seiner Gewerbs- und Lebensart gründlich reden zu können. Auch nicht zu gedenken, daß einer, welcher der Handlung wegen auf Reisen gehen will, wovon im 23 §. der Kenntniß der Geogra- phie nicht entrathen kann. Siehe in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel: Geographie.
§. 14.
Eben so wenig kann ein Kaufmann 6) das Handlungs-6) Hand- lungsrecht. oder Kaufmannsrecht, oder die kaufmännische Rechtsgelahr- heit entrathen, als welche die Rechte lehret, so die Kaufmann- schaft überhaupt, und insbesondere sowol die Kaufleute, als den Kaufhandel, angehen. Aus dieser Erklärung erhellet so-a) Einthei- lung des Handlungs- rechtes. gleich, daß die kaufmännische Rechtsgelahrheit in die allgemei- ne, welche von den Rechten der Kaufmannschaft überhaupt handelt; und in die besondere, eingetheilet werden müsse. Fer- ner folget aus solcher Erklärung, daß die besondere kaufmän- nische Rechtsgelahrheit wiederum aus zween Theilen bestehe, deren der erstere die Rechte der Käufleute, und der letztere die Rechte des Kaufhandels betreffen. Wir verstehen aber durch die Rechte der Kaufleute, alle diejenigen Rechte, welche die Kaufleute und Handelsverwandte vor ihre Personen, in so fern sie Kaufleute oder Handelsverwandte sind, angehen. Hinge- gen begreifen wir unter den Rechten des Kauf handels die be- sondern Rechte gewisser Waaren, die Assecuranz- Bodmerey- Haverey- Kran- Markt- Messen- Stapel- und alle andere Rech- te, so nicht die Personen selbsten der Kaufleute betreffen. Un- ter allen diesen besondern Rechten stehen sowol das Wechsel- recht, als das Seerecht oben an. Jenes ist den Wechslern, und dieses denen, so zu Wasser handeln, unumgänglich nöthig: von beyden handeln in unserer Akademie der Kaufleute be- sondere Artikel. Die Quellen, woraus alle Kaufmannsrechteb) Quellen der Kauf- mannsrech- te. zu schöpfen und herzuholen sind, bestehen a) in denen, von Kai- sern, Königen, Fürsten und Herren in Ansehung der Commer- cien und der Handlung gegebenen Gesetzen, Befehlen und Ver- ordnungen: Wohin auch die römischen Rechte gehören, in so fern in denselben gar viele Commerciengesetze enthalten sind, die noch heut zu Tage in unsern Gerichten gebrauchet werden; b) in den Commercientractaten;c) in den Statuten, Verord- nungen, und Edicten, die von eines jeden Landes hoher Obrigkeit vor dasselbe gegeben worden sind, so, wie sie dessen Lage, Einrichtung und der Einwohner Nutzen nach, nothwen- dig zu seyn erachtet, und theils als unveränderlich bleibende Statuten ergangen, theils nach Erforderung der Zeiten, und gewisser Umstände halber verändert, verbessert, vermehret, oder gar wieder abgeschaffet und andere an ihre Stelle gegeben wor- den; d) in den See- oder Schiffs- Wechsel- und Kaufmanns- Ordnungen, Statuten und Rechten der See- Wechsel- und Handelsstädte: wohin auch die hansestädtischen Statuten und Recesse gehören, welche, ob sie gleich mehr Conventiones oder Abschiede und Verwilligungen, als Gesetze, möchten zu nennen
seyn,
geſamten Kaufmannſchaft.
ſeiner Gewerbs- und Lebensart gruͤndlich reden zu koͤnnen. Auch nicht zu gedenken, daß einer, welcher der Handlung wegen auf Reiſen gehen will, wovon im 23 §. der Kenntniß der Geogra- phie nicht entrathen kann. Siehe in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel: Geographie.
§. 14.
