terien, man müßte denn des Savary vollkommenen Kauf- und Handelsmann als ein System ansehen wollen.
§. 33.
Wir verstehen aber unter dem Kaufmannssystem, lat.Was ein Kaufmanns- system sey? Systema scientiae rei mercatoriae, einen Jnbegriff aller kauf- männischen Wissenschaften nach ihrer natürlichen Verbindung unter einander : und folglich müssen in einem solchen Kauf- mannssysteme nicht nur die Theile der eigentlichen, sondern auch der angewendeten Kaufmannschaft (§. 7 und 8.) mit abge- handelt seyn, wenn anders dasselbe vollständig seyn soll.
(*) Diese natürliche Verbindung aber erstrecket sich nicht et- wann nur auf die verschiedenen kaufmännischen Wissenschaf- ten an und vor sich; sondern auch auf den natürlichen Zusammenhang der Sachen, die in einer jeden von diesen Wissenschaften vorgetragen worden sind. Man kann da- her das Kaufmannssystem auch durch einen natürlich zu- sammenhangenden Jnbegriff aller kaufmännischen Wissen- schaften, erklären.
§. 34.
Die Nothwendigkeit eines Kaufmannssystems äußertNothwen- digkeit des- selben in Ansehung 1) der regie- renden Fürsten und ihrer Staatsmi- nister. sich 1) in Ansehung der regierenden Fürsten und ihrer Staats- minister. Denn da diese wegen der gerühmten Vortrefflichkeit der Handlung (§. 31.), den Flor derselben in ihren Landen auf alle Weise zu befördern schuldig sind: so müssen sie nothwen- dig auch einen gründlichen Begriff von der Kaufmannschaft ha- ben, das ist, sie müssen wissen, wie der Handel getrieben wer- de, und worauf es dabey ankomme, als ohne welche Wissen- schaft es schlechterdings nicht möglich ist, gehörige Maaßregeln zur Aufnahme der Handlung zu nehmen (§. 2.). Es sind aber nur drey Quellen, aus welchen man die Kaufmannschaft schö- pfen kann, nämlich die Erfahrung, der Unterricht, und die Uebung (§. 21.). Das erste Mittel erfordert viele Zeit und Mühe, das letzte ist hohen Personen unanständig, und folglich bleibt ihnen nur der Unterricht als das einzige Mittel übrig. Dieser setzet ein systematisches Handbuch voraus, darnach sie sich unterweisen lassen können. Es ist aber ein Kaufmannssy- stem ferner nöthig 2) in Ansehung der Handlungsverwandten2) der Hand- lungsver- wandten. selbsten, immaßen der Unterricht nach solchem desto eher ge- schickte und reiche Kaufleute machet. Denn ob es wol a) in Ansehung der Geschicklichkeit andem ist, daß das Dienen in ei- ner florisanten Handlung, und mithin die tägliche Uebung von Jugend auf, hauptsächlich einen Kaufmann mache; so ist doch auch gewiß, daß der Nebenunterricht nach einem systema- tischen Buche, sie hurtiger zu einer vollständigen und zusam- menhangenden Kaufmannswissenschaft bringe, den Verstand in Zeiten mehr aufräume, und folglich auch diejenigen, wel- che dereinst in die Handlungsgerichte oder Commerciencollegia wollen gezogen werden, dazu geschickter mache. Und was b) den Reichthum betrifft, so ist zwar wahr, daß Erfahrung
und
zur geſamten Kaufmannſchaft.
terien, man muͤßte denn des Savary vollkommenen Kauf- und Handelsmann als ein Syſtem anſehen wollen.
§. 33.
Wir verſtehen aber unter dem Kaufmannsſyſtem, lat.Was ein Kaufmañs- ſyſtem ſey? Syſtema ſcientiae rei mercatoriae, einen Jnbegriff aller kauf- maͤnniſchen Wiſſenſchaften nach ihrer natuͤrlichen Verbindung unter einander : und folglich muͤſſen in einem ſolchen Kauf- mannsſyſteme nicht nur die Theile der eigentlichen, ſondern auch der angewendeten Kaufmannſchaft (§. 7 und 8.) mit abge- handelt ſeyn, wenn anders daſſelbe vollſtaͤndig ſeyn ſoll.
