Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Vgl. Orelli, R. J. XVI 533. Derselbe, Der internationale Schutz des Urheberrechts. 1887. Dubois, R. J. XXIX 577. Fuld, B. Z. VII 419. Soldan, L'Union internationale pour la protection des oeuvres litter. et Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1895. 3. Das internationale Übereinkommen vom 14. November 1890 Dagegen haben die Bemühungen, zu einer allgemeinen Wechsel- 4. Auf Einladung der niederländischen Regierung hatten in Das Abkommen wurde unterzeichnet von Belgien, Spanien, Vgl. R. J. XXV 521, XXVI 349, 367, XXVIII 573. III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. Vgl. Orelli, R. J. XVI 533. Derselbe, Der internationale Schutz des Urheberrechts. 1887. Dubois, R. J. XXIX 577. Fuld, B. Z. VII 419. Soldan, L’Union internationale pour la protection des œuvres littér. et Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1895. 3. Das internationale Übereinkommen vom 14. November 1890 Dagegen haben die Bemühungen, zu einer allgemeinen Wechsel- 4. Auf Einladung der niederländischen Regierung hatten in Das Abkommen wurde unterzeichnet von Belgien, Spanien, Vgl. R. J. XXV 521, XXVI 349, 367, XXVIII 573. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0194" n="172"/> <fw place="top" type="header">III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.</fw><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. <hi rendition="#g">Orelli</hi>, R. J. XVI 533.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Derselbe</hi>, Der internationale Schutz des Urheberrechts. 1887.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Dubois</hi>, R. J. XXIX 577.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Fuld</hi>, B. Z. VII 419.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Soldan</hi>, L’Union internationale pour la protection des œuvres littér. et<lb/> artist. 1888.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Verhandlungen des <hi rendition="#g">Instituts</hi> für Völkerrecht. 1895.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#b">3. Das internationale Übereinkommen vom 14. November 1890<lb/> über den Eisenbahnfrachtverkehr</hi> (oben § 29 III) <hi rendition="#b">enthält die ersten<lb/> Ansätze zu einem internationalen Handelsgesetzbuch nebst den ein-<lb/> schlagenden civilprozessualischen Bestimmungen.</hi></p><lb/> <p>Dagegen haben die Bemühungen, zu einer allgemeinen <hi rendition="#g">Wechsel-<lb/> ordnung</hi>, wenigstens für die europäischen Staaten, zu gelangen (Ver-<lb/> suche der deutschen Regierung 1878), ebensowenig Erfolg gehabt,<lb/> wie die internationalen Verhandlungen über das <hi rendition="#g">Handelsrecht</hi>, die<lb/> 1886 zu Antwerpen, 1888 zu Brüssel, 1889 zu Paris zwischen<lb/> den Vertretern der Mächte stattgefunden haben.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">4.</hi> Auf Einladung der niederländischen Regierung hatten in<lb/> den Jahren 1893 und 1894 wiederholte Konferenzen von Vertretern<lb/> der verschiedenen Staaten stattgefunden, um zur Aufstellung ge-<lb/> meinsamer Rechtssätze über eine Reihe von Fragen des internatio-<lb/> nalen Privatrechtes zu gelangen. (Die Protokolle sind abgedruckt<lb/> R. N. G. 2. Ser. XIX 424 und XXI 113.) Das Ergebnis der Be-<lb/> ratungen, die sich auf Ehe, Vormundschaft, Erbfolge, Bankrott<lb/> und verschiedene civilprozessualische Fragen erstreckten, war <hi rendition="#b">„das<lb/> zur gemeinsamen Regelung einiger Fragen des internationalen Privat-<lb/> rechtes im Haag am 14. November 1896 abgeschlossene Abkommen“.</hi></p><lb/> <p>Das Abkommen wurde unterzeichnet von Belgien, Spanien,<lb/> Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und<lb/> der Schweiz; nachdem Schweden-Norwegen sich diesen Staaten<lb/> angeschlossen hatte, sind einige nachträgliche Veränderungen in<lb/> einem Zusatzprotokoll vom 22. Mai 1897 niedergelegt worden. Das<lb/> Deutsche Reich hat, gleichzeitig mit Österreich-Ungarn, am 9. No-<lb/> vember 1897 seinen Beitritt erklärt.</p><lb/> <p>Vgl. R. J. XXV 521, XXVI 349, 367, XXVIII 573.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0194]
III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
Vgl. Orelli, R. J. XVI 533.
Derselbe, Der internationale Schutz des Urheberrechts. 1887.
Dubois, R. J. XXIX 577.
Fuld, B. Z. VII 419.
Soldan, L’Union internationale pour la protection des œuvres littér. et
artist. 1888.
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1895.
3. Das internationale Übereinkommen vom 14. November 1890
über den Eisenbahnfrachtverkehr (oben § 29 III) enthält die ersten
Ansätze zu einem internationalen Handelsgesetzbuch nebst den ein-
schlagenden civilprozessualischen Bestimmungen.
Dagegen haben die Bemühungen, zu einer allgemeinen Wechsel-
ordnung, wenigstens für die europäischen Staaten, zu gelangen (Ver-
suche der deutschen Regierung 1878), ebensowenig Erfolg gehabt,
wie die internationalen Verhandlungen über das Handelsrecht, die
1886 zu Antwerpen, 1888 zu Brüssel, 1889 zu Paris zwischen
den Vertretern der Mächte stattgefunden haben.
4. Auf Einladung der niederländischen Regierung hatten in
den Jahren 1893 und 1894 wiederholte Konferenzen von Vertretern
der verschiedenen Staaten stattgefunden, um zur Aufstellung ge-
meinsamer Rechtssätze über eine Reihe von Fragen des internatio-
nalen Privatrechtes zu gelangen. (Die Protokolle sind abgedruckt
R. N. G. 2. Ser. XIX 424 und XXI 113.) Das Ergebnis der Be-
ratungen, die sich auf Ehe, Vormundschaft, Erbfolge, Bankrott
und verschiedene civilprozessualische Fragen erstreckten, war „das
zur gemeinsamen Regelung einiger Fragen des internationalen Privat-
rechtes im Haag am 14. November 1896 abgeschlossene Abkommen“.
Das Abkommen wurde unterzeichnet von Belgien, Spanien,
Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und
der Schweiz; nachdem Schweden-Norwegen sich diesen Staaten
angeschlossen hatte, sind einige nachträgliche Veränderungen in
einem Zusatzprotokoll vom 22. Mai 1897 niedergelegt worden. Das
Deutsche Reich hat, gleichzeitig mit Österreich-Ungarn, am 9. No-
vember 1897 seinen Beitritt erklärt.
Vgl. R. J. XXV 521, XXVI 349, 367, XXVIII 573.
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