mehrere) an einem Orte ihres beyderseitigen Aufenthalts, der1) einländi- sche, 2) ausländi sche. Handlung wegen zusammen treten: die (2) ausländische hinge- gen, da der eine von den Gesellschaftern an einem andern Or- te, mithin beyde an verschiedenen Orten wohnen (§. 164). Die- se ausländische Compagniehandlung geschieht mehrmals außer und neben der ordinären Handlung eines Kaufmanns. Beyde Arten der Compagniehandlung aber, nämlich die inlän- dische sowol, als die ausländische, werden tractiret, theils als eine Propre- oder eigene Handlung, theils auch als eine Com- mißionshandlung. Führe ich die Direction, wird die Sache gewissermaßen tractiret, als wäre mir etwas in Commißion aufgetragen worden: hingegen, wo mein Compagnion die Di- rection führet, betrachte ich die Sache in gewissen Stücken, als wenn ich jemanden in gewissen Stücken Commißion aufgetra- gen hätte. Wobey denn die genommene Abrede in Acht genom- men werden muß: entweder ob der eine dem andern Provision zu berechnen hat; oder ob des einen Mühe gegen des andern seine aufgehen soll, und was dergleichen mehr ist.
§. 452.
Der Theilhaber in einer dergleichen Handlung, oder derCompagni- on. mit einem andern in einer Handelsgesellschaft steht, und glei- ches Handelsglück und Unglück mit ihm trägt; heißt der Com- pagnion, Handelscompagnion, Handelsgesellschafter, Asso- ciirte und Mascopiste. Bisweilen nennet auch einer den an- dern seinen Consorten, welches eben dieses anzeiget.
§. 453.
Der Titel, unter welchem eine Compagniehandlung ge-Ragion und Firma. führet wird, oder der Name, wie sich die Gesellschaft in ihren Briefen, Handelsobligationen, Wechseln etc. unterschreibt; heißt die Firma, oder die Ragion, welches letztere Wort je- doch noch viele andere Bedeutungen hat, siehe davon in un- serer Akademie der Kaufleute einen besondern Artikel. Und solcher Gesellschafts- oder gemeinschaftliche Name, unter wel- chem die Compagnie bekannt ist, ist entweder (1) der Name des ältesten Gesellschafters allein, als Titius und Compagnie; oder (2) die Namen aller auf folgende Art: Titius, Mevius, und Sulpitius, alsAssocies, oder als Handelscompagnions. Wenn nun ein Kaufmann oder Banquier bey Unterschreibung eines Billets oder Wechselbriefes zu seinem Namen das Wort Compagnie setzet, als z. E. Titius und Compagnie: so muß man es also verstehen, daß dieses Billet oder dieser Wechsel- brief nicht ihn allein und besonders, sondern eine ihn und seine Compagnions betreffende Schuld angehe.
§. 454.
Diejenigen Handlungen, die von einer Gesellschaft unterUngenannte Gesellschaft. keinem Namen geführet werden, und in welchen ein jeder Com- pagnion vor sich und unter seinem eigenen Namen arbeitet; einander aber doch hernachmals von dem Gewinne und Verlu- ste, den sie in ihrer Handlung gemacht und erlitten haben, Rechnung ablegen: werden nach der französischen Mundart
Societes
(P) 2
Compagnie- und Speditions-Handlung.
mehrere) an einem Orte ihres beyderſeitigen Aufenthalts, der1) einlaͤndi- ſche, 2) auslaͤndi ſche. Handlung wegen zuſammen treten: die (2) auslaͤndiſche hinge- gen, da der eine von den Geſellſchaftern an einem andern Or- te, mithin beyde an verſchiedenen Orten wohnen (§. 164). Die- ſe auslaͤndiſche Compagniehandlung geſchieht mehrmals außer und neben der ordinaͤren Handlung eines Kaufmanns. Beyde Arten der Compagniehandlung aber, naͤmlich die inlaͤn- diſche ſowol, als die auslaͤndiſche, werden tractiret, theils als eine Propre- oder eigene Handlung, theils auch als eine Com- mißionshandlung. Fuͤhre ich die Direction, wird die Sache gewiſſermaßen tractiret, als waͤre mir etwas in Commißion aufgetragen worden: hingegen, wo mein Compagnion die Di- rection fuͤhret, betrachte ich die Sache in gewiſſen Stuͤcken, als wenn ich jemanden in gewiſſen Stuͤcken Commißion aufgetra- gen haͤtte. Wobey denn die genommene Abrede in Acht genom- men werden muß: entweder ob der eine dem andern Proviſion zu berechnen hat; oder ob des einen Muͤhe gegen des andern ſeine aufgehen ſoll, und was dergleichen mehr iſt.
§. 452.
Der Theilhaber in einer dergleichen Handlung, oder derCompagni- on. mit einem andern in einer Handelsgeſellſchaft ſteht, und glei- ches Handelsgluͤck und Ungluͤck mit ihm traͤgt; heißt der Com- pagnion, Handelscompagnion, Handelsgeſellſchafter, Aſſo- ciirte und Maſcopiſte. Bisweilen nennet auch einer den an- dern ſeinen Conſorten, welches eben dieſes anzeiget.
§. 453.