(*) Dieſe natuͤrliche Verbindung aber erſtrecket ſich nicht et- wann nur auf die verſchiedenen kaufmaͤnniſchen Wiſſenſchaf- ten an und vor ſich; ſondern auch auf den natuͤrlichen Zuſammenhang der Sachen, die in einer jeden von dieſen Wiſſenſchaften vorgetragen worden ſind. Man kann da- her das Kaufmannsſyſtem auch durch einen natuͤrlich zu- ſammenhangenden Jnbegriff aller kaufmaͤnniſchen Wiſſen- ſchaften, erklaͤren.
§. 34.
Die Nothwendigkeit eines Kaufmannsſyſtems aͤußertNothwen- digkeit deſ- ſelben in Anſehung 1) der regie- renden Fuͤrſten und ihrer Staatsmi- niſter. ſich 1) in Anſehung der regierenden Fuͤrſten und ihrer Staats- miniſter. Denn da dieſe wegen der geruͤhmten Vortrefflichkeit der Handlung (§. 31.), den Flor derſelben in ihren Landen auf alle Weiſe zu befoͤrdern ſchuldig ſind: ſo muͤſſen ſie nothwen- dig auch einen gruͤndlichen Begriff von der Kaufmannſchaft ha- ben, das iſt, ſie muͤſſen wiſſen, wie der Handel getrieben wer- de, und worauf es dabey ankomme, als ohne welche Wiſſen- ſchaft es ſchlechterdings nicht moͤglich iſt, gehoͤrige Maaßregeln zur Aufnahme der Handlung zu nehmen (§. 2.). Es ſind aber nur drey Quellen, aus welchen man die Kaufmannſchaft ſchoͤ- pfen kann, naͤmlich die Erfahrung, der Unterricht, und die Uebung (§. 21.). Das erſte Mittel erfordert viele Zeit und Muͤhe, das letzte iſt hohen Perſonen unanſtaͤndig, und folglich bleibt ihnen nur der Unterricht als das einzige Mittel uͤbrig. Dieſer ſetzet ein ſyſtematiſches Handbuch voraus, darnach ſie ſich unterweiſen laſſen koͤnnen. Es iſt aber ein Kaufmannsſy- ſtem ferner noͤthig 2) in Anſehung der Handlungsverwandten2) der Hand- lungsver- wandten. ſelbſten, immaßen der Unterricht nach ſolchem deſto eher ge- ſchickte und reiche Kaufleute machet. Denn ob es wol a) in Anſehung der Geſchicklichkeit andem iſt, daß das Dienen in ei- ner floriſanten Handlung, und mithin die taͤgliche Uebung von Jugend auf, hauptſaͤchlich einen Kaufmann mache; ſo iſt doch auch gewiß, daß der Nebenunterricht nach einem ſyſtema- tiſchen Buche, ſie hurtiger zu einer vollſtaͤndigen und zuſam- menhangenden Kaufmannswiſſenſchaft bringe, den Verſtand in Zeiten mehr aufraͤume, und folglich auch diejenigen, wel- che dereinſt in die Handlungsgerichte oder Commerciencollegia wollen gezogen werden, dazu geſchickter mache. Und was b) den Reichthum betrifft, ſo iſt zwar wahr, daß Erfahrung
und
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0631"n="27"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">zur geſamten Kaufmannſchaft.</hi></fw><lb/>
terien, man muͤßte denn des <hirendition="#fr">Savary</hi> vollkommenen Kauf- und<lb/>
Handelsmann als ein Syſtem anſehen wollen.</p></div><lb/><divn="3"><head>§. 33.</head><lb/><p>Wir verſtehen aber unter dem <hirendition="#fr">Kaufmannsſyſtem, lat.</hi><noteplace="right">Was ein<lb/>
Kaufmañs-<lb/>ſyſtem ſey?</note><lb/><hirendition="#aq"><hirendition="#i">Syſtema ſcientiae rei mercatoriae</hi>,</hi> einen Jnbegriff aller kauf-<lb/>
maͤnniſchen Wiſſenſchaften nach ihrer natuͤrlichen Verbindung<lb/>
unter einander <reftarget="#(*)"/>: und folglich muͤſſen in einem ſolchen Kauf-<lb/>
mannsſyſteme nicht nur die Theile der eigentlichen, ſondern<lb/>
auch der angewendeten Kaufmannſchaft (§. 7 und 8.) mit abge-<lb/>
