Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Hannover, Kurhessen, Nassau und die Freie Stadt Frankfurt alsselbständige Staaten vernichtet. Die Entstehung eines Staates ist unabhängig von der Aner- Die Bedeutung der Anerkennung ist sehr bestritten. Vielfach wird ihr Die Anerkennung kann ausdrücklich, insbesondere in feier- Vgl. dagegen z. B. Piedelievre 99. Verweigerung der Anerkennung berechtigt als Unfreundlich- I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Hannover, Kurhessen, Nassau und die Freie Stadt Frankfurt alsselbständige Staaten vernichtet. Die Entstehung eines Staates ist unabhängig von der Aner- Die Bedeutung der Anerkennung ist sehr bestritten. Vielfach wird ihr Die Anerkennung kann ausdrücklich, insbesondere in feier- Vgl. dagegen z. B. Pièdelièvre 99. Verweigerung der Anerkennung berechtigt als Unfreundlich- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0048" n="26"/><fw place="top" type="header">I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.</fw><lb/> Hannover, Kurhessen, Nassau und die Freie Stadt Frankfurt als<lb/> selbständige Staaten vernichtet.</p><lb/> <p><hi rendition="#b">Die Entstehung eines Staates ist unabhängig von der Aner-<lb/> kennung (reconnaissance) durch die übrigen Mächte.</hi> Diese hat im<lb/> allgemeinen nur deklaratorische Bedeutung, konstitutive Bedeutung<lb/> nur insoweit, als sie den anerkennenden Staat bindet (wichtig be-<lb/> sonders die Anerkennung durch das Mutterland), der durch vorbe-<lb/> haltlose Anerkennung auf diejenigen Rechte verzichtet, die durch<lb/> die Neubildung verletzt sein können.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Die Bedeutung der Anerkennung ist sehr bestritten. Vielfach wird ihr<lb/> überhaupt konstitutive Bedeutung beigelegt, so daſs der nicht aner-<lb/> kannte Staat rechtlich nicht besteht; so auch <hi rendition="#g">Heilborn</hi>, R. G. III 179.</hi> </p><lb/> <p>Die Anerkennung kann ausdrücklich, insbesondere in feier-<lb/> licher Weise auf Kongressen, oder auch stillschweigend, so durch An-<lb/> knüpfung oder Unterhaltung diplomatischer Beziehungen geschehen.<lb/> Beispiele bieten: die Anerkennung des Kongostaates (oben S. 22) durch<lb/> den Berliner Kongreſs von 1885; die Anerkennung von Montenegro,<lb/> Serbien, Rumänien durch den Berliner Kongreſs von 1878. Sie kann<lb/> unbedingt erfolgen oder an „Bedingungen“ geknüpft sein. Dabei<lb/> kann freilich im Einzelfall die Entscheidung der Frage schwierig<lb/> sein, ob es sich wirklich um (aufschiebende oder auflösende) Be-<lb/> dingungen oder aber um Auflagen handelt. Die den Balkanstaaten<lb/> durch den Berliner Kongreſs von 1878 auferlegten Verpflichtungen<lb/> (unten S. 28) sind nicht als auflösende Bedingungen zu betrachten,<lb/> deren Nichterfüllung die Vertragsmächte zum Widerruf der Aner-<lb/> kennung berechtigen würde; sondern als Auflagen, deren Erfüllung<lb/> durch gewaltsame Intervention durchgesetzt werden könnte.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Vgl. dagegen z. B. <hi rendition="#g">Pièdelièvre</hi> 99.</hi> </p><lb/> <p>Verweigerung der Anerkennung berechtigt als Unfreundlich-<lb/> keit (nicht als Unrecht) zur Retorsion (unten § 38); vorzeitige An-<lb/> erkennung eines um seine Selbständigkeit ringenden Staatsgebietes,<lb/> so die der Vereinigten Staaten von Nordamerika durch Frankreich<lb/> vom 15. März 1778, ist rechtswidrige Intervention in die inneren<lb/> Angelegenheiten des Mutterlandes.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [26/0048]
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Hannover, Kurhessen, Nassau und die Freie Stadt Frankfurt als
selbständige Staaten vernichtet.
Die Entstehung eines Staates ist unabhängig von der Aner-
kennung (reconnaissance) durch die übrigen Mächte. Diese hat im
allgemeinen nur deklaratorische Bedeutung, konstitutive Bedeutung
nur insoweit, als sie den anerkennenden Staat bindet (wichtig be-
sonders die Anerkennung durch das Mutterland), der durch vorbe-
haltlose Anerkennung auf diejenigen Rechte verzichtet, die durch
die Neubildung verletzt sein können.
Die Bedeutung der Anerkennung ist sehr bestritten. Vielfach wird ihr
überhaupt konstitutive Bedeutung beigelegt, so daſs der nicht aner-
kannte Staat rechtlich nicht besteht; so auch Heilborn, R. G. III 179.
Die Anerkennung kann ausdrücklich, insbesondere in feier-
licher Weise auf Kongressen, oder auch stillschweigend, so durch An-
knüpfung oder Unterhaltung diplomatischer Beziehungen geschehen.
Beispiele bieten: die Anerkennung des Kongostaates (oben S. 22) durch
den Berliner Kongreſs von 1885; die Anerkennung von Montenegro,
Serbien, Rumänien durch den Berliner Kongreſs von 1878. Sie kann
unbedingt erfolgen oder an „Bedingungen“ geknüpft sein. Dabei
kann freilich im Einzelfall die Entscheidung der Frage schwierig
sein, ob es sich wirklich um (aufschiebende oder auflösende) Be-
dingungen oder aber um Auflagen handelt. Die den Balkanstaaten
durch den Berliner Kongreſs von 1878 auferlegten Verpflichtungen
(unten S. 28) sind nicht als auflösende Bedingungen zu betrachten,
deren Nichterfüllung die Vertragsmächte zum Widerruf der Aner-
kennung berechtigen würde; sondern als Auflagen, deren Erfüllung
durch gewaltsame Intervention durchgesetzt werden könnte.
Vgl. dagegen z. B. Pièdelièvre 99.
Verweigerung der Anerkennung berechtigt als Unfreundlich-
keit (nicht als Unrecht) zur Retorsion (unten § 38); vorzeitige An-
erkennung eines um seine Selbständigkeit ringenden Staatsgebietes,
so die der Vereinigten Staaten von Nordamerika durch Frankreich
vom 15. März 1778, ist rechtswidrige Intervention in die inneren
Angelegenheiten des Mutterlandes.
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