Eben ſo wenig kann ein Kaufmann 6) das Handlungs-6) Hand- lungsrecht. oder Kaufmannsrecht, oder die kaufmaͤnniſche Rechtsgelahr- heit entrathen, als welche die Rechte lehret, ſo die Kaufmann- ſchaft uͤberhaupt, und insbeſondere ſowol die Kaufleute, als den Kaufhandel, angehen. Aus dieſer Erklaͤrung erhellet ſo-a) Einthei- lung des Handlungs- rechtes. gleich, daß die kaufmaͤnniſche Rechtsgelahrheit in die allgemei- ne, welche von den Rechten der Kaufmannſchaft uͤberhaupt handelt; und in die beſondere, eingetheilet werden muͤſſe. Fer- ner folget aus ſolcher Erklaͤrung, daß die beſondere kaufmaͤn- niſche Rechtsgelahrheit wiederum aus zween Theilen beſtehe, deren der erſtere die Rechte der Kaͤufleute, und der letztere die Rechte des Kaufhandels betreffen. Wir verſtehen aber durch die Rechte der Kaufleute, alle diejenigen Rechte, welche die Kaufleute und Handelsverwandte vor ihre Perſonen, in ſo fern ſie Kaufleute oder Handelsverwandte ſind, angehen. Hinge- gen begreifen wir unter den Rechten des Kauf handels die be- ſondern Rechte gewiſſer Waaren, die Aſſecuranz- Bodmerey- Haverey- Kran- Markt- Meſſen- Stapel- und alle andere Rech- te, ſo nicht die Perſonen ſelbſten der Kaufleute betreffen. Un- ter allen dieſen beſondern Rechten ſtehen ſowol das Wechſel- recht, als das Seerecht oben an. Jenes iſt den Wechslern, und dieſes denen, ſo zu Waſſer handeln, unumgaͤnglich noͤthig: von beyden handeln in unſerer Akademie der Kaufleute be- ſondere Artikel. Die Quellen, woraus alle Kaufmannsrechteb) Quellen der Kauf- mannsrech- te. zu ſchoͤpfen und herzuholen ſind, beſtehen a) in denen, von Kai- ſern, Koͤnigen, Fuͤrſten und Herren in Anſehung der Commer- cien und der Handlung gegebenen Geſetzen, Befehlen und Ver- ordnungen: Wohin auch die roͤmiſchen Rechte gehoͤren, in ſo fern in denſelben gar viele Commerciengeſetze enthalten ſind, die noch heut zu Tage in unſern Gerichten gebrauchet werden; b) in den Commercientractaten;c) in den Statuten, Verord- nungen, und Edicten, die von eines jeden Landes hoher Obrigkeit vor daſſelbe gegeben worden ſind, ſo, wie ſie deſſen Lage, Einrichtung und der Einwohner Nutzen nach, nothwen- dig zu ſeyn erachtet, und theils als unveraͤnderlich bleibende Statuten ergangen, theils nach Erforderung der Zeiten, und gewiſſer Umſtaͤnde halber veraͤndert, verbeſſert, vermehret, oder gar wieder abgeſchaffet und andere an ihre Stelle gegeben wor- den; d) in den See- oder Schiffs- Wechſel- und Kaufmanns- Ordnungen, Statuten und Rechten der See- Wechſel- und Handelsſtaͤdte: wohin auch die hanſeſtaͤdtiſchen Statuten und Receſſe gehoͤren, welche, ob ſie gleich mehr Conventiones oder Abſchiede und Verwilligungen, als Geſetze, moͤchten zu nennen
ſeyn,
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[15/0619]
geſamten Kaufmannſchaft.
ſeiner Gewerbs- und Lebensart gruͤndlich reden zu koͤnnen. Auch
nicht zu gedenken, daß einer, welcher der Handlung wegen auf
Reiſen gehen will, wovon im 23 §. der Kenntniß der Geogra-
phie nicht entrathen kann. Siehe in unſerer Akad. der Kaufl.
den Artikel: Geographie.
