sehr deutlich und vollständig, immaßen darinnen alle bey den Assecuranzen vorkommende Umstände und Vorfälle, den See- rechten gemäß entschieden zu befinden. Ueberhaupt ist hierbey zu merken, daß die, welche sich dem Assecuranzwesen an den Orten, wo keine Assecuranzordnungen vorhanden sind, beschäff- tigen, die Vorsicht gebrauchen, daß sie sich zu einer bestimm- ten Ordnung verbindlich machen, und, vermöge einer Con- vention unter sich, den Verordnungen derselben unterwerfen.
§ 316.
Ursprung der Assecuranz- handlung.
Es ist der Assecuranzhandel aus der Handlung zur See entstanden. Denn da die Schifffahrt mit verschiedenen Arten von Gefahren verbunden ist: so sind die Menschen auf den Ein- fall gekommen, solche zu schätzen, und sie von dem, der sich befürchtet, es möchte solche zu überstehen ihm zu schwer fallen, gegen eine gewisse Summe auf sich zu nehmen: daher denn auch der Assecuranzhandel vornehmlich in den Seestädten floriret, (§. 297.). Allein nachher hat man eben dieses auch auf andere Sachen angewendet, die einiger ungewissen Gefahr unterwor- fen sind; doch geschehen dergleichen Assecuranzen seltener.
§. 317.
Nutzen der- selben vor die See- handlung.
Uebrigens ist nicht zu leugnen, und die Erfahrung bekräf- tiget es, daß die Assecuranzhandlung denen, welche Handlung zur See treiben, ungemein nützlich sey, vornehmlich wenn selbige weite Reisen unternehmen, immaßen sie vermittelst gar leidlicher Summen, so als Prämien bezahlet werden, großen Verlust, und öfters ihren gänzlichen Ruin vermeiden.
§. 318.
Jhre Ge- fährlichkeit und Vor- theilhaftig- keit vor die Assecurirer.
Jndessen ist doch der Assecuranzhandel, in Absicht auf die Assecurirer, (1) ein sehr gefährlicher Handel, da sie für weni- ge Procente, die sie als Prämien bekommen, viele hundert, auch wol tausend Thaler in solchem Gelde, in welchem sie ge- dachte Prämie empfangen, zahlen müssen, wenn unglückliche Zeitung eingelaufen ist. Hingegen aber ist er, ebenfalls in Ab- sicht auf die Assecurirer, auch (2) ein sehr vortheilhafter Han- del für diejenigen, die das Glück haben, daß die versicherten Waaren und Schiffe glücklich überkommen, indem sie folglich auf einmal 6 oder 8 Procente, mehr oder weniger, in ihre Cas- se gewinnen, ohne daß sie einen Schritt aus dem Hause da- für haben gehen, oder einen Heller auszahlen dürfen.
§. 319.
II. Großa- vanturhand- lung.
II. Die Großavanturhandlung (§. 126 und 278), welche von vielen vor einerley mit der Assecuranzhandlung, aber un- recht, gehalten wird, heißt diejenige Handlungsart, da ein Kaufmann entweder Geld oder Waaren auf große Avanture giebt. Man saget aber, daß einer (1) Geld auf große Avan- ture gebe, wenn er sein Geld auf ein Schiff, oder auf die Waaren seiner Ladung, unter der Bedingung giebt, daß das Geld, nach der Retour des Schiffes, im Falle die Reise glück- lich von statten gehen sollte, ihm mit einem gewissen großen Profite, wegen der Gefahr, die es zu laufen hat, wieder zurück ge-
geben
1 Th. 16 Cap. Von der Aſſecuranz-
ſehr deutlich und vollſtaͤndig, immaßen darinnen alle bey den Aſſecuranzen vorkommende Umſtaͤnde und Vorfaͤlle, den See- rechten gemaͤß entſchieden zu befinden. Ueberhaupt iſt hierbey zu merken, daß die, welche ſich dem Aſſecuranzweſen an den Orten, wo keine Aſſecuranzordnungen vorhanden ſind, beſchaͤff- tigen, die Vorſicht gebrauchen, daß ſie ſich zu einer beſtimm- ten Ordnung verbindlich machen, und, vermoͤge einer Con- vention unter ſich, den Verordnungen derſelben unterwerfen.
§ 316.
Urſprung deꝛ Aſſecuranz- handlung.
Es iſt der Aſſecuranzhandel aus der Handlung zur See entſtanden. Denn da die Schifffahrt mit verſchiedenen Arten von Gefahren verbunden iſt: ſo ſind die Menſchen auf den Ein- fall gekommen, ſolche zu ſchaͤtzen, und ſie von dem, der ſich befuͤrchtet, es moͤchte ſolche zu uͤberſtehen ihm zu ſchwer fallen, gegen eine gewiſſe Summe auf ſich zu nehmen: daher denn auch der Aſſecuranzhandel vornehmlich in den Seeſtaͤdten floriret, (§. 297.). Allein nachher hat man eben dieſes auch auf andere Sachen angewendet, die einiger ungewiſſen Gefahr unterwor- fen ſind; doch geſchehen dergleichen Aſſecuranzen ſeltener.
§. 317.
Nutzen der- ſelben vor die See- handlung.
Uebrigens iſt nicht zu leugnen, und die Erfahrung bekraͤf- tiget es, daß die Aſſecuranzhandlung denen, welche Handlung zur See treiben, ungemein nuͤtzlich ſey, vornehmlich wenn ſelbige weite Reiſen unternehmen, immaßen ſie vermittelſt gar leidlicher Summen, ſo als Praͤmien bezahlet werden, großen Verluſt, und oͤfters ihren gaͤnzlichen Ruin vermeiden.
§. 318.
Jhre Ge- faͤhrlichkeit und Vor- theilhaftig- keit vor die Aſſecurirer.
Jndeſſen iſt doch der Aſſecuranzhandel, in Abſicht auf die Aſſecurirer, (1) ein ſehr gefaͤhrlicher Handel, da ſie fuͤr weni- ge Procente, die ſie als Praͤmien bekommen, viele hundert, auch wol tauſend Thaler in ſolchem Gelde, in welchem ſie ge- dachte Praͤmie empfangen, zahlen muͤſſen, wenn ungluͤckliche Zeitung eingelaufen iſt. Hingegen aber iſt er, ebenfalls in Ab- ſicht auf die Aſſecurirer, auch (2) ein ſehr vortheilhafter Han- del fuͤr diejenigen, die das Gluͤck haben, daß die verſicherten Waaren und Schiffe gluͤcklich uͤberkommen, indem ſie folglich auf einmal 6 oder 8 Procente, mehr oder weniger, in ihre Caſ- ſe gewinnen, ohne daß ſie einen Schritt aus dem Hauſe da- fuͤr haben gehen, oder einen Heller auszahlen duͤrfen.
§. 319.
II. Großa- vantuꝛhand- lung.
II. Die Großavanturhandlung (§. 126 und 278), welche von vielen vor einerley mit der Aſſecuranzhandlung, aber un- recht, gehalten wird, heißt diejenige Handlungsart, da ein Kaufmann entweder Geld oder Waaren auf große Avanture giebt. Man ſaget aber, daß einer (1) Geld auf große Avan- ture gebe, wenn er ſein Geld auf ein Schiff, oder auf die Waaren ſeiner Ladung, unter der Bedingung giebt, daß das Geld, nach der Retour des Schiffes, im Falle die Reiſe gluͤck- lich von ſtatten gehen ſollte, ihm mit einem gewiſſen großen Profite, wegen der Gefahr, die es zu laufen hat, wieder zuruͤck ge-
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1 Th. 16 Cap. Von der Aſſecuranz-
ſehr deutlich und vollſtaͤndig, immaßen darinnen alle bey den
Aſſecuranzen vorkommende Umſtaͤnde und Vorfaͤlle, den See-
rechten gemaͤß entſchieden zu befinden. Ueberhaupt iſt hierbey
zu merken, daß die, welche ſich dem Aſſecuranzweſen an den
Orten, wo keine Aſſecuranzordnungen vorhanden ſind, beſchaͤff-
tigen, die Vorſicht gebrauchen, daß ſie ſich zu einer beſtimm-
ten Ordnung verbindlich machen, und, vermoͤge einer Con-
vention unter ſich, den Verordnungen derſelben unterwerfen.
§ 316.
Es iſt der Aſſecuranzhandel aus der Handlung zur See
entſtanden. Denn da die Schifffahrt mit verſchiedenen Arten
von Gefahren verbunden iſt: ſo ſind die Menſchen auf den Ein-
fall gekommen, ſolche zu ſchaͤtzen, und ſie von dem, der ſich
befuͤrchtet, es moͤchte ſolche zu uͤberſtehen ihm zu ſchwer fallen,
gegen eine gewiſſe Summe auf ſich zu nehmen: daher denn auch
der Aſſecuranzhandel vornehmlich in den Seeſtaͤdten floriret,
(§. 297.). Allein nachher hat man eben dieſes auch auf andere
Sachen angewendet, die einiger ungewiſſen Gefahr unterwor-
fen ſind; doch geſchehen dergleichen Aſſecuranzen ſeltener.
§. 317.
Uebrigens iſt nicht zu leugnen, und die Erfahrung bekraͤf-
tiget es, daß die Aſſecuranzhandlung denen, welche Handlung
zur See treiben, ungemein nuͤtzlich ſey, vornehmlich wenn
ſelbige weite Reiſen unternehmen, immaßen ſie vermittelſt gar
leidlicher Summen, ſo als Praͤmien bezahlet werden, großen
Verluſt, und oͤfters ihren gaͤnzlichen Ruin vermeiden.
§. 318.
Jndeſſen iſt doch der Aſſecuranzhandel, in Abſicht auf die
Aſſecurirer, (1) ein ſehr gefaͤhrlicher Handel, da ſie fuͤr weni-
ge Procente, die ſie als Praͤmien bekommen, viele hundert,
auch wol tauſend Thaler in ſolchem Gelde, in welchem ſie ge-
dachte Praͤmie empfangen, zahlen muͤſſen, wenn ungluͤckliche
Zeitung eingelaufen iſt. Hingegen aber iſt er, ebenfalls in Ab-
ſicht auf die Aſſecurirer, auch (2) ein ſehr vortheilhafter Han-
del fuͤr diejenigen, die das Gluͤck haben, daß die verſicherten
Waaren und Schiffe gluͤcklich uͤberkommen, indem ſie folglich
auf einmal 6 oder 8 Procente, mehr oder weniger, in ihre Caſ-
ſe gewinnen, ohne daß ſie einen Schritt aus dem Hauſe da-
fuͤr haben gehen, oder einen Heller auszahlen duͤrfen.
§. 319.
II. Die Großavanturhandlung (§. 126 und 278), welche
von vielen vor einerley mit der Aſſecuranzhandlung, aber un-
recht, gehalten wird, heißt diejenige Handlungsart, da ein
Kaufmann entweder Geld oder Waaren auf große Avanture
giebt. Man ſaget aber, daß einer (1) Geld auf große Avan-
ture gebe, wenn er ſein Geld auf ein Schiff, oder auf die
Waaren ſeiner Ladung, unter der Bedingung giebt, daß das
Geld, nach der Retour des Schiffes, im Falle die Reiſe gluͤck-
lich von ſtatten gehen ſollte, ihm mit einem gewiſſen großen
Profite, wegen der Gefahr, die es zu laufen hat, wieder zuruͤck ge-
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/768>, abgerufen am 23.12.2024.
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