Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.§ 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. 2. Verträge über die Begründung oder Aufhebung einer Schutz- 3. Verträge über die dauernde Neutralisierung von Staaten oder 4. Verträge über Gebietsabtretung und Grenzregulierung. 5. Verträge über Kolonialgebiet, insbesondere über die Ab- 6. Verträge über die Übertragung der Verwaltung überhaupt Hierher gehören insbesondere die Verträge, durch welche die 7. Politische Garantieverträge (oben § 22 II). 8. Verträge über Einräumung politischer, insbesondere militä- 9. Bündnisverträge und Militärkonventionen. III. 1. Als Beispiel eines Bündnisvertrages mag das "In Erwägung, dass Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser ... in Erwägung dass beide Monarchen, ähnlich wie in dem in Erwägung schliesslich, dass ein inniges Zusammengehen § 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. 2. Verträge über die Begründung oder Aufhebung einer Schutz- 3. Verträge über die dauernde Neutralisierung von Staaten oder 4. Verträge über Gebietsabtretung und Grenzregulierung. 5. Verträge über Kolonialgebiet, insbesondere über die Ab- 6. Verträge über die Übertragung der Verwaltung überhaupt Hierher gehören insbesondere die Verträge, durch welche die 7. Politische Garantieverträge (oben § 22 II). 8. Verträge über Einräumung politischer, insbesondere militä- 9. Bündnisverträge und Militärkonventionen. III. 1. Als Beispiel eines Bündnisvertrages mag das „In Erwägung, daſs Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser … in Erwägung daſs beide Monarchen, ähnlich wie in dem in Erwägung schlieſslich, daſs ein inniges Zusammengehen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0219" n="197"/> <fw place="top" type="header">§ 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen.</fw><lb/> <p><hi rendition="#b">2. Verträge über die Begründung oder Aufhebung einer Schutz-<lb/> herrschaft</hi> (oben § 6 IV).</p><lb/> <p><hi rendition="#b">3. Verträge über die dauernde Neutralisierung von Staaten oder<lb/> Staatsteilen</hi> (oben § 6 III und unten § 40 I).</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">4. Verträge über Gebietsabtretung und Grenzregulierung.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#b">5. Verträge über Kolonialgebiet, insbesondere über die Ab-<lb/> grenzung der Interessensphäre</hi> (oben § 9 II).</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">6. Verträge über die Übertragung der Verwaltung überhaupt<lb/> oder in einzelnen Beziehungen an einen andern Staat.</hi> </p><lb/> <p>Hierher gehören insbesondere die Verträge, durch welche die<lb/> Finanzverwaltung einzelner Staaten der Beaufsichtigung und Leitung<lb/> durch andere Staaten übertragen wird (oben § 16 IV).</p><lb/> <p><hi rendition="#b">7. Politische Garantieverträge</hi> (oben § 22 II).</p><lb/> <p><hi rendition="#b">8. Verträge über Einräumung politischer, insbesondere militä-<lb/> rischer positiver oder negativer Servituten</hi> (oben § 8 II).</p><lb/> <p> <hi rendition="#b">9. Bündnisverträge und Militärkonventionen.</hi> </p> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#b">III.</hi> </head> <p>1. Als <hi rendition="#g">Beispiel eines Bündnisvertrages</hi> mag das<lb/> deutsch-österreichische Bündnis vom 7. Oktober 1879 (oben S. 16)<lb/> dienen, das am 3. Februar 1888 gleichzeitig vom Deutschen Reichs-<lb/> anzeiger, der Wiener Abendpost und dem Pester Lloyd seinem<lb/> Wortlaut nach veröffentlicht worden ist.</p><lb/> <p>„In Erwägung, daſs Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser …<lb/> und der Kaiser von Österreich … es als ihre unabweisliche monar-<lb/> chische Pflicht erachten müssen, für die Sicherheit ihrer Reiche<lb/> und die Ruhe ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen;</p><lb/> <p>in Erwägung daſs beide Monarchen, ähnlich wie in dem<lb/> bestandenen Bundesverhältnis, durch festes Zusammenhalten beider<lb/> Reiche im stande sein werden, diese Pflicht leichter und wirk-<lb/> samer zu erfüllen;</p><lb/> <p>in Erwägung schlieſslich, daſs ein inniges Zusammengehen<lb/> von Deutschland und Österreich-Ungarn niemanden bedrohen kann,<lb/> wohl aber geeignet ist den durch die Berliner Stipulationen ge-<lb/> schaffenen europäischen Frieden zu konsolidieren,</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [197/0219]
§ 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen.
2. Verträge über die Begründung oder Aufhebung einer Schutz-
herrschaft (oben § 6 IV).
3. Verträge über die dauernde Neutralisierung von Staaten oder
Staatsteilen (oben § 6 III und unten § 40 I).
4. Verträge über Gebietsabtretung und Grenzregulierung.
5. Verträge über Kolonialgebiet, insbesondere über die Ab-
grenzung der Interessensphäre (oben § 9 II).
6. Verträge über die Übertragung der Verwaltung überhaupt
oder in einzelnen Beziehungen an einen andern Staat.
Hierher gehören insbesondere die Verträge, durch welche die
Finanzverwaltung einzelner Staaten der Beaufsichtigung und Leitung
durch andere Staaten übertragen wird (oben § 16 IV).
7. Politische Garantieverträge (oben § 22 II).
8. Verträge über Einräumung politischer, insbesondere militä-
rischer positiver oder negativer Servituten (oben § 8 II).
9. Bündnisverträge und Militärkonventionen.
III. 1. Als Beispiel eines Bündnisvertrages mag das
deutsch-österreichische Bündnis vom 7. Oktober 1879 (oben S. 16)
dienen, das am 3. Februar 1888 gleichzeitig vom Deutschen Reichs-
anzeiger, der Wiener Abendpost und dem Pester Lloyd seinem
Wortlaut nach veröffentlicht worden ist.
„In Erwägung, daſs Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser …
und der Kaiser von Österreich … es als ihre unabweisliche monar-
chische Pflicht erachten müssen, für die Sicherheit ihrer Reiche
und die Ruhe ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen;
in Erwägung daſs beide Monarchen, ähnlich wie in dem
bestandenen Bundesverhältnis, durch festes Zusammenhalten beider
Reiche im stande sein werden, diese Pflicht leichter und wirk-
samer zu erfüllen;
in Erwägung schlieſslich, daſs ein inniges Zusammengehen
von Deutschland und Österreich-Ungarn niemanden bedrohen kann,
wohl aber geeignet ist den durch die Berliner Stipulationen ge-
schaffenen europäischen Frieden zu konsolidieren,
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