handelt ſeyn, wenn anders daſſelbe vollſtaͤndig ſeyn ſoll.</p><lb/><noteplace="end"n="(*)">Dieſe natuͤrliche Verbindung aber erſtrecket ſich nicht et-<lb/>
wann nur auf die verſchiedenen kaufmaͤnniſchen Wiſſenſchaf-<lb/>
ten an und vor ſich; ſondern auch auf den natuͤrlichen<lb/>
Zuſammenhang der Sachen, die in einer jeden von dieſen<lb/>
Wiſſenſchaften vorgetragen worden ſind. Man kann da-<lb/>
her das <hirendition="#fr">Kaufmannsſyſtem</hi> auch durch einen natuͤrlich zu-<lb/>ſammenhangenden Jnbegriff aller kaufmaͤnniſchen Wiſſen-<lb/>ſchaften, erklaͤren.</note></div><lb/><divn="3"><head>§. 34.</head><lb/><p>Die <hirendition="#fr">Nothwendigkeit eines Kaufmannsſyſtems</hi> aͤußert<noteplace="right">Nothwen-<lb/>
digkeit deſ-<lb/>ſelben in<lb/>
Anſehung<lb/>
1) der regie-<lb/>
renden<lb/>
Fuͤrſten<lb/>
und ihrer<lb/>
Staatsmi-<lb/>
niſter.</note><lb/>ſich 1) in Anſehung der <hirendition="#fr">regierenden Fuͤrſten</hi> und ihrer <hirendition="#fr">Staats-<lb/>
miniſter.</hi> Denn da dieſe wegen der geruͤhmten Vortrefflichkeit<lb/>
der Handlung (§. 31.), den Flor derſelben in ihren Landen auf<lb/>
alle Weiſe zu befoͤrdern ſchuldig ſind: ſo muͤſſen ſie nothwen-<lb/>
dig auch einen gruͤndlichen Begriff von der Kaufmannſchaft ha-<lb/>
ben, das iſt, ſie muͤſſen wiſſen, wie der Handel getrieben wer-<lb/>
de, und worauf es dabey ankomme, als ohne welche Wiſſen-<lb/>ſchaft es ſchlechterdings nicht moͤglich iſt, gehoͤrige Maaßregeln<lb/>
zur Aufnahme der Handlung zu nehmen (§. 2.). Es ſind aber<lb/>
nur drey Quellen, aus welchen man die Kaufmannſchaft ſchoͤ-<lb/>
pfen kann, naͤmlich die Erfahrung, der Unterricht, und die<lb/>
Uebung (§. 21.). Das erſte Mittel erfordert viele Zeit und<lb/>
Muͤhe, das letzte iſt hohen Perſonen unanſtaͤndig, und folglich<lb/>
bleibt ihnen nur der Unterricht als das einzige Mittel uͤbrig.<lb/>
Dieſer ſetzet ein ſyſtematiſches Handbuch voraus, darnach ſie<lb/>ſich unterweiſen laſſen koͤnnen. Es iſt aber ein Kaufmannsſy-<lb/>ſtem ferner noͤthig 2) in Anſehung der <hirendition="#fr">Handlungsverwandten</hi><noteplace="right">2) der Hand-<lb/>
lungsver-<lb/>
wandten.</note><lb/>ſelbſten, immaßen der Unterricht nach ſolchem deſto eher <hirendition="#fr">ge-<lb/>ſchickte</hi> und <hirendition="#fr">reiche</hi> Kaufleute machet. Denn ob es wol <hirendition="#aq">a</hi>) in<lb/>
Anſehung der <hirendition="#fr">Geſchicklichkeit</hi> andem iſt, daß das Dienen in ei-<lb/>
ner floriſanten Handlung, und mithin die taͤgliche Uebung von<lb/>
Jugend auf, hauptſaͤchlich einen Kaufmann mache; ſo iſt doch<lb/>
auch gewiß, daß der Nebenunterricht nach einem ſyſtema-<lb/>
tiſchen Buche, ſie hurtiger zu einer vollſtaͤndigen und zuſam-<lb/>
menhangenden Kaufmannswiſſenſchaft bringe, den Verſtand<lb/>
in Zeiten mehr aufraͤume, und folglich auch diejenigen, wel-<lb/>
che dereinſt in die Handlungsgerichte oder Commerciencollegia<lb/>
wollen gezogen werden, dazu geſchickter mache. Und was<lb/><hirendition="#aq">b</hi>) den <hirendition="#fr">Reichthum</hi> betrifft, ſo iſt zwar wahr, daß <hirendition="#fr">Erfahrung</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch">und</fw><lb/></p></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[27/0631]
zur geſamten Kaufmannſchaft.
terien, man muͤßte denn des Savary vollkommenen Kauf- und
Handelsmann als ein Syſtem anſehen wollen.