§. 14.
Eben ſo wenig kann ein Kaufmann 6) das Handlungs-
oder Kaufmannsrecht, oder die kaufmaͤnniſche Rechtsgelahr-
heit entrathen, als welche die Rechte lehret, ſo die Kaufmann-
ſchaft uͤberhaupt, und insbeſondere ſowol die Kaufleute, als
den Kaufhandel, angehen. Aus dieſer Erklaͤrung erhellet ſo-
gleich, daß die kaufmaͤnniſche Rechtsgelahrheit in die allgemei-
ne, welche von den Rechten der Kaufmannſchaft uͤberhaupt
handelt; und in die beſondere, eingetheilet werden muͤſſe. Fer-
ner folget aus ſolcher Erklaͤrung, daß die beſondere kaufmaͤn-
niſche Rechtsgelahrheit wiederum aus zween Theilen beſtehe,
deren der erſtere die Rechte der Kaͤufleute, und der letztere die
Rechte des Kaufhandels betreffen. Wir verſtehen aber durch
die Rechte der Kaufleute, alle diejenigen Rechte, welche die
Kaufleute und Handelsverwandte vor ihre Perſonen, in ſo fern
ſie Kaufleute oder Handelsverwandte ſind, angehen. Hinge-
gen begreifen wir unter den Rechten des Kauf handels die be-
ſondern Rechte gewiſſer Waaren, die Aſſecuranz- Bodmerey-
Haverey- Kran- Markt- Meſſen- Stapel- und alle andere Rech-
te, ſo nicht die Perſonen ſelbſten der Kaufleute betreffen. Un-
ter allen dieſen beſondern Rechten ſtehen ſowol das Wechſel-
recht, als das Seerecht oben an. Jenes iſt den Wechslern,
und dieſes denen, ſo zu Waſſer handeln, unumgaͤnglich noͤthig:
von beyden handeln in unſerer Akademie der Kaufleute be-
ſondere Artikel. Die Quellen, woraus alle Kaufmannsrechte
zu ſchoͤpfen und herzuholen ſind, beſtehen a) in denen, von Kai-
ſern, Koͤnigen, Fuͤrſten und Herren in Anſehung der Commer-
cien und der Handlung gegebenen Geſetzen, Befehlen und Ver-
ordnungen: Wohin auch die roͤmiſchen Rechte gehoͤren, in ſo
fern in denſelben gar viele Commerciengeſetze enthalten ſind, die
noch heut zu Tage in unſern Gerichten gebrauchet werden;
b) in den Commercientractaten; c) in den Statuten, Verord-
nungen, und Edicten, die von eines jeden Landes hoher
Obrigkeit vor daſſelbe gegeben worden ſind, ſo, wie ſie deſſen
Lage, Einrichtung und der Einwohner Nutzen nach, nothwen-
dig zu ſeyn erachtet, und theils als unveraͤnderlich bleibende
Statuten ergangen, theils nach Erforderung der Zeiten, und
gewiſſer Umſtaͤnde halber veraͤndert, verbeſſert, vermehret, oder
gar wieder abgeſchaffet und andere an ihre Stelle gegeben wor-
den; d) in den See- oder Schiffs- Wechſel- und Kaufmanns-
Ordnungen, Statuten und Rechten der See- Wechſel- und
Handelsſtaͤdte: wohin auch die hanſeſtaͤdtiſchen Statuten und
Receſſe gehoͤren, welche, ob ſie gleich mehr Conventiones oder
Abſchiede und Verwilligungen, als Geſetze, moͤchten zu nennen
ſeyn,
6) Hand-
lungsrecht.
a) Einthei-
lung des
Handlungs-
rechtes.
b) Quellen
der Kauf-
mannsrech-
te.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 15. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/619>, abgerufen am 22.12.2024.
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