und König Carls des I. Witwe, Maria; sein Bruder, Her- zog Jacob von York; seine Schwester, die Herzoginn Maria von Orleans; der Prinz Robert; und endlich alle die Ansehn- lichsten unter den Pairs und den Großen des Königreichs. Die übrigen Jnteressenten, oder diejenigen, welche mit der Dire- ction der Geschäffte beladen werden sollten, wurden unter den reichsten und geschicktesten Kaufleuten in London, sonderlich aber unter denen ausgelesen, die sich bisher schon in die Hand- lung eingelassen hatten, in deren Besitz die Compagnie einge- setzet werden sollte: und diese Compagnie ward die königliche Compagnie der africanischen Avanturiers genannt, siehe den 176 §.
Nicht weniger hat die ostindische Compagnie zu dieses Kö-Flor u. Ab- nahme der ostindischen Compagnie durch die Jnterloo- pers. nigs Carls des II. Zeiten die meisten Vorrechte erlanget, wie sie denn unter seiner Regierung in den allerblühendsten Umstän- den gewesen ist, wenn man die letzten fünf oder sechs Jahre seiner Regierung ausnimmt, in welchen die Compagnie durch den Handel der Jnterloopers nach Jndien, in Abnahme kam, immaßen die starken Geldsummen, welche dem Könige die Jn- terloopers von Zeit zu Zeit gaben, verursachten, daß die Com- pagnie ihnen die Handlung nicht wehren konnte.
Nichts destoweniger ward zu solcher Zeit, nämlich 1681,Errichtung der Hud- sonsbayge- sellschaft. die Hudsonsbaygesellschaft errichtet, welche vermöge einer von dem Könige Carln dem II. ertheilten Octroy die ausschließende Freyheit erhielt, nach der Hudsonsbay und allen daran befind- lichen Meeren, Meerengen, Meerbusen, Flüssen, Seen und Durchfahrten zu handeln.
Wie aber 1685 Jacob der II auf den Thron stieg, so wur-Verboth der Handlung der Jnter- loopers. de der Handlung der Jnterloopers Einhalt gethan. Denn gleich in dem ersten Jahre seiner Regierung nahm dieser wegen die obgedachte königliche Compagnie der africanischen Avan- turiers zu ihm ihre Zuflucht, als von welchem sie die Ehre ge- nossen hatte, ihn zweymal unter der Zahl ihrer Avanturiers zu sehen; worauf die Compagnie alsofort eine ernstliche Pro- clamation zu Ausschließung aller Engländer, die keine Mit- glieder der Compagnie wären, oder denen keine Erlaubniß da- zu ertheilet worden, von der Handlung auf den africanischen Küsten, erhielt. Zu gleicher Zeit stellete auch die ostindische Compagnie dem Könige Jacob dem II vor, wie ihm und dem gan- zen Reiche daran gelegen sey, sie bey ihrem Rechte in seiner ganzen Ausdehnung zu unterstützen. Er begnadigte sie daher mit einer den 1 April 1685 unterzeichneten Urkunde, in welcher nicht allein alle ihr von dem vorigen Könige ertheilte Privile- gien und Abtretungen bestätiget, sondern auch allen, nicht mit in der Compagnie stehenden großbritannischen Unterthanen die Handlung nach Ostindien so ausdrücklich und so scharf verbo- then wurde, daß die Jnterloopers nicht das Herz hatten, wei- ter nach Jndien zu gehen.
Jedoch kriegte die ostindische Compagnie in eben dem Jah-Aufhebung der ostindi- schen Com- pagnie. re einen neuen Stoß durch den Krieg, den sie in Jndien mit
dem
(J i) 3
engliſchen Handlung.
und Koͤnig Carls des I. Witwe, Maria; ſein Bruder, Her- zog Jacob von York; ſeine Schweſter, die Herzoginn Maria von Orleans; der Prinz Robert; und endlich alle die Anſehn- lichſten unter den Pairs und den Großen des Koͤnigreichs. Die uͤbrigen Jntereſſenten, oder diejenigen, welche mit der Dire- ction der Geſchaͤffte beladen werden ſollten, wurden unter den reichſten und geſchickteſten Kaufleuten in London, ſonderlich aber unter denen ausgeleſen, die ſich bisher ſchon in die Hand- lung eingelaſſen hatten, in deren Beſitz die Compagnie einge- ſetzet werden ſollte: und dieſe Compagnie ward die koͤnigliche Compagnie der africaniſchen Avanturiers genannt, ſiehe den 176 §.
