selbst, welcher mehr, als auf eine Art geschieht. Die bey den 1) im Gan- zen,Kaufleuten gewöhnlichen Arten des Verkaufs sind: 1) im Ganzen, oder im Großen, da man nicht anders, als eine große Partey Waare auf einmal, oder mit einander verkaufet; und 2) im Klei- nen,2) im Kleinen, oder im Einzelnen, da man die Waaren, die man im Ganzen gekaufet hat, bey kleinen Parteyen verkaufet, siehe das 13 Capitel von der Grosso- und Kramerhandlung: 3) für eige- ne Rechnung 4) in Com- mißion.desgleichen 3) für seine eigene Rechnung, da man für sich selbst verkaufet; und 4) in Commißion, da man für die Rech- nung eines andern gegen eine gewisse Belohnung oder Provisi- on, die man die Commißionsgebühr nennet, verkaufet, siehe das 19 Capitel von der Commißionshandlung.
§. 177.
Maaß- und Klugheits- regeln beym Verkaufe, in Ansehung
Die Maaß- und Klugheitsregeln, welche ein Kaufmann bey dem Verkaufe seiner Waaren zu nehmen und zu beobachten hat, sind gar mancherley. Und zwar so hat ein Kaufmann 1) in Ansehung der Waare selbst, insonderheit folgende drey 1) der Waa- re selbst,Regeln zu merken: a) Er muß wohl überlegen, ob die Waare gangbar, oder nicht jedermanns Kauf; nach der Mode, oder aus der Mode; frisch, oder alt und verlegen; allezeit frisch wieder zu bekommen, oder große Unkosten darauf zu machen, Seegefahr, oder anderes Risico dabey zu besorgen, oder über- haupt rar; sich lang halte, oder bald verderbe; untadelhaft, oder mangelhaft, ja etwann gar ein böser Rest; ob dergleichen Waare auch bey andern zu finden sey, oder ob er selbige meh- rentheils nur allein besitze; u. s. w. Bey gangbaren, nach der Mode seyenden, frischen, raren oder mit großen Kosten und Gefahr wieder anzuschaffenden, lang haltenden, untadelhaften, nicht bey allen Kaufleuten anzutreffenden, etc. etc. Waaren muß der Kaufmann, so viel möglich, zu gewinnen trachten: bey Waaren aber, die nicht jedermanns Kauf, altväterisch, ver- legen, leicht wieder zu bekommen, bald verderblich, mangel- haft, allenthalben anzutreffen etc. sind, darf er sich nicht lange besinnen, wenn sich zu einer solchen Waare ein Käufer findet, sondern muß sie, in welchem Preiße es wolle, losschlagen, weil insonderheit eine altväterische, verlegene und mangelhafte Waare sonst noch lange ein todtes Capital bleiben würde; da- gegen er mit dem Gelde dafür, wieder an der neuen Waare gewinnen kann. b) Manchmal ist es nützlich, rohe Waaren, die man führet, alsdann selbst verarbeiten zu lassen, wenn et- wann selbige in schlechtem Preiße seyn sollten; in denen dar- aus verfertigten Manufacturen aber höher ausgebracht werden könnten. c) Ein Kaufmann muß allemal die schlechtesten, das ist, die geringsten Waaren den Käufern am ersten zeigen, um dadurch deren Meynung und Absicht, die sie bey dem Einkaufe haben möchten, und wie hoch sie etwann im Preiße zu gehen gedächten, so viel besser zu erfahren.
§. 178.
1 Th. 9 Cap. Von dem
ſelbſt, welcher mehr, als auf eine Art geſchieht. Die bey den 1) im Gan- zen,Kaufleuten gewoͤhnlichen Arten des Verkaufs ſind: 1) im Ganzen, oder im Großen, da man nicht anders, als eine große Partey Waare auf einmal, oder mit einander verkaufet; und 2) im Klei- nen,2) im Kleinen, oder im Einzelnen, da man die Waaren, die man im Ganzen gekaufet hat, bey kleinen Parteyen verkaufet, ſiehe das 13 Capitel von der Groſſo- und Kramerhandlung: 3) fuͤr eige- ne Rechnung 4) in Com- mißion.desgleichen 3) fuͤr ſeine eigene Rechnung, da man fuͤr ſich ſelbſt verkaufet; und 4) in Commißion, da man fuͤr die Rech- nung eines andern gegen eine gewiſſe Belohnung oder Proviſi- on, die man die Commißionsgebuͤhr nennet, verkaufet, ſiehe das 19 Capitel von der Commißionshandlung.
§. 177.