Der Titel, unter welchem eine Compagniehandlung ge-Ragion und Firma. fuͤhret wird, oder der Name, wie ſich die Geſellſchaft in ihren Briefen, Handelsobligationen, Wechſeln ꝛc. unterſchreibt; heißt die Firma, oder die Ragion, welches letztere Wort je- doch noch viele andere Bedeutungen hat, ſiehe davon in un- ſerer Akademie der Kaufleute einen beſondern Artikel. Und ſolcher Geſellſchafts- oder gemeinſchaftliche Name, unter wel- chem die Compagnie bekannt iſt, iſt entweder (1) der Name des aͤlteſten Geſellſchafters allein, als Titius und Compagnie; oder (2) die Namen aller auf folgende Art: Titius, Mevius, und Sulpitius, alsAſſocies, oder als Handelscompagnions. Wenn nun ein Kaufmann oder Banquier bey Unterſchreibung eines Billets oder Wechſelbriefes zu ſeinem Namen das Wort Compagnie ſetzet, als z. E. Titius und Compagnie: ſo muß man es alſo verſtehen, daß dieſes Billet oder dieſer Wechſel- brief nicht ihn allein und beſonders, ſondern eine ihn und ſeine Compagnions betreffende Schuld angehe.
§. 454.
Diejenigen Handlungen, die von einer Geſellſchaft unterUngenannte Geſellſchaft. keinem Namen gefuͤhret werden, und in welchen ein jeder Com- pagnion vor ſich und unter ſeinem eigenen Namen arbeitet; einander aber doch hernachmals von dem Gewinne und Verlu- ſte, den ſie in ihrer Handlung gemacht und erlitten haben, Rechnung ablegen: werden nach der franzoͤſiſchen Mundart
Societes
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Compagnie- und Speditions-Handlung.
mehrere) an einem Orte ihres beyderſeitigen Aufenthalts, der
Handlung wegen zuſammen treten: die (2) auslaͤndiſche hinge-
gen, da der eine von den Geſellſchaftern an einem andern Or-
te, mithin beyde an verſchiedenen Orten wohnen (§. 164). Die-
ſe auslaͤndiſche Compagniehandlung geſchieht mehrmals
außer und neben der ordinaͤren Handlung eines Kaufmanns.
Beyde Arten der Compagniehandlung aber, naͤmlich die inlaͤn-
diſche ſowol, als die auslaͤndiſche, werden tractiret, theils als
eine Propre- oder eigene Handlung, theils auch als eine Com-
mißionshandlung. Fuͤhre ich die Direction, wird die Sache
gewiſſermaßen tractiret, als waͤre mir etwas in Commißion
aufgetragen worden: hingegen, wo mein Compagnion die Di-
rection fuͤhret, betrachte ich die Sache in gewiſſen Stuͤcken, als
wenn ich jemanden in gewiſſen Stuͤcken Commißion aufgetra-
gen haͤtte. Wobey denn die genommene Abrede in Acht genom-
men werden muß: entweder ob der eine dem andern Proviſion
zu berechnen hat; oder ob des einen Muͤhe gegen des andern
ſeine aufgehen ſoll, und was dergleichen mehr iſt.
1) einlaͤndi-
ſche,
2) auslaͤndi
ſche.
§. 452.
Der Theilhaber in einer dergleichen Handlung, oder der
mit einem andern in einer Handelsgeſellſchaft ſteht, und glei-
ches Handelsgluͤck und Ungluͤck mit ihm traͤgt; heißt der Com-
pagnion, Handelscompagnion, Handelsgeſellſchafter, Aſſo-
ciirte und Maſcopiſte. Bisweilen nennet auch einer den an-
dern ſeinen Conſorten, welches eben dieſes anzeiget.
Compagni-
on.
§. 453.
Der Titel, unter welchem eine Compagniehandlung ge-
fuͤhret wird, oder der Name, wie ſich die Geſellſchaft in ihren
Briefen, Handelsobligationen, Wechſeln ꝛc. unterſchreibt;
heißt die Firma, oder die Ragion, welches letztere Wort je-
doch noch viele andere Bedeutungen hat, ſiehe davon in un-
ſerer Akademie der Kaufleute einen beſondern Artikel. Und
ſolcher Geſellſchafts- oder gemeinſchaftliche Name, unter wel-
chem die Compagnie bekannt iſt, iſt entweder (1) der Name
des aͤlteſten Geſellſchafters allein, als Titius und Compagnie;
oder (2) die Namen aller auf folgende Art: Titius, Mevius,
und Sulpitius, als Aſſocies, oder als Handelscompagnions.
Wenn nun ein Kaufmann oder Banquier bey Unterſchreibung
eines Billets oder Wechſelbriefes zu ſeinem Namen das Wort
Compagnie ſetzet, als z. E. Titius und Compagnie: ſo muß
man es alſo verſtehen, daß dieſes Billet oder dieſer Wechſel-
brief nicht ihn allein und beſonders, ſondern eine ihn und ſeine
Compagnions betreffende Schuld angehe.
Ragion und
Firma.
§. 454.
Diejenigen Handlungen, die von einer Geſellſchaft unter
keinem Namen gefuͤhret werden, und in welchen ein jeder Com-
pagnion vor ſich und unter ſeinem eigenen Namen arbeitet;
einander aber doch hernachmals von dem Gewinne und Verlu-
ſte, den ſie in ihrer Handlung gemacht und erlitten haben,
Rechnung ablegen: werden nach der franzoͤſiſchen Mundart
Societes
Ungenannte
Geſellſchaft.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/831>, abgerufen am 22.12.2024.
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