Nicht weniger hat die oſtindiſche Compagnie zu dieſes Koͤ-Flor u. Ab- nahme der oſtindiſchen Compagnie durch die Jnterloo- pers. nigs Carls des II. Zeiten die meiſten Vorrechte erlanget, wie ſie denn unter ſeiner Regierung in den allerbluͤhendſten Umſtaͤn- den geweſen iſt, wenn man die letzten fuͤnf oder ſechs Jahre ſeiner Regierung ausnimmt, in welchen die Compagnie durch den Handel der Jnterloopers nach Jndien, in Abnahme kam, immaßen die ſtarken Geldſummen, welche dem Koͤnige die Jn- terloopers von Zeit zu Zeit gaben, verurſachten, daß die Com- pagnie ihnen die Handlung nicht wehren konnte.
Nichts deſtoweniger ward zu ſolcher Zeit, naͤmlich 1681,Errichtung der Hud- ſonsbayge- ſellſchaft. die Hudſonsbaygeſellſchaft errichtet, welche vermoͤge einer von dem Koͤnige Carln dem II. ertheilten Octroy die ausſchließende Freyheit erhielt, nach der Hudſonsbay und allen daran befind- lichen Meeren, Meerengen, Meerbuſen, Fluͤſſen, Seen und Durchfahrten zu handeln.
Wie aber 1685 Jacob der II auf den Thron ſtieg, ſo wur-Verboth der Handlung der Jnter- loopers. de der Handlung der Jnterloopers Einhalt gethan. Denn gleich in dem erſten Jahre ſeiner Regierung nahm dieſer wegen die obgedachte koͤnigliche Compagnie der africaniſchen Avan- turiers zu ihm ihre Zuflucht, als von welchem ſie die Ehre ge- noſſen hatte, ihn zweymal unter der Zahl ihrer Avanturiers zu ſehen; worauf die Compagnie alſofort eine ernſtliche Pro- clamation zu Ausſchließung aller Englaͤnder, die keine Mit- glieder der Compagnie waͤren, oder denen keine Erlaubniß da- zu ertheilet worden, von der Handlung auf den africaniſchen Kuͤſten, erhielt. Zu gleicher Zeit ſtellete auch die oſtindiſche Compagnie dem Koͤnige Jacob dem II vor, wie ihm und dem gan- zen Reiche daran gelegen ſey, ſie bey ihrem Rechte in ſeiner ganzen Ausdehnung zu unterſtuͤtzen. Er begnadigte ſie daher mit einer den 1 April 1685 unterzeichneten Urkunde, in welcher nicht allein alle ihr von dem vorigen Koͤnige ertheilte Privile- gien und Abtretungen beſtaͤtiget, ſondern auch allen, nicht mit in der Compagnie ſtehenden großbritanniſchen Unterthanen die Handlung nach Oſtindien ſo ausdruͤcklich und ſo ſcharf verbo- then wurde, daß die Jnterloopers nicht das Herz hatten, wei- ter nach Jndien zu gehen.
