Liszt, Franz von: Das Völkerrecht. Berlin, 1898.I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Vgl. Artikel 3 Abs. 6 der deutschen Reichsverfassung: "Dem Doch tritt die Berechtigung des diplomatischen Schutzes erst Besondere praktische Bedeutung hat der Schutz der Staats- Meili, Der Staatsbankerott und die moderne Rechtwissenschaft. 1895. Politis, Les emprunts d'Etat en droit international. 1894. Lewandowski, De la protection des capitaux empruntes en France par Kebedgy, R. G. I 261; R. G. II 293. I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung. Vgl. Artikel 3 Abs. 6 der deutschen Reichsverfassung: „Dem Doch tritt die Berechtigung des diplomatischen Schutzes erst Besondere praktische Bedeutung hat der Schutz der Staats- Meili, Der Staatsbankerott und die moderne Rechtwissenschaft. 1895. Politis, Les emprunts d’Etat en droit international. 1894. Lewandowski, De la protection des capitaux empruntés en France par Kebedgy, R. G. I 261; R. G. II 293. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0086" n="64"/> <fw place="top" type="header">I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.</fw><lb/> <p>Vgl. Artikel 3 Abs. 6 der deutschen Reichsverfassung: „Dem<lb/> Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäſsig Anspruch auf<lb/> den Schutz des Reichs.“ Diese, durch die Vertreter des Staates<lb/> ausgeübte Schutzgewalt (jus protectionis) kann sogar zu einer Ein-<lb/> mischung in die innern Angelegenheiten eines andern Staates führen<lb/> (oben § 7 II).</p><lb/> <p>Doch tritt die Berechtigung des diplomatischen Schutzes erst<lb/> dann ein, wenn die Anrufung der Gerichte oder anderer Behörden<lb/> des Aufenthaltstaates vergeblich gewesen ist. Also nur bei Rechts-<lb/> verweigerung oder Rechtsbeugung, sowie bei Verschleppung der Ge-<lb/> rechtigkeit. Das wird in den Verträgen vielfach ausdrücklich aus-<lb/> gesprochen. Vgl. Artikel 20 Abs. 2 des deutschen Freundschafts- u. s. w.<lb/> Vertrages mit Kolumbien vom 23. Juli 1892 (R. G. Bl. 1894 S. 471):<lb/> „Auch sind sie (die vertragschlieſsenden Teile), geleitet von dem<lb/> Wunsche, jeden Anlaſs zur Trübung ihrer freundschaftlichen Be-<lb/> ziehungen zu vermeiden, dahin übereingekommen, daſs ihre diplo-<lb/> matischen Vertreter aus Anlaſs der Rechtsansprüche oder Beschwerden<lb/> von Privatpersonen nicht in Angelegenheiten eingreifen sollen,<lb/> welche dem Bereiche der bürgerlichen oder Strafrechtspflege oder<lb/> Entscheidung im Verwaltungswege angehören, es sei denn, daſs es<lb/> sich um Rechtsverweigerung, um ungewöhnliche oder ungesetzliche<lb/> Rechtsverzögerung oder um Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen<lb/> Urteils handelt, oder endlich, daſs nach Erschöpfung der gesetzlichen<lb/> Rechtsmittel eine klare Verletzung der zwischen den beiden ver-<lb/> tragschlieſsenden Teilen bestehenden Verträge oder der von den ge-<lb/> sitteten Nationen allgemein anerkannten Bestimmungen des Völker-<lb/> rechts oder des internationalen Privatrechts vorliegen sollte.“</p><lb/> <p>Besondere praktische Bedeutung hat der Schutz der Staats-<lb/> angehörigen bei Verletzung der Gläubigerrechte durch den schuld-<lb/> nerischen ausländischen Staat.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Meili</hi>, Der Staatsbankerott und die moderne Rechtwissenschaft. 1895.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Politis</hi>, Les emprunts d’Etat en droit international. 1894.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Lewandowski</hi>, De la protection des capitaux empruntés en France par<lb/> les Etats étrangers ou par les sociétés. 1896.</hi> </p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Kebedgy</hi>, R. G. I 261; R. G. II 293.</hi> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [64/0086]
I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Vgl. Artikel 3 Abs. 6 der deutschen Reichsverfassung: „Dem
Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäſsig Anspruch auf
den Schutz des Reichs.“ Diese, durch die Vertreter des Staates
ausgeübte Schutzgewalt (jus protectionis) kann sogar zu einer Ein-
mischung in die innern Angelegenheiten eines andern Staates führen
(oben § 7 II).
Doch tritt die Berechtigung des diplomatischen Schutzes erst
dann ein, wenn die Anrufung der Gerichte oder anderer Behörden
des Aufenthaltstaates vergeblich gewesen ist. Also nur bei Rechts-
verweigerung oder Rechtsbeugung, sowie bei Verschleppung der Ge-
rechtigkeit. Das wird in den Verträgen vielfach ausdrücklich aus-
gesprochen. Vgl. Artikel 20 Abs. 2 des deutschen Freundschafts- u. s. w.
Vertrages mit Kolumbien vom 23. Juli 1892 (R. G. Bl. 1894 S. 471):
„Auch sind sie (die vertragschlieſsenden Teile), geleitet von dem
Wunsche, jeden Anlaſs zur Trübung ihrer freundschaftlichen Be-
ziehungen zu vermeiden, dahin übereingekommen, daſs ihre diplo-
matischen Vertreter aus Anlaſs der Rechtsansprüche oder Beschwerden
von Privatpersonen nicht in Angelegenheiten eingreifen sollen,
welche dem Bereiche der bürgerlichen oder Strafrechtspflege oder
Entscheidung im Verwaltungswege angehören, es sei denn, daſs es
sich um Rechtsverweigerung, um ungewöhnliche oder ungesetzliche
Rechtsverzögerung oder um Nichtvollstreckung eines rechtskräftigen
Urteils handelt, oder endlich, daſs nach Erschöpfung der gesetzlichen
Rechtsmittel eine klare Verletzung der zwischen den beiden ver-
tragschlieſsenden Teilen bestehenden Verträge oder der von den ge-
sitteten Nationen allgemein anerkannten Bestimmungen des Völker-
rechts oder des internationalen Privatrechts vorliegen sollte.“
Besondere praktische Bedeutung hat der Schutz der Staats-
angehörigen bei Verletzung der Gläubigerrechte durch den schuld-
nerischen ausländischen Staat.
Meili, Der Staatsbankerott und die moderne Rechtwissenschaft. 1895.
Politis, Les emprunts d’Etat en droit international. 1894.
Lewandowski, De la protection des capitaux empruntés en France par
les Etats étrangers ou par les sociétés. 1896.
Kebedgy, R. G. I 261; R. G. II 293.
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