiligung als die eben erwähnte<lb/> Pariser Konvention hat die sogenannte Berner Konvention von allem<lb/> Anfang an gefunden; d. h. die durch wiederholte Kongresse seit 1858<lb/> vorbereitete, insbesondere durch die Bemühungen der Association litté-<lb/> raire internationale (seit 1878) geförderte Übereinkunft, betreffend die<lb/> Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der<lb/> Litteratur und Kunst vom 9. September 1886</hi> (R. G. Bl. 1887 S. 493).</p><lb/> <p>Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des<lb/> Verbandes. Die Konvention ist ferner unterzeichnet von Belgien,<lb/> Spanien, Frankreich, Groſsbritannien mit allen seinen Kolonieen,<lb/> Haïti, Italien, Liberia, der Schweiz, Tunis; später sind Luxemburg,<lb/> Montenegro und Norwegen beigetreten.</p><lb/> <p>Die vertragschlieſsenden Länder bilden einen Verband zum<lb/> Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst<lb/> (Artikel 1); die Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem<lb/> Verbandslande angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen An-<lb/> gehörigen (Artikel 2). Das Gleiche gilt von den Verlegern solcher<lb/> Werke, die in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [170/0192]
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Signatarmächte sind: Belgien, Brasilien, Spanien, Frankreich,
Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador, Serbien
und die Schweiz. Später sind Ecuador, Groſsbritannien, Schweden-
Norwegen und Tunis beigetreten.
Vgl. Lyon-Caen, R. J. XIV 191, XV 272.
Das Deutsche Reich hat sich bisher der Konvention nicht an-
geschlossen. Es hat sich damit begnügt, durch zahlreiche Einzel-
verträge mit andern Staaten einen gegenseitigen Schutz der Waren-
zeichen und -Marken, der Geschmacks- und Gebrauchsmuster, der
Modelle und Erfinderpatente zu vereinbaren.
Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Sep-
tember 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 521) genieſsen deutsche Warenbezeich-
nungen denselben Schutz wie die inländischen in Belgien, Brasilien,
Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Groſsbritannien,
Italien, Luxemburg, Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rumänien,
Ruſsland, Schweden-Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und
den Vereinigten Staaten.
2. Eine wesentlich gröſsere Beteiligung als die eben erwähnte
Pariser Konvention hat die sogenannte Berner Konvention von allem
Anfang an gefunden; d. h. die durch wiederholte Kongresse seit 1858
vorbereitete, insbesondere durch die Bemühungen der Association litté-
raire internationale (seit 1878) geförderte Übereinkunft, betreffend die
Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der
Litteratur und Kunst vom 9. September 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 493).
Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des
Verbandes. Die Konvention ist ferner unterzeichnet von Belgien,
Spanien, Frankreich, Groſsbritannien mit allen seinen Kolonieen,
Haïti, Italien, Liberia, der Schweiz, Tunis; später sind Luxemburg,
Montenegro und Norwegen beigetreten.
Die vertragschlieſsenden Länder bilden einen Verband zum
Schutze des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst
(Artikel 1); die Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem
Verbandslande angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen An-
gehörigen (Artikel 2). Das Gleiche gilt von den Verlegern solcher
Werke, die in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |