nannt, die dazu angenommen werden, daß sie die Straßen fleißig bereuten müssen, damit keine zollbare Waare außer der Zoll- oder Geleitsstraße und ohne Entrichtung des Zolles durch- Zollstraßen,geführet werde; und heißt eine Zoll- oder Geleitsstraße dieje- nige Straße, oder derjenige Weg, woran Zollhäuser, oder Zoll- einnahmen aufgerichtet sind. Selbige dürfen Fuhrleute, oder andere Reisende, zumal wenn sie zollbare Güter und Sachen bey sich führen, schlechterdings nicht verfahren, sonst sie in die darauf gesetzte Strafe verfallen; vielmehr müssen sie bey den obgedachten Zöllnern alle zollbare Güter beym Aus- und Ein- gehen richtig angeben und frey machen. Dagegen wird ihnen ein Schein oder Zeddel zur nöthigen Belegung und Bezeugung Zollzeddel.der geschehenen Verzollung zugestellet, welcher ein Zollzeddel, oder Mauthzeddel heißt. Ein mehrers vom Zolle berichtet un- sere Akademie der Kaufleute in einem besondern Artikel. Die [8]) Accise.(2) Accise ist eine gewisse Anlage, da nicht nur (a) von den Waaren bey ihrer Einfuhre ins Land, und Ausfuhre aus dem Lande zum Verkehre; sondern auch (b) von den Lebensmitteln, die täglich consumiret werden, etwas nach dem Werthe dersel- Land- und Consumti- onsaccise. Unterschied der Landac- cise vom Zol- le.ben gegeben wird. Jn dem ersten Falle heißt sie die Landac- cise, und in dem zweyten die Consumtionsaccise. Jene, die Landaccise, unterscheidet sich dadurch von dem Zolle, daß dieser von allen Waaren, die eine Zollstadt paßiren, erleget werden muß, es mögen dieselben an einem Orte bleiben, oder nur durch und weiter geführet werden; die Accise aber wird nur auf verbrauchte, und nicht auf durchgeführte Waaren ge- leget. Derjenige Zeddel, welchen die, so an einem Orte, wo die Accise eingeführet ist, accisbare Sachen ein- und ausführen, oder sonst verbrauchen, zur Bescheinigung der davon entrichte- ten Gebühr, von den darzu verpflichteten Accisbedienten er- Acciszeddel.halten; heißt ein Acciszeddel.
Das 13 Capitel. Von der Großo- und Kramerhandlung, auch Krä- merey und Handwerkskrame.
§. 239.
I. Grosso- handel, was er sey?
I.Der Grossohandel (§. 120.), die Handlung im Großen, die Handlung ins Groß, oder die Handlung im Ganzen, heißt diejenige Handlungsart, da man die Waaren nicht anders, als bey großen Parteyen, das ist, bey Centnern, Kisten, Ballen, Fässern, oder wenigstens bey ganzen Stücken, Dutzenden, etc. ein- und verkaufet.
§. 240.
Gegenstand des Grosso- handels.
Dieser Grossohandel überhaupt hat zu seinem Gegenstan- de 1) den Ueberfluß eines Landes, oder einer Stadt an der- gleichen Sachen, die darinnen gezeuget oder fabriciret werden,
in
1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
nannt, die dazu angenommen werden, daß ſie die Straßen fleißig bereuten muͤſſen, damit keine zollbare Waare außer der Zoll- oder Geleitsſtraße und ohne Entrichtung des Zolles durch- Zollſtraßen,gefuͤhret werde; und heißt eine Zoll- oder Geleitsſtraße dieje- nige Straße, oder derjenige Weg, woran Zollhaͤuſer, oder Zoll- einnahmen aufgerichtet ſind. Selbige duͤrfen Fuhrleute, oder andere Reiſende, zumal wenn ſie zollbare Guͤter und Sachen bey ſich fuͤhren, ſchlechterdings nicht verfahren, ſonſt ſie in die darauf geſetzte Strafe verfallen; vielmehr muͤſſen ſie bey den obgedachten Zoͤllnern alle zollbare Guͤter beym Aus- und Ein- gehen richtig angeben und frey machen. Dagegen wird ihnen ein Schein oder Zeddel zur noͤthigen Belegung und Bezeugung Zollzeddel.der geſchehenen Verzollung zugeſtellet, welcher ein Zollzeddel, oder Mauthzeddel heißt. Ein mehrers vom Zolle berichtet un- ſere Akademie der Kaufleute in einem beſondern Artikel. Die [8]) Acciſe.(2) Acciſe iſt eine gewiſſe Anlage, da nicht nur (a) von den Waaren bey ihrer Einfuhre ins Land, und Ausfuhre aus dem Lande zum Verkehre; ſondern auch (b) von den Lebensmitteln, die taͤglich conſumiret werden, etwas nach dem Werthe derſel- Land- und Conſumti- onsacciſe. Unterſchied der Landac- ciſe vom Zol- le.ben gegeben wird. Jn dem erſten Falle heißt ſie die Landac- ciſe, und in dem zweyten die Conſumtionsacciſe. Jene, die Landacciſe, unterſcheidet ſich dadurch von dem Zolle, daß dieſer von allen Waaren, die eine Zollſtadt paßiren, erleget werden muß, es moͤgen dieſelben an einem Orte bleiben, oder nur durch und weiter gefuͤhret werden; die Acciſe aber wird nur auf verbrauchte, und nicht auf durchgefuͤhrte Waaren ge- leget. Derjenige Zeddel, welchen die, ſo an einem Orte, wo die Acciſe eingefuͤhret iſt, accisbare Sachen ein- und ausfuͤhren, oder ſonſt verbrauchen, zur Beſcheinigung der davon entrichte- ten Gebuͤhr, von den darzu verpflichteten Accisbedienten er- Acciszeddel.halten; heißt ein Acciszeddel.
Das 13 Capitel. Von der Großo- und Kramerhandlung, auch Kraͤ- merey und Handwerkskrame.
§. 239.
I. Groſſo- handel, was er ſey?
I.Der Groſſohandel (§. 120.), die Handlung im Großen, die Handlung ins Groß, oder die Handlung im Ganzen, heißt diejenige Handlungsart, da man die Waaren nicht anders, als bey großen Parteyen, das iſt, bey Centnern, Kiſten, Ballen, Faͤſſern, oder wenigſtens bey ganzen Stuͤcken, Dutzenden, ꝛc. ein- und verkaufet.
§. 240.
Gegenſtand des Groſſo- handels.
Dieſer Groſſohandel uͤberhaupt hat zu ſeinem Gegenſtan- de 1) den Ueberfluß eines Landes, oder einer Stadt an der- gleichen Sachen, die darinnen gezeuget oder fabriciret werden,
in
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1 Th. 13 Cap. Vom Groſſo- und Kramhandel,
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fleißig bereuten muͤſſen, damit keine zollbare Waare außer der
Zoll- oder Geleitsſtraße und ohne Entrichtung des Zolles durch-
gefuͤhret werde; und heißt eine Zoll- oder Geleitsſtraße dieje-
nige Straße, oder derjenige Weg, woran Zollhaͤuſer, oder Zoll-
einnahmen aufgerichtet ſind. Selbige duͤrfen Fuhrleute, oder
andere Reiſende, zumal wenn ſie zollbare Guͤter und Sachen
bey ſich fuͤhren, ſchlechterdings nicht verfahren, ſonſt ſie in die
darauf geſetzte Strafe verfallen; vielmehr muͤſſen ſie bey den
obgedachten Zoͤllnern alle zollbare Guͤter beym Aus- und Ein-
gehen richtig angeben und frey machen. Dagegen wird ihnen
ein Schein oder Zeddel zur noͤthigen Belegung und Bezeugung
der geſchehenen Verzollung zugeſtellet, welcher ein Zollzeddel,
oder Mauthzeddel heißt. Ein mehrers vom Zolle berichtet un-
ſere Akademie der Kaufleute in einem beſondern Artikel. Die
(2) Acciſe iſt eine gewiſſe Anlage, da nicht nur (a) von den
Waaren bey ihrer Einfuhre ins Land, und Ausfuhre aus dem
Lande zum Verkehre; ſondern auch (b) von den Lebensmitteln,
die taͤglich conſumiret werden, etwas nach dem Werthe derſel-
ben gegeben wird. Jn dem erſten Falle heißt ſie die Landac-
ciſe, und in dem zweyten die Conſumtionsacciſe. Jene, die
Landacciſe, unterſcheidet ſich dadurch von dem Zolle, daß
dieſer von allen Waaren, die eine Zollſtadt paßiren, erleget
werden muß, es moͤgen dieſelben an einem Orte bleiben, oder
nur durch und weiter gefuͤhret werden; die Acciſe aber wird
nur auf verbrauchte, und nicht auf durchgefuͤhrte Waaren ge-
leget. Derjenige Zeddel, welchen die, ſo an einem Orte, wo die
Acciſe eingefuͤhret iſt, accisbare Sachen ein- und ausfuͤhren,
oder ſonſt verbrauchen, zur Beſcheinigung der davon entrichte-
ten Gebuͤhr, von den darzu verpflichteten Accisbedienten er-
halten; heißt ein Acciszeddel.
Zollſtraßen,
Zollzeddel.
8) Acciſe.
Land- und
Conſumti-
onsacciſe.
Unterſchied
der Landac-
ciſe vom Zol-
le.
Acciszeddel.
Das 13 Capitel.
Von der Großo- und Kramerhandlung, auch Kraͤ-
merey und Handwerkskrame.
§. 239.
I. Der Groſſohandel (§. 120.), die Handlung im Großen,
die Handlung ins Groß, oder die Handlung im
Ganzen, heißt diejenige Handlungsart, da man die Waaren
nicht anders, als bey großen Parteyen, das iſt, bey Centnern,
Kiſten, Ballen, Faͤſſern, oder wenigſtens bey ganzen Stuͤcken,
Dutzenden, ꝛc. ein- und verkaufet.
§. 240.
Dieſer Groſſohandel uͤberhaupt hat zu ſeinem Gegenſtan-
de 1) den Ueberfluß eines Landes, oder einer Stadt an der-
gleichen Sachen, die darinnen gezeuget oder fabriciret werden,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/740>, abgerufen am 23.12.2024.
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