Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. meist auf drei Seemeilen (5550 km), vom niedrigsten Wasserstandder Tiefebene (la laisse de la basse maree) gerechnet, bestimmt. Eine Ausdehnung auf sechs Seemeilen ist vom Institut für Völker- recht vorgeschlagen worden. Godey will den sichtbaren Horizont (6--7 Seemeilen) entscheiden lassen. Häufig wird auch in der Weise unterschieden, dass der Uferstaat für die Ausübung gewisser Hoheitsrechte, so besonders für die Zoll- und Sanitätspolizei die Grenze weiter hinausschiebt als für die Ausübung insbesondere der Gerichtsbarkeit. Imbart la Tour, La mer territoriale en point de vue theorique et pra- Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1894/95 und 1897. Stoerk, H. H. II 453, der die Uferrechte auf die Verwaltungspflege des v. Martens, R. G. I 32. Godey, R. G. III 224. Godey, La mer cotiere. Obligations reciproques des neutres et des bel- Nuger, Des droits de l'Etat sur la mer territoriale. 1887. David, La peche maritime au point de vue international. 1898. Für die Küstengewässer gelten folgende Rechtsregeln: a) Die Durchfahrt darf den Handels- und Kriegsschiffen fremder Staaten weder versagt, noch von Abgaben abhängig gemacht werden (droit de passage inoffensif, jus passagii sivi transitus innoxii). b) Die Küstenfrachtfahrt (cabotage) und die Fischerei darf den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden (unten § 25 I). c) Der Uferstaat hat das Recht der Seepolizei. d) Bei Delikten, die an Bord eines in den Küstengewässern befind- lichen Schiffes begangen werden, hat er Gerichtsbarkeit, wenn und soweit durch das Delikt berechtigte Interessen des Uferstaates selbst, oder eines seiner Staatsangehörigen (mit Ausnahme der an Bord befindlichen) verletzt oder gefährdet worden ist. In den Verträgen ist meistens gesagt, dass die Aufrecht- I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. meist auf drei Seemeilen (5550 km), vom niedrigsten Wasserstandder Tiefebene (la laisse de la basse marée) gerechnet, bestimmt. Eine Ausdehnung auf sechs Seemeilen ist vom Institut für Völker- recht vorgeschlagen worden. Godey will den sichtbaren Horizont (6—7 Seemeilen) entscheiden lassen. Häufig wird auch in der Weise unterschieden, daſs der Uferstaat für die Ausübung gewisser Hoheitsrechte, so besonders für die Zoll- und Sanitätspolizei die Grenze weiter hinausschiebt als für die Ausübung insbesondere der Gerichtsbarkeit. Imbart la Tour, La mer territoriale en point de vue théorique et pra- Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1894/95 und 1897. Stoerk, H. H. II 453, der die Uferrechte auf die Verwaltungspflege des v. Martens, R. G. I 32. Godey, R. G. III 224. Godey, La mer côtière. Obligations réciproques des neutres et des bel- Nuger, Des droits de l’Etat sur la mer territoriale. 1887. David, La pêche maritime au point de vue international. 1898. Für die Küstengewässer gelten folgende Rechtsregeln: a) Die Durchfahrt darf den Handels- und Kriegsschiffen fremder Staaten weder versagt, noch von Abgaben abhängig gemacht werden (droit de passage inoffensif, jus passagii sivi transitus innoxii). b) Die Küstenfrachtfahrt (cabotage) und die Fischerei darf den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden (unten § 25 I). c) Der Uferstaat hat das Recht der Seepolizei. d) Bei Delikten, die an Bord eines in den Küstengewässern befind- lichen Schiffes begangen werden, hat er Gerichtsbarkeit, wenn und soweit durch das Delikt berechtigte Interessen des Uferstaates selbst, oder eines seiner Staatsangehörigen (mit Ausnahme der an Bord befindlichen) verletzt oder gefährdet worden ist. In den Verträgen ist meistens gesagt, daſs die Aufrecht- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0074" n="52"/><fw place="top" type="header">I. Buch. 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I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
meist auf drei Seemeilen (5550 km), vom niedrigsten Wasserstand
der Tiefebene (la laisse de la basse marée) gerechnet, bestimmt.
Eine Ausdehnung auf sechs Seemeilen ist vom Institut für Völker-
recht vorgeschlagen worden. Godey will den sichtbaren Horizont
(6—7 Seemeilen) entscheiden lassen. Häufig wird auch in der
Weise unterschieden, daſs der Uferstaat für die Ausübung gewisser
Hoheitsrechte, so besonders für die Zoll- und Sanitätspolizei die
Grenze weiter hinausschiebt als für die Ausübung insbesondere
der Gerichtsbarkeit.
Imbart la Tour, La mer territoriale en point de vue théorique et pra-
tique. 1889.
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1894/95 und 1897.
Stoerk, H. H. II 453, der die Uferrechte auf die Verwaltungspflege des
Uferstaates gründet und durch diese räumlich begrenzt.
v. Martens, R. G. I 32.
Godey, R. G. III 224.
Godey, La mer côtière. Obligations réciproques des neutres et des bel-
ligérants dans les eaux côtières et dans les ports et rades. 1896.
Nuger, Des droits de l’Etat sur la mer territoriale. 1887.
David, La pêche maritime au point de vue international. 1898.
Für die Küstengewässer gelten folgende Rechtsregeln:
a) Die Durchfahrt darf den Handels- und Kriegsschiffen fremder
Staaten weder versagt, noch von Abgaben abhängig gemacht
werden (droit de passage inoffensif, jus passagii sivi transitus
innoxii).
b) Die Küstenfrachtfahrt (cabotage) und die Fischerei darf den
eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden (unten § 25 I).
c) Der Uferstaat hat das Recht der Seepolizei.
d) Bei Delikten, die an Bord eines in den Küstengewässern befind-
lichen Schiffes begangen werden, hat er Gerichtsbarkeit, wenn
und soweit durch das Delikt berechtigte Interessen des Uferstaates
selbst, oder eines seiner Staatsangehörigen (mit Ausnahme der
an Bord befindlichen) verletzt oder gefährdet worden ist.
In den Verträgen ist meistens gesagt, daſs die Aufrecht-
haltung der innern Ordnung an Bord der in fremden Gewässern
verankerten Schiffe ausschlieſslich den Konsuln des Staates zusteht,
dem das Schiff seiner Flagge nach angehört. Die Konsuln haben
daher allein über Streitigkeiten jeder Art zwischen Schiffsführer,
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