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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (R. G. Bl. 1882 S. 125;
deutsches Reichsgesetz vom 3. Juli 1883, R. G. Bl. 1883 S. 149).

Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frank-
reich, Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien,
Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien.
Deklaration dazu vom 15. April 1889 (R. G. Bl. 1889 S. 203). Diese
internationale Reblauskonvention (Convention Phylloxerique Inter-
nationale) verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung
zu vervollständigen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen
gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern.
Sie enthält ferner Bestimmungen über den Verkehr von Wein,
Trauben u. s. w. Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz
sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die Ver-
tragsstaaten werden sich alle auf die Bekämpfung der Reblaus be-
züglichen Massregeln mitteilen. Die Einsetzung eines internationalen
Bureaus ist nicht vorgesehen.

III.

Der Schutz der Fischerei in den durch das Gebiet mehrerer
Staaten strömenden Flüssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge
zwischen den beteiligten Staaten.

Für die deutschen Interessen ist hier von besonderer Wichtig-
keit der zwischen Deutschland (d. h. Preussen, Bayern, Württem-
berg, Baden, Hessen, Oldenburg), den Niederlanden und der Schweiz
am 30. Juni 1885 geschlossene Vertrag, betreffend die Regelung
der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins (R. G. Bl. 1886
S. 192). Er betrifft die Fangarten, die Schonzeit, den Schutz der
natürlichen Laichplätze, den Schutz der künstlichen Lachszucht.
In Artikel IX verpflichten sich die beteiligten Uferstaaten, die
erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren
Übertretung mit angemessenen Strafen zu bedrohen.

Andere Staatsverträge enthalten Abmachungen über die Küsten-
fischerei, insbesondere über die Gleichstellung der Ausländer mit den
Inländern
(oben § 25 I S. 132).

Aber auch die Hochseefischerei ist unter den Schutz internatio-
naler Vereinbarungen gestellt worden.


III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen.
durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (R. G. Bl. 1882 S. 125;
deutsches Reichsgesetz vom 3. Juli 1883, R. G. Bl. 1883 S. 149).

Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frank-
reich, Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien,
Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien.
Deklaration dazu vom 15. April 1889 (R. G. Bl. 1889 S. 203). Diese
internationale Reblauskonvention (Convention Phylloxérique Inter-
nationale) verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung
zu vervollständigen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen
gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern.
Sie enthält ferner Bestimmungen über den Verkehr von Wein,
Trauben u. s. w. Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz
sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die Ver-
tragsstaaten werden sich alle auf die Bekämpfung der Reblaus be-
züglichen Maſsregeln mitteilen. Die Einsetzung eines internationalen
Bureaus ist nicht vorgesehen.

III.

Der Schutz der Fischerei in den durch das Gebiet mehrerer
Staaten strömenden Flüssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge
zwischen den beteiligten Staaten.

Für die deutschen Interessen ist hier von besonderer Wichtig-
keit der zwischen Deutschland (d. h. Preuſsen, Bayern, Württem-
berg, Baden, Hessen, Oldenburg), den Niederlanden und der Schweiz
am 30. Juni 1885 geschlossene Vertrag, betreffend die Regelung
der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins (R. G. Bl. 1886
S. 192). Er betrifft die Fangarten, die Schonzeit, den Schutz der
natürlichen Laichplätze, den Schutz der künstlichen Lachszucht.
In Artikel IX verpflichten sich die beteiligten Uferstaaten, die
erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren
Übertretung mit angemessenen Strafen zu bedrohen.

Andere Staatsverträge enthalten Abmachungen über die Küsten-
fischerei, insbesondere über die Gleichstellung der Ausländer mit den
Inländern
(oben § 25 I S. 132).

Aber auch die Hochseefischerei ist unter den Schutz internatio-
naler Vereinbarungen gestellt worden.


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[182/0204] III. Buch. Die friedl. Regelung u. Verwaltung gemeins. Interessen. durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (R. G. Bl. 1882 S. 125; deutsches Reichsgesetz vom 3. Juli 1883, R. G. Bl. 1883 S. 149). Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frank- reich, Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien. Deklaration dazu vom 15. April 1889 (R. G. Bl. 1889 S. 203). Diese internationale Reblauskonvention (Convention Phylloxérique Inter- nationale) verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung zu vervollständigen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Sie enthält ferner Bestimmungen über den Verkehr von Wein, Trauben u. s. w. Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die Ver- tragsstaaten werden sich alle auf die Bekämpfung der Reblaus be- züglichen Maſsregeln mitteilen. Die Einsetzung eines internationalen Bureaus ist nicht vorgesehen. III. Der Schutz der Fischerei in den durch das Gebiet mehrerer Staaten strömenden Flüssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge zwischen den beteiligten Staaten. Für die deutschen Interessen ist hier von besonderer Wichtig- keit der zwischen Deutschland (d. h. Preuſsen, Bayern, Württem- berg, Baden, Hessen, Oldenburg), den Niederlanden und der Schweiz am 30. Juni 1885 geschlossene Vertrag, betreffend die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins (R. G. Bl. 1886 S. 192). Er betrifft die Fangarten, die Schonzeit, den Schutz der natürlichen Laichplätze, den Schutz der künstlichen Lachszucht. In Artikel IX verpflichten sich die beteiligten Uferstaaten, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren Übertretung mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Andere Staatsverträge enthalten Abmachungen über die Küsten- fischerei, insbesondere über die Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern (oben § 25 I S. 132). Aber auch die Hochseefischerei ist unter den Schutz internatio- naler Vereinbarungen gestellt worden.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/204>, abgerufen am 22.11.2024.