Jedoch kriegte die oſtindiſche Compagnie in eben dem Jah-Aufhebung der oſtindi- ſchen Com- pagnie. re einen neuen Stoß durch den Krieg, den ſie in Jndien mit
dem
(J i) 3
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f1105"n="501"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">engliſchen Handlung.</hi></fw><lb/>
und Koͤnig Carls des <hirendition="#aq">I.</hi> Witwe, Maria; ſein Bruder, Her-<lb/>
zog Jacob von York; ſeine Schweſter, die Herzoginn Maria<lb/>
von Orleans; der Prinz Robert; und endlich alle die Anſehn-<lb/>
lichſten unter den Pairs und den Großen des Koͤnigreichs. Die<lb/>
uͤbrigen Jntereſſenten, oder diejenigen, welche mit der Dire-<lb/>
ction der Geſchaͤffte beladen werden ſollten, wurden unter den<lb/>
reichſten und geſchickteſten Kaufleuten in London, ſonderlich<lb/>
aber unter denen ausgeleſen, die ſich bisher ſchon in die Hand-<lb/>
lung eingelaſſen hatten, in deren Beſitz die Compagnie einge-<lb/>ſetzet werden ſollte: und dieſe Compagnie ward die <hirendition="#fr">koͤnigliche<lb/>
Compagnie der africaniſchen Avanturiers</hi> genannt, ſiehe den<lb/>
176 §.</p><lb/><p>Nicht weniger hat die oſtindiſche Compagnie zu dieſes Koͤ-<noteplace="right">Flor u. Ab-<lb/>
nahme der<lb/>
oſtindiſchen<lb/>
Compagnie<lb/>
durch die<lb/>
Jnterloo-<lb/>
pers.</note><lb/>
nigs Carls des <hirendition="#aq">II.</hi> Zeiten die meiſten Vorrechte erlanget, wie<lb/>ſie denn unter ſeiner Regierung in den allerbluͤhendſten Umſtaͤn-<lb/>
den geweſen iſt, wenn man die letzten fuͤnf oder ſechs Jahre<lb/>ſeiner Regierung ausnimmt, in welchen die Compagnie durch<lb/>
den Handel der Jnterloopers nach Jndien, in Abnahme kam,<lb/>
immaßen die ſtarken Geldſummen, welche dem Koͤnige die Jn-<lb/>
terloopers von Zeit zu Zeit gaben, verurſachten, daß die Com-<lb/>
pagnie ihnen die Handlung nicht wehren konnte.</p><lb/><p>Nichts deſtoweniger ward zu ſolcher Zeit, naͤmlich 1681,<noteplace="right">Errichtung<lb/>
der Hud-<lb/>ſonsbayge-<lb/>ſellſchaft.</note><lb/>
die <hirendition="#fr">Hudſonsbaygeſellſchaft</hi> errichtet, welche vermoͤge einer von<lb/>
dem Koͤnige Carln dem <hirendition="#aq">II.</hi> ertheilten Octroy die ausſchließende<lb/>
Freyheit erhielt, nach der Hudſonsbay und allen daran befind-<lb/>
lichen Meeren, Meerengen, Meerbuſen, Fluͤſſen, Seen und<lb/>
Durchfahrten zu handeln.</p><lb/><p>Wie aber 1685 Jacob der <hirendition="#aq">II</hi> auf den Thron ſtieg, ſo wur-<noteplace="right">Verboth der<lb/>
Handlung<lb/>
der Jnter-<lb/>
loopers.</note><lb/>
de der Handlung der Jnterloopers Einhalt gethan. Denn<lb/>
gleich in dem erſten Jahre ſeiner Regierung nahm dieſer wegen<lb/>
die obgedachte <hirendition="#fr">koͤnigliche Compagnie der africaniſchen Avan-<lb/>
turiers</hi> zu ihm ihre Zuflucht, als von welchem ſie die Ehre ge-<lb/>
noſſen hatte, ihn zweymal unter der Zahl ihrer Avanturiers<lb/>
zu ſehen; worauf die Compagnie alſofort eine ernſtliche Pro-<lb/>
clamation zu Ausſchließung aller Englaͤnder, die keine Mit-<lb/>
glieder der Compagnie waͤren, oder denen keine Erlaubniß da-<lb/>
zu ertheilet worden, von der Handlung auf den africaniſchen<lb/>
Kuͤſten, erhielt. Zu gleicher Zeit ſtellete auch die <hirendition="#fr">oſtindiſche<lb/>
Compagnie</hi> dem Koͤnige Jacob dem <hirendition="#aq">II</hi> vor, wie ihm und dem gan-<lb/>
zen Reiche daran gelegen ſey, ſie bey ihrem Rechte in ſeiner<lb/>
ganzen Ausdehnung zu unterſtuͤtzen. Er begnadigte ſie daher<lb/>
mit einer den 1 April 1685 unterzeichneten Urkunde, in welcher<lb/>
nicht allein alle ihr von dem vorigen Koͤnige ertheilte Privile-<lb/>
gien und Abtretungen beſtaͤtiget, ſondern auch allen, nicht mit<lb/>
in der Compagnie ſtehenden großbritanniſchen Unterthanen die<lb/>
Handlung nach Oſtindien ſo ausdruͤcklich und ſo ſcharf verbo-<lb/>
then wurde, daß die Jnterloopers nicht das Herz hatten, wei-<lb/>
ter nach Jndien zu gehen.</p><lb/><p>Jedoch kriegte die oſtindiſche Compagnie in eben dem Jah-<noteplace="right">Aufhebung<lb/>
der oſtindi-<lb/>ſchen Com-<lb/>
pagnie.</note><lb/>
re einen neuen Stoß durch den Krieg, den ſie in Jndien mit<lb/><fwplace="bottom"type="sig">(J i) 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">dem</fw><lb/></p></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[501/1105]
engliſchen Handlung.