Maaß- und Klugheits- regeln beym Verkaufe, in Anſehung
Die Maaß- und Klugheitsregeln, welche ein Kaufmann bey dem Verkaufe ſeiner Waaren zu nehmen und zu beobachten hat, ſind gar mancherley. Und zwar ſo hat ein Kaufmann 1) in Anſehung der Waare ſelbſt, inſonderheit folgende drey 1) der Waa- re ſelbſt,Regeln zu merken: a) Er muß wohl uͤberlegen, ob die Waare gangbar, oder nicht jedermanns Kauf; nach der Mode, oder aus der Mode; friſch, oder alt und verlegen; allezeit friſch wieder zu bekommen, oder große Unkoſten darauf zu machen, Seegefahr, oder anderes Riſico dabey zu beſorgen, oder uͤber- haupt rar; ſich lang halte, oder bald verderbe; untadelhaft, oder mangelhaft, ja etwann gar ein boͤſer Reſt; ob dergleichen Waare auch bey andern zu finden ſey, oder ob er ſelbige meh- rentheils nur allein beſitze; u. ſ. w. Bey gangbaren, nach der Mode ſeyenden, friſchen, raren oder mit großen Koſten und Gefahr wieder anzuſchaffenden, lang haltenden, untadelhaften, nicht bey allen Kaufleuten anzutreffenden, ꝛc. ꝛc. Waaren muß der Kaufmann, ſo viel moͤglich, zu gewinnen trachten: bey Waaren aber, die nicht jedermanns Kauf, altvaͤteriſch, ver- legen, leicht wieder zu bekommen, bald verderblich, mangel- haft, allenthalben anzutreffen ꝛc. ſind, darf er ſich nicht lange beſinnen, wenn ſich zu einer ſolchen Waare ein Kaͤufer findet, ſondern muß ſie, in welchem Preiße es wolle, losſchlagen, weil inſonderheit eine altvaͤteriſche, verlegene und mangelhafte Waare ſonſt noch lange ein todtes Capital bleiben wuͤrde; da- gegen er mit dem Gelde dafuͤr, wieder an der neuen Waare gewinnen kann. b) Manchmal iſt es nuͤtzlich, rohe Waaren, die man fuͤhret, alsdann ſelbſt verarbeiten zu laſſen, wenn et- wann ſelbige in ſchlechtem Preiße ſeyn ſollten; in denen dar- aus verfertigten Manufacturen aber hoͤher ausgebracht werden koͤnnten. c) Ein Kaufmann muß allemal die ſchlechteſten, das iſt, die geringſten Waaren den Kaͤufern am erſten zeigen, um dadurch deren Meynung und Abſicht, die ſie bey dem Einkaufe haben moͤchten, und wie hoch ſie etwann im Preiße zu gehen gedaͤchten, ſo viel beſſer zu erfahren.
§. 178.
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1 Th. 9 Cap. Von dem
ſelbſt, welcher mehr, als auf eine Art geſchieht. Die bey den
Kaufleuten gewoͤhnlichen Arten des Verkaufs ſind: 1) im
Ganzen, oder im Großen, da man nicht anders, als eine große
Partey Waare auf einmal, oder mit einander verkaufet; und
2) im Kleinen, oder im Einzelnen, da man die Waaren, die
man im Ganzen gekaufet hat, bey kleinen Parteyen verkaufet,
ſiehe das 13 Capitel von der Groſſo- und Kramerhandlung:
desgleichen 3) fuͤr ſeine eigene Rechnung, da man fuͤr ſich
ſelbſt verkaufet; und 4) in Commißion, da man fuͤr die Rech-
nung eines andern gegen eine gewiſſe Belohnung oder Proviſi-
on, die man die Commißionsgebuͤhr nennet, verkaufet, ſiehe
das 19 Capitel von der Commißionshandlung.
1) im Gan-
zen,
2) im Klei-
nen,
3) fuͤr eige-
ne Rechnung
4) in Com-
mißion.
§. 177.
Die Maaß- und Klugheitsregeln, welche ein Kaufmann
bey dem Verkaufe ſeiner Waaren zu nehmen und zu beobachten
hat, ſind gar mancherley. Und zwar ſo hat ein Kaufmann
1) in Anſehung der Waare ſelbſt, inſonderheit folgende drey
Regeln zu merken: a) Er muß wohl uͤberlegen, ob die Waare
gangbar, oder nicht jedermanns Kauf; nach der Mode, oder
aus der Mode; friſch, oder alt und verlegen; allezeit friſch
wieder zu bekommen, oder große Unkoſten darauf zu machen,
Seegefahr, oder anderes Riſico dabey zu beſorgen, oder uͤber-
haupt rar; ſich lang halte, oder bald verderbe; untadelhaft,
oder mangelhaft, ja etwann gar ein boͤſer Reſt; ob dergleichen
Waare auch bey andern zu finden ſey, oder ob er ſelbige meh-
rentheils nur allein beſitze; u. ſ. w. Bey gangbaren, nach der
Mode ſeyenden, friſchen, raren oder mit großen Koſten und
Gefahr wieder anzuſchaffenden, lang haltenden, untadelhaften,
nicht bey allen Kaufleuten anzutreffenden, ꝛc. ꝛc. Waaren muß
der Kaufmann, ſo viel moͤglich, zu gewinnen trachten: bey
Waaren aber, die nicht jedermanns Kauf, altvaͤteriſch, ver-
legen, leicht wieder zu bekommen, bald verderblich, mangel-
haft, allenthalben anzutreffen ꝛc. ſind, darf er ſich nicht lange
beſinnen, wenn ſich zu einer ſolchen Waare ein Kaͤufer findet,
ſondern muß ſie, in welchem Preiße es wolle, losſchlagen,
weil inſonderheit eine altvaͤteriſche, verlegene und mangelhafte
Waare ſonſt noch lange ein todtes Capital bleiben wuͤrde; da-
gegen er mit dem Gelde dafuͤr, wieder an der neuen Waare
gewinnen kann. b) Manchmal iſt es nuͤtzlich, rohe Waaren,
die man fuͤhret, alsdann ſelbſt verarbeiten zu laſſen, wenn et-
wann ſelbige in ſchlechtem Preiße ſeyn ſollten; in denen dar-
aus verfertigten Manufacturen aber hoͤher ausgebracht werden
koͤnnten. c) Ein Kaufmann muß allemal die ſchlechteſten, das
iſt, die geringſten Waaren den Kaͤufern am erſten zeigen, um
dadurch deren Meynung und Abſicht, die ſie bey dem Einkaufe
haben moͤchten, und wie hoch ſie etwann im Preiße zu gehen
gedaͤchten, ſo viel beſſer zu erfahren.
1) der Waa-
re ſelbſt,
§. 178.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/714>, abgerufen am 23.12.2024.
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