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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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§ 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen.

2. Die Bekämpfung des Mädchenhandels behandeln bisher nur
Verträge zwischen einzelnen Staaten; ein allgemeiner Staatenver-
band fehlt.

Man vgl. das deutsch-niederländische Übereinkommen vom
15. November 1889 (R. G. Bl. 1891 S. 356) zum Schutze verkuppelter
weiblicher Personen und das damit vollständig übereinstimmende
Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom
4. September 1890 (R. G. Bl. 1891 S. 375).

3. Zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nord-
seefischern auf hoher See ist im Haag am 16. November 1887 ein Vertrag
geschlossen worden
(R. G. Bl. 1894 S. 427); deutsches Ausführungs-
gesetz vom 4. März 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 151).

Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich,
Grossbritannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frank-
reich aber nicht ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das
Ratifikationsprotokoll vom 11. April 1894 (N. G. R. 2. Ser. XXII 562)
in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich teilweise an den Haager Vertrag
von 1882 zur Regelung der Hochseefischerei in der Nordsee (oben
§ 34 III) an. Er hat die fahrenden Branntweinschenken (bumboots
oder coopers) im Auge. Durch den Vertrag wird der Verkauf von
spirituösen Getränken an Personen, welche sich an Bord eines Fischer-
fahrzeuges befinden oder zu einem solchen Fahrzeuge gehören, auf
offener See unbedingt verboten. Dasselbe gilt von dem Verkauf,
wie vom Aus- und Eintausch solcher Getränke (Artikel 2). Zur
Vermeidung einer Umgehung dieser Vorschrift wird auch das Recht,
Mundvorrat und andere Gebrauchsgegenstände an die Fischer zu
verkaufen, von einer besonderen Bewilligung abhängig gemacht,
die derjenige Staat zu erteilen hat, dem das verkaufende Schiff
angehört (Artikel 3). Das Recht der Überwachung steht den Fischerei-
kreuzern der vertragschliessenden Mächte in demselben Umfange zu,
in dem es ihnen durch den Haager Vertrag von 1882 eingeräumt
ist. Die Aburteilung erfolgt durch die Gerichte desjenigen Staates,
dem das schuldige Schiff seiner Flagge nach angehört.

Vgl. Guillaume, R. J. XXVI 488.


§ 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen.

2. Die Bekämpfung des Mädchenhandels behandeln bisher nur
Verträge zwischen einzelnen Staaten; ein allgemeiner Staatenver-
band fehlt.

Man vgl. das deutsch-niederländische Übereinkommen vom
15. November 1889 (R. G. Bl. 1891 S. 356) zum Schutze verkuppelter
weiblicher Personen und das damit vollständig übereinstimmende
Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom
4. September 1890 (R. G. Bl. 1891 S. 375).

3. Zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nord-
seefischern auf hoher See ist im Haag am 16. November 1887 ein Vertrag
geschlossen worden
(R. G. Bl. 1894 S. 427); deutsches Ausführungs-
gesetz vom 4. März 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 151).

Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich,
Groſsbritannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frank-
reich aber nicht ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das
Ratifikationsprotokoll vom 11. April 1894 (N. G. R. 2. Ser. XXII 562)
in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich teilweise an den Haager Vertrag
von 1882 zur Regelung der Hochseefischerei in der Nordsee (oben
§ 34 III) an. Er hat die fahrenden Branntweinschenken (bumboots
oder coopers) im Auge. Durch den Vertrag wird der Verkauf von
spirituösen Getränken an Personen, welche sich an Bord eines Fischer-
fahrzeuges befinden oder zu einem solchen Fahrzeuge gehören, auf
offener See unbedingt verboten. Dasselbe gilt von dem Verkauf,
wie vom Aus- und Eintausch solcher Getränke (Artikel 2). Zur
Vermeidung einer Umgehung dieser Vorschrift wird auch das Recht,
Mundvorrat und andere Gebrauchsgegenstände an die Fischer zu
verkaufen, von einer besonderen Bewilligung abhängig gemacht,
die derjenige Staat zu erteilen hat, dem das verkaufende Schiff
angehört (Artikel 3). Das Recht der Überwachung steht den Fischerei-
kreuzern der vertragschlieſsenden Mächte in demselben Umfange zu,
in dem es ihnen durch den Haager Vertrag von 1882 eingeräumt
ist. Die Aburteilung erfolgt durch die Gerichte desjenigen Staates,
dem das schuldige Schiff seiner Flagge nach angehört.

Vgl. Guillaume, R. J. XXVI 488.


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[187/0209] § 35. Der internationale Schutz ideeller Interessen. 2. Die Bekämpfung des Mädchenhandels behandeln bisher nur Verträge zwischen einzelnen Staaten; ein allgemeiner Staatenver- band fehlt. Man vgl. das deutsch-niederländische Übereinkommen vom 15. November 1889 (R. G. Bl. 1891 S. 356) zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen und das damit vollständig übereinstimmende Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 4. September 1890 (R. G. Bl. 1891 S. 375). 3. Zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nord- seefischern auf hoher See ist im Haag am 16. November 1887 ein Vertrag geschlossen worden (R. G. Bl. 1894 S. 427); deutsches Ausführungs- gesetz vom 4. März 1894 (R. G. Bl. 1894 S. 151). Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Groſsbritannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frank- reich aber nicht ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das Ratifikationsprotokoll vom 11. April 1894 (N. G. R. 2. Ser. XXII 562) in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich teilweise an den Haager Vertrag von 1882 zur Regelung der Hochseefischerei in der Nordsee (oben § 34 III) an. Er hat die fahrenden Branntweinschenken (bumboots oder coopers) im Auge. Durch den Vertrag wird der Verkauf von spirituösen Getränken an Personen, welche sich an Bord eines Fischer- fahrzeuges befinden oder zu einem solchen Fahrzeuge gehören, auf offener See unbedingt verboten. Dasselbe gilt von dem Verkauf, wie vom Aus- und Eintausch solcher Getränke (Artikel 2). Zur Vermeidung einer Umgehung dieser Vorschrift wird auch das Recht, Mundvorrat und andere Gebrauchsgegenstände an die Fischer zu verkaufen, von einer besonderen Bewilligung abhängig gemacht, die derjenige Staat zu erteilen hat, dem das verkaufende Schiff angehört (Artikel 3). Das Recht der Überwachung steht den Fischerei- kreuzern der vertragschlieſsenden Mächte in demselben Umfange zu, in dem es ihnen durch den Haager Vertrag von 1882 eingeräumt ist. Die Aburteilung erfolgt durch die Gerichte desjenigen Staates, dem das schuldige Schiff seiner Flagge nach angehört. Vgl. Guillaume, R. J. XXVI 488.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/209>, abgerufen am 23.11.2024.