Löhe, Wilhelm: Etwas aus der Geschichte des Diaconissenhauses Neuendettelsau. Nürnberg, 1870.Anzahl von Männern und Frauen, sämmtlich zur Diöcese Windsbach gehörig, zur Gründung eines lutherischen Vereins für weibliche Diaconie in Bayern. Sie legten deshalb der k. Regierung von Mittelfranken die nachfolgenden Statuten vor: Statuten. §. 1. Allgemeiner Zweck. Erweckung und Bildung des Sinns für den Dienst der leidenden Menschheit in der lutherischen Bevölkerung Bayerns, namentlich in dem weiblichen Theile desselben. §. 2. Mittel zum Zweck. 1) Gründung lutherischer mit Diaconissen-Anstalten derselben Confession verbundener Spitäler. 2) Ausbildung von Diaconissen der verschiedenen Arten, d. i. solcher, die in Heilanstalten, Missionen und Schulen, und solcher, die in Gemeinden und Familien dienen können. 3) Ausbildung der weiblichen Jugend überhaupt für den Dienst der leidenden Menschheit. 4) Uebernahme der Krankenpflege in Heilanstalten. §. 3. Ausführung des Zwecks. 1) Erweckung der Theilnahme für die Zwecke des Vereins. 2) Genauere Kenntnisnahme des Standes der Fürsorge für Kranke und Elende in den verschiedenen Gegenden des Vaterlandes, sowie Erforschung der besten Mittel zur Abhilfe etwaiger Gebrechen. 3) Auffindung und Gewinnung der für Ausführung von §. 2, 1-4 nöthigen Persönlichkeiten. 4) Herbeischaffung der nöthigen Geldkräfte. §. 4. Mitgliedschaft des Vereins. 1) Mitglieder der Vereins können sowohl Männer als Frauen des lutherischen Bekenntnisses sein, wenn sie regen Antheil an den Vereinszwecken haben und denselben durch eine ihrem Vermögen
Anzahl von Männern und Frauen, sämmtlich zur Diöcese Windsbach gehörig, zur Gründung eines lutherischen Vereins für weibliche Diaconie in Bayern. Sie legten deshalb der k. Regierung von Mittelfranken die nachfolgenden Statuten vor: Statuten. §. 1. Allgemeiner Zweck. Erweckung und Bildung des Sinns für den Dienst der leidenden Menschheit in der lutherischen Bevölkerung Bayerns, namentlich in dem weiblichen Theile desselben. §. 2. Mittel zum Zweck. 1) Gründung lutherischer mit Diaconissen–Anstalten derselben Confession verbundener Spitäler. 2) Ausbildung von Diaconissen der verschiedenen Arten, d. i. solcher, die in Heilanstalten, Missionen und Schulen, und solcher, die in Gemeinden und Familien dienen können. 3) Ausbildung der weiblichen Jugend überhaupt für den Dienst der leidenden Menschheit. 4) Uebernahme der Krankenpflege in Heilanstalten. §. 3. Ausführung des Zwecks. 1) Erweckung der Theilnahme für die Zwecke des Vereins. 2) Genauere Kenntnisnahme des Standes der Fürsorge für Kranke und Elende in den verschiedenen Gegenden des Vaterlandes, sowie Erforschung der besten Mittel zur Abhilfe etwaiger Gebrechen. 3) Auffindung und Gewinnung der für Ausführung von §. 2, 1–4 nöthigen Persönlichkeiten. 4) Herbeischaffung der nöthigen Geldkräfte. §. 4. Mitgliedschaft des Vereins. 1) Mitglieder der Vereins können sowohl Männer als Frauen des lutherischen Bekenntnisses sein, wenn sie regen Antheil an den Vereinszwecken haben und denselben durch eine ihrem Vermögen
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Anzahl von Männern und Frauen, sämmtlich zur Diöcese Windsbach gehörig, zur Gründung eines lutherischen Vereins für weibliche Diaconie in Bayern. Sie legten deshalb der k. Regierung von Mittelfranken die nachfolgenden Statuten vor:
Statuten.
§. 1.
Allgemeiner Zweck.
Erweckung und Bildung des Sinns für den Dienst der leidenden Menschheit in der lutherischen Bevölkerung Bayerns, namentlich in dem weiblichen Theile desselben.
§. 2.
Mittel zum Zweck.
1) Gründung lutherischer mit Diaconissen–Anstalten derselben Confession verbundener Spitäler.
2) Ausbildung von Diaconissen der verschiedenen Arten, d. i. solcher, die in Heilanstalten, Missionen und Schulen, und solcher, die in Gemeinden und Familien dienen können.
3) Ausbildung der weiblichen Jugend überhaupt für den Dienst der leidenden Menschheit.
4) Uebernahme der Krankenpflege in Heilanstalten.
§. 3.
Ausführung des Zwecks.
1) Erweckung der Theilnahme für die Zwecke des Vereins.
2) Genauere Kenntnisnahme des Standes der Fürsorge für Kranke und Elende in den verschiedenen Gegenden des Vaterlandes, sowie Erforschung der besten Mittel zur Abhilfe etwaiger Gebrechen.
3) Auffindung und Gewinnung der für Ausführung von §. 2, 1–4 nöthigen Persönlichkeiten.
4) Herbeischaffung der nöthigen Geldkräfte.
§. 4.
Mitgliedschaft des Vereins.
1) Mitglieder der Vereins können sowohl Männer als Frauen des lutherischen Bekenntnisses sein, wenn sie regen Antheil an den Vereinszwecken haben und denselben durch eine ihrem Vermögen
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