Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. § 38. Die völkerrechtlichen Streitigkeiten und ihre Erledigung ohne Waffengewalt. I. Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völker- 1. Zur Vorbereitung dieses Ergebnisses werden häufig ge- 2. Die friedliche Beilegung kann gefördert werden durch die Mögen diese von der dritten Macht angeboten oder von beiden IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. § 38. Die völkerrechtlichen Streitigkeiten und ihre Erledigung ohne Waffengewalt. I. Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völker- 1. Zur Vorbereitung dieses Ergebnisses werden häufig ge- 2. Die friedliche Beilegung kann gefördert werden durch die Mögen diese von der dritten Macht angeboten oder von beiden <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0222" n="[200]"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">IV. Buch.<lb/> Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b">§ 38. Die völkerrechtlichen Streitigkeiten und ihre<lb/> Erledigung ohne Waffengewalt.</hi> </head><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b">I.</hi> </head> <p> <hi rendition="#b">Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völker-<lb/> rechtsgemeinschaft ausgebrochenen Streitigkeiten, mag es sich um die<lb/> Behauptung eines (thatsächlich oder angeblich) völkerrechtlich be-<lb/> gründeten Rechtsanspruches, mag es sich um die Austragung eines<lb/> Interessenkonfliktes handeln, kann zunächst erfolgen durch Vereinba-<lb/> rung der streitenden Mächte, also durch Vergleich, Anerkennung,<lb/> Verzicht.</hi> </p><lb/> <p><hi rendition="#b">1.</hi> Zur Vorbereitung dieses Ergebnisses werden häufig <hi rendition="#b">ge-<lb/> mischte Kommissionen</hi> (commissions mixtes) aus den Vertretern beider<lb/> Staaten mit oder ohne Zuziehung von Sachverständigen zusammen-<lb/> gesetzt, deren Vereinbarungen aber noch der Genehmigung durch<lb/> die von ihnen vertretene Staatsgewalt bedürfen.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">2. Die friedliche Beilegung kann gefördert werden durch die<lb/> freundlichen Bemühungen dritter Mächte</hi> (intervention amicale; ver-<lb/> schieden von der autoritativen Intervention, oben § 7 I S. 36).</p><lb/> <p>Mögen diese von der dritten Macht angeboten oder von beiden<lb/> streitenden Teilen oder von einem von ihnen erbeten sein, stets<lb/> behalten die streitenden Teile die Entscheidung in der eigenen<lb/> Hand; darin liegt der Unterschied dieser freundlichen Bemühungen<lb/> von der schiedsrichterlichen Entscheidung. Man pflegt dabei zwischen<lb/> den „<hi rendition="#g">guten Diensten</hi>“ (den „bons offices“) und der eigentlichen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [[200]/0222]
IV. Buch.
Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
§ 38. Die völkerrechtlichen Streitigkeiten und ihre
Erledigung ohne Waffengewalt.
I. Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völker-
rechtsgemeinschaft ausgebrochenen Streitigkeiten, mag es sich um die
Behauptung eines (thatsächlich oder angeblich) völkerrechtlich be-
gründeten Rechtsanspruches, mag es sich um die Austragung eines
Interessenkonfliktes handeln, kann zunächst erfolgen durch Vereinba-
rung der streitenden Mächte, also durch Vergleich, Anerkennung,
Verzicht.
1. Zur Vorbereitung dieses Ergebnisses werden häufig ge-
mischte Kommissionen (commissions mixtes) aus den Vertretern beider
Staaten mit oder ohne Zuziehung von Sachverständigen zusammen-
gesetzt, deren Vereinbarungen aber noch der Genehmigung durch
die von ihnen vertretene Staatsgewalt bedürfen.
2. Die friedliche Beilegung kann gefördert werden durch die
freundlichen Bemühungen dritter Mächte (intervention amicale; ver-
schieden von der autoritativen Intervention, oben § 7 I S. 36).
Mögen diese von der dritten Macht angeboten oder von beiden
streitenden Teilen oder von einem von ihnen erbeten sein, stets
behalten die streitenden Teile die Entscheidung in der eigenen
Hand; darin liegt der Unterschied dieser freundlichen Bemühungen
von der schiedsrichterlichen Entscheidung. Man pflegt dabei zwischen
den „guten Diensten“ (den „bons offices“) und der eigentlichen
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