und Koͤnig Carls des I. Witwe, Maria; ſein Bruder, Her-
zog Jacob von York; ſeine Schweſter, die Herzoginn Maria
von Orleans; der Prinz Robert; und endlich alle die Anſehn-
lichſten unter den Pairs und den Großen des Koͤnigreichs. Die
uͤbrigen Jntereſſenten, oder diejenigen, welche mit der Dire-
ction der Geſchaͤffte beladen werden ſollten, wurden unter den
reichſten und geſchickteſten Kaufleuten in London, ſonderlich
aber unter denen ausgeleſen, die ſich bisher ſchon in die Hand-
lung eingelaſſen hatten, in deren Beſitz die Compagnie einge-
ſetzet werden ſollte: und dieſe Compagnie ward die koͤnigliche
Compagnie der africaniſchen Avanturiers genannt, ſiehe den
176 §.
Nicht weniger hat die oſtindiſche Compagnie zu dieſes Koͤ-
nigs Carls des II. Zeiten die meiſten Vorrechte erlanget, wie
ſie denn unter ſeiner Regierung in den allerbluͤhendſten Umſtaͤn-
den geweſen iſt, wenn man die letzten fuͤnf oder ſechs Jahre
ſeiner Regierung ausnimmt, in welchen die Compagnie durch
den Handel der Jnterloopers nach Jndien, in Abnahme kam,
immaßen die ſtarken Geldſummen, welche dem Koͤnige die Jn-
terloopers von Zeit zu Zeit gaben, verurſachten, daß die Com-
pagnie ihnen die Handlung nicht wehren konnte.
Flor u. Ab-
nahme der
oſtindiſchen
Compagnie
durch die
Jnterloo-
pers.
Nichts deſtoweniger ward zu ſolcher Zeit, naͤmlich 1681,
die Hudſonsbaygeſellſchaft errichtet, welche vermoͤge einer von
dem Koͤnige Carln dem II. ertheilten Octroy die ausſchließende
Freyheit erhielt, nach der Hudſonsbay und allen daran befind-
lichen Meeren, Meerengen, Meerbuſen, Fluͤſſen, Seen und
Durchfahrten zu handeln.
Errichtung
der Hud-
ſonsbayge-
ſellſchaft.
Wie aber 1685 Jacob der II auf den Thron ſtieg, ſo wur-
de der Handlung der Jnterloopers Einhalt gethan. Denn
gleich in dem erſten Jahre ſeiner Regierung nahm dieſer wegen
die obgedachte koͤnigliche Compagnie der africaniſchen Avan-
turiers zu ihm ihre Zuflucht, als von welchem ſie die Ehre ge-
noſſen hatte, ihn zweymal unter der Zahl ihrer Avanturiers
zu ſehen; worauf die Compagnie alſofort eine ernſtliche Pro-
clamation zu Ausſchließung aller Englaͤnder, die keine Mit-
glieder der Compagnie waͤren, oder denen keine Erlaubniß da-
zu ertheilet worden, von der Handlung auf den africaniſchen
Kuͤſten, erhielt. Zu gleicher Zeit ſtellete auch die oſtindiſche
Compagnie dem Koͤnige Jacob dem II vor, wie ihm und dem gan-
zen Reiche daran gelegen ſey, ſie bey ihrem Rechte in ſeiner
ganzen Ausdehnung zu unterſtuͤtzen. Er begnadigte ſie daher
mit einer den 1 April 1685 unterzeichneten Urkunde, in welcher
nicht allein alle ihr von dem vorigen Koͤnige ertheilte Privile-
gien und Abtretungen beſtaͤtiget, ſondern auch allen, nicht mit
in der Compagnie ſtehenden großbritanniſchen Unterthanen die
Handlung nach Oſtindien ſo ausdruͤcklich und ſo ſcharf verbo-
then wurde, daß die Jnterloopers nicht das Herz hatten, wei-
ter nach Jndien zu gehen.
Verboth der
Handlung
der Jnter-
loopers.
Jedoch kriegte die oſtindiſche Compagnie in eben dem Jah-
re einen neuen Stoß durch den Krieg, den ſie in Jndien mit
dem
Aufhebung
der oſtindi-
ſchen Com-
pagnie.
(J i) 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/1105>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.