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Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.

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IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
vorgenommenen militärischen Unternehmungen stehen unter der
Herrschaft des Seekriegsrechts. Dies gilt insbesondere von den
gegen das feindliche Landgebiet gerichteten Unternehmungen. Für
die Beschiessung offener Hafenplätze gelten jedoch die Grundsätze
des Landkriegsrechts (sehr bestritten). Aus dem Kriegsschauplatz
scheiden die neutralisierten Meeresteile aus (oben § 40 I).

2. Zur kriegführenden Macht gehören auch die mit staatlicher
Ermächtigung versehenen Kaperschiffe.

Dieser Satz gilt (nach dem oben § 40 II S. 221 Gesagten) auch
dann, wenn der die Kaper verwendende Staat der Pariser Seerechts-
deklaration von 1856 beigetreten ist, durch die Verwendung der
Kaper mithin einen Rechtsbruch begeht. Handelsschiffe, die ohne
staatliche Ermächtigung auf Beute ausgehen, sind Seeräuber und
als solche zu behandeln (oben § 26 III).

3. Die Genfer Konvention von 1864 mit den Zusätzen von 1868
findet auf den Seekrieg keine Anwendung, soweit sich die Kriegführen-
den nicht besonders zu ihrer Beobachtung verpflichten
(oben § 41 II).

Auch Schiffe, die mit der Überführung von Verwundeten be-
auftragt sind, unterliegen mithin der Beschiessung und der Weg-
nahme.

4. Der Friedensschutz der unterseeischen Kabel (oben § 30 IV)
erstreckt sich nicht auf den Krieg.

Die Zerreissung oder Beschädigung der Kabel ist mithin nicht
völkerrechtswidrig, auch wenn sie in neutralem Eigentum stehen.
Doch muss vorausgesetzt werden, dass der Eingriff auf dem Kriegs-
schauplatz erfolgt und durch den Kriegszweck geboten ist.

5. Feindliches Staatseigentum wird Beute des Wegnehmenden.

Auch hier aber gelten die unten unter III angeführten Aus-
nahmen.

II.

Eine dem Seekrieg eigentümliche Massregel ist die kriegerische
Blokade.

Vgl. Fauchille, Du blocus maritime. 1882.

Über die Friedensblokade oben § 38 III 3.


IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
vorgenommenen militärischen Unternehmungen stehen unter der
Herrschaft des Seekriegsrechts. Dies gilt insbesondere von den
gegen das feindliche Landgebiet gerichteten Unternehmungen. Für
die Beschieſsung offener Hafenplätze gelten jedoch die Grundsätze
des Landkriegsrechts (sehr bestritten). Aus dem Kriegsschauplatz
scheiden die neutralisierten Meeresteile aus (oben § 40 I).

2. Zur kriegführenden Macht gehören auch die mit staatlicher
Ermächtigung versehenen Kaperschiffe.

Dieser Satz gilt (nach dem oben § 40 II S. 221 Gesagten) auch
dann, wenn der die Kaper verwendende Staat der Pariser Seerechts-
deklaration von 1856 beigetreten ist, durch die Verwendung der
Kaper mithin einen Rechtsbruch begeht. Handelsschiffe, die ohne
staatliche Ermächtigung auf Beute ausgehen, sind Seeräuber und
als solche zu behandeln (oben § 26 III).

3. Die Genfer Konvention von 1864 mit den Zusätzen von 1868
findet auf den Seekrieg keine Anwendung, soweit sich die Kriegführen-
den nicht besonders zu ihrer Beobachtung verpflichten
(oben § 41 II).

Auch Schiffe, die mit der Überführung von Verwundeten be-
auftragt sind, unterliegen mithin der Beschieſsung und der Weg-
nahme.

4. Der Friedensschutz der unterseeischen Kabel (oben § 30 IV)
erstreckt sich nicht auf den Krieg.

Die Zerreiſsung oder Beschädigung der Kabel ist mithin nicht
völkerrechtswidrig, auch wenn sie in neutralem Eigentum stehen.
Doch muſs vorausgesetzt werden, daſs der Eingriff auf dem Kriegs-
schauplatz erfolgt und durch den Kriegszweck geboten ist.

5. Feindliches Staatseigentum wird Beute des Wegnehmenden.

Auch hier aber gelten die unten unter III angeführten Aus-
nahmen.

II.

Eine dem Seekrieg eigentümliche Maſsregel ist die kriegerische
Blokade.

Vgl. Fauchille, Du blocus maritime. 1882.

Über die Friedensblokade oben § 38 III 3.


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[232/0254] IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. vorgenommenen militärischen Unternehmungen stehen unter der Herrschaft des Seekriegsrechts. Dies gilt insbesondere von den gegen das feindliche Landgebiet gerichteten Unternehmungen. Für die Beschieſsung offener Hafenplätze gelten jedoch die Grundsätze des Landkriegsrechts (sehr bestritten). Aus dem Kriegsschauplatz scheiden die neutralisierten Meeresteile aus (oben § 40 I). 2. Zur kriegführenden Macht gehören auch die mit staatlicher Ermächtigung versehenen Kaperschiffe. Dieser Satz gilt (nach dem oben § 40 II S. 221 Gesagten) auch dann, wenn der die Kaper verwendende Staat der Pariser Seerechts- deklaration von 1856 beigetreten ist, durch die Verwendung der Kaper mithin einen Rechtsbruch begeht. Handelsschiffe, die ohne staatliche Ermächtigung auf Beute ausgehen, sind Seeräuber und als solche zu behandeln (oben § 26 III). 3. Die Genfer Konvention von 1864 mit den Zusätzen von 1868 findet auf den Seekrieg keine Anwendung, soweit sich die Kriegführen- den nicht besonders zu ihrer Beobachtung verpflichten (oben § 41 II). Auch Schiffe, die mit der Überführung von Verwundeten be- auftragt sind, unterliegen mithin der Beschieſsung und der Weg- nahme. 4. Der Friedensschutz der unterseeischen Kabel (oben § 30 IV) erstreckt sich nicht auf den Krieg. Die Zerreiſsung oder Beschädigung der Kabel ist mithin nicht völkerrechtswidrig, auch wenn sie in neutralem Eigentum stehen. Doch muſs vorausgesetzt werden, daſs der Eingriff auf dem Kriegs- schauplatz erfolgt und durch den Kriegszweck geboten ist. 5. Feindliches Staatseigentum wird Beute des Wegnehmenden. Auch hier aber gelten die unten unter III angeführten Aus- nahmen. II. Eine dem Seekrieg eigentümliche Maſsregel ist die kriegerische Blokade. Vgl. Fauchille, Du blocus maritime. 1882. Über die Friedensblokade oben § 38 III 3.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_voelkerrecht_1898/254>, abgerufen am 21.11.2024.