§. 33.
Wir verſtehen aber unter dem Kaufmannsſyſtem, lat.
Syſtema ſcientiae rei mercatoriae, einen Jnbegriff aller kauf-
maͤnniſchen Wiſſenſchaften nach ihrer natuͤrlichen Verbindung
unter einander : und folglich muͤſſen in einem ſolchen Kauf-
mannsſyſteme nicht nur die Theile der eigentlichen, ſondern
auch der angewendeten Kaufmannſchaft (§. 7 und 8.) mit abge-
handelt ſeyn, wenn anders daſſelbe vollſtaͤndig ſeyn ſoll.
Was ein
Kaufmañs-
ſyſtem ſey?
⁽*⁾ Dieſe natuͤrliche Verbindung aber erſtrecket ſich nicht et-
wann nur auf die verſchiedenen kaufmaͤnniſchen Wiſſenſchaf-
ten an und vor ſich; ſondern auch auf den natuͤrlichen
Zuſammenhang der Sachen, die in einer jeden von dieſen
Wiſſenſchaften vorgetragen worden ſind. Man kann da-
her das Kaufmannsſyſtem auch durch einen natuͤrlich zu-
ſammenhangenden Jnbegriff aller kaufmaͤnniſchen Wiſſen-
ſchaften, erklaͤren.
§. 34.
Die Nothwendigkeit eines Kaufmannsſyſtems aͤußert
ſich 1) in Anſehung der regierenden Fuͤrſten und ihrer Staats-
miniſter. Denn da dieſe wegen der geruͤhmten Vortrefflichkeit
der Handlung (§. 31.), den Flor derſelben in ihren Landen auf
alle Weiſe zu befoͤrdern ſchuldig ſind: ſo muͤſſen ſie nothwen-
dig auch einen gruͤndlichen Begriff von der Kaufmannſchaft ha-
ben, das iſt, ſie muͤſſen wiſſen, wie der Handel getrieben wer-
de, und worauf es dabey ankomme, als ohne welche Wiſſen-
ſchaft es ſchlechterdings nicht moͤglich iſt, gehoͤrige Maaßregeln
zur Aufnahme der Handlung zu nehmen (§. 2.). Es ſind aber
nur drey Quellen, aus welchen man die Kaufmannſchaft ſchoͤ-
pfen kann, naͤmlich die Erfahrung, der Unterricht, und die
Uebung (§. 21.). Das erſte Mittel erfordert viele Zeit und
Muͤhe, das letzte iſt hohen Perſonen unanſtaͤndig, und folglich
bleibt ihnen nur der Unterricht als das einzige Mittel uͤbrig.
Dieſer ſetzet ein ſyſtematiſches Handbuch voraus, darnach ſie
ſich unterweiſen laſſen koͤnnen. Es iſt aber ein Kaufmannsſy-
ſtem ferner noͤthig 2) in Anſehung der Handlungsverwandten
ſelbſten, immaßen der Unterricht nach ſolchem deſto eher ge-
ſchickte und reiche Kaufleute machet. Denn ob es wol a) in
Anſehung der Geſchicklichkeit andem iſt, daß das Dienen in ei-
ner floriſanten Handlung, und mithin die taͤgliche Uebung von
Jugend auf, hauptſaͤchlich einen Kaufmann mache; ſo iſt doch
auch gewiß, daß der Nebenunterricht nach einem ſyſtema-
tiſchen Buche, ſie hurtiger zu einer vollſtaͤndigen und zuſam-
menhangenden Kaufmannswiſſenſchaft bringe, den Verſtand
in Zeiten mehr aufraͤume, und folglich auch diejenigen, wel-
che dereinſt in die Handlungsgerichte oder Commerciencollegia
wollen gezogen werden, dazu geſchickter mache. Und was
b) den Reichthum betrifft, ſo iſt zwar wahr, daß Erfahrung
und
Nothwen-
digkeit deſ-
ſelben in
Anſehung
1) der regie-
renden
Fuͤrſten
und ihrer
Staatsmi-
niſter.
2) der Hand-
lungsver-
wandten.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/631>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.