und die zwischen Marocco, und dem Königreichen Tombut und Gago liegt, durchreisen. Ob nun wol die Caffilas und Ca- ravanen einerley zu seyn scheinen, so ist dennoch zwischen bey- den, zum wenigsten in Persien, einiger Unterschied. Die Caffila gehöret gemeiniglich einem Souverain, oder einer mächtigen europäischen Compagnie; und schaffet man durch selbige, vermit- telst der Kameele, Pferde und Maulthiere, die in einer Reihe, eines nach dem andern, weggehen, Waaren in einer großen Strecke Landes von einem Orte zum andern. Hingegen eine Caravane ist nur eine Versammlung oder Gesellschaft absonder- licher Kaufleute, deren jeder eine gewisse Anzahl Lastthiere für seine Rechnung bey sich hat, und die unter dem Befehle eines Oberhaupts mit einander fortziehen. Der Unterschied beruhet also darinnen, daß der Name Caffila nur derjenigen Gesell- schaft beygelegt werden kann, die einem einzigen Herrn zuge- höret. Die Engländer und Holländer haben zu Gammeron, sonst Bender-Abassi genannt, jede ihre größere oder kleinere Caffilas, siehe in unserer Akad. der Kaufl. das Wort Caffila.
§. 492.
3) Ganze Jn- nungen und Collegia:
Die dritte Classe der zur Handlung erforderlichen Per- sonen (§. 483.) besteht aus solchen Personen, die zusammen ge- nommen eine ganze Jnnung, oder ein ganzes Collegium, aus- a) Kauf- mansinnun- gen oder Kaufmanns- gilden:machen. Anlangend (a) die Jnnungen: so ist mehr denn zu bekannt, daß in wohleingerichteten Handelsstädten die Kaufleu- te gemeiniglich in gewisse Gesellschaften und Zünfte vertheilet zu seyn pflegen, die, gleich andern Zünften, das Recht der Zusammenkünfte ihrer Handlung wegen, ingleichen Lade, Sie- gel und Consulenten haben; jedoch von den Handwerkszünf- ten unterschieden sind. Diese Gesellschaften, in welche die ge- samte Kaufmannschaft, oder das ganze Corpus der Kaufleute eines Ortes, vertheilet ist, werden Kaufmannsinnungen, und in den niedersächsischen Städten Kaufmannsgilden genennet, gleichwie sie an andern Orten Kaufmannsgesellschaften heißen. Es ist aber die Vertheilung der Kaufleute eines Ortes in Jn- nungen, oder Gilden, oder Gesellschaften, nicht aller Orten einer- ley. Bey uns, und auch anderwärts, macht man drey Clas- a) die Kauf- mannschaft,sen der Kaufleute, welche sind: a) das Corpus der Großirer, so die Kaufmannschaft genennet wird, und aus den Hand- lungsdeputirten, und den übrigen Kauf- und Handels- herren besteht. Unter dem Namen der Handlungsdeputirten, Handelsdeputirten, Commerciendeputirten, Deputirten in Handlungs- und Wechselsachen, oder Abgeordneten der Kauf- mannschaft (so alles verschiedene Namen von einerley Bedeu- tung nach Verschiedenheit der Orte sind), werden diejenigen Kauf- und Handelsherren angedeutet, die der ganzen Kauf- mannschaft eines Ortes vorgesetzet sind. Dergleichen Leute müssen gemeiniglich reiche, kluge, ehrliche, vornehme, berühm- te, erfahrne und beredte Männer seyn, und werden aus den ansehnlichsten unter den Kaufleuten eines Ortes erwählet.
Diesen
2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
und die zwiſchen Marocco, und dem Koͤnigreichen Tombut und Gago liegt, durchreiſen. Ob nun wol die Caffilas und Ca- ravanen einerley zu ſeyn ſcheinen, ſo iſt dennoch zwiſchen bey- den, zum wenigſten in Perſien, einiger Unterſchied. Die Caffila gehoͤret gemeiniglich einem Souverain, oder einer maͤchtigen europaͤiſchen Compagnie; und ſchaffet man durch ſelbige, vermit- telſt der Kameele, Pferde und Maulthiere, die in einer Reihe, eines nach dem andern, weggehen, Waaren in einer großen Strecke Landes von einem Orte zum andern. Hingegen eine Caravane iſt nur eine Verſammlung oder Geſellſchaft abſonder- licher Kaufleute, deren jeder eine gewiſſe Anzahl Laſtthiere fuͤr ſeine Rechnung bey ſich hat, und die unter dem Befehle eines Oberhaupts mit einander fortziehen. Der Unterſchied beruhet alſo darinnen, daß der Name Caffila nur derjenigen Geſell- ſchaft beygelegt werden kann, die einem einzigen Herrn zuge- hoͤret. Die Englaͤnder und Hollaͤnder haben zu Gammeron, ſonſt Bender-Abaſſi genannt, jede ihre groͤßere oder kleinere Caffilas, ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. das Wort Caffila.
§. 492.
3) Ganze Jn- nungen und Collegia:
Die dritte Claſſe der zur Handlung erforderlichen Per- ſonen (§. 483.) beſteht aus ſolchen Perſonen, die zuſammen ge- nommen eine ganze Jnnung, oder ein ganzes Collegium, aus- a) Kauf- mansinnun- gen oder Kaufman̄s- gilden:machen. Anlangend (a) die Jnnungen: ſo iſt mehr denn zu bekannt, daß in wohleingerichteten Handelsſtaͤdten die Kaufleu- te gemeiniglich in gewiſſe Geſellſchaften und Zuͤnfte vertheilet zu ſeyn pflegen, die, gleich andern Zuͤnften, das Recht der Zuſammenkuͤnfte ihrer Handlung wegen, ingleichen Lade, Sie- gel und Conſulenten haben; jedoch von den Handwerkszuͤnf- ten unterſchieden ſind. Dieſe Geſellſchaften, in welche die ge- ſamte Kaufmannſchaft, oder das ganze Corpus der Kaufleute eines Ortes, vertheilet iſt, werden Kaufmannsinnungen, und in den niederſaͤchſiſchen Staͤdten Kaufmannsgilden genennet, gleichwie ſie an andern Orten Kaufmannsgeſellſchaften heißen. Es iſt aber die Vertheilung der Kaufleute eines Ortes in Jn- nungen, oder Gilden, oder Geſellſchaften, nicht aller Orten einer- ley. Bey uns, und auch anderwaͤrts, macht man drey Claſ- a) die Kauf- mannſchaft,ſen der Kaufleute, welche ſind: a) das Corpus der Großirer, ſo die Kaufmannſchaft genennet wird, und aus den Hand- lungsdeputirten, und den uͤbrigen Kauf- und Handels- herren beſteht. Unter dem Namen der Handlungsdeputirten, Handelsdeputirten, Commerciendeputirten, Deputirten in Handlungs- und Wechſelſachen, oder Abgeordneten der Kauf- mannſchaft (ſo alles verſchiedene Namen von einerley Bedeu- tung nach Verſchiedenheit der Orte ſind), werden diejenigen Kauf- und Handelsherren angedeutet, die der ganzen Kauf- mannſchaft eines Ortes vorgeſetzet ſind. Dergleichen Leute muͤſſen gemeiniglich reiche, kluge, ehrliche, vornehme, beruͤhm- te, erfahrne und beredte Maͤnner ſeyn, und werden aus den anſehnlichſten unter den Kaufleuten eines Ortes erwaͤhlet.
Dieſen
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2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
und die zwiſchen Marocco, und dem Koͤnigreichen Tombut und
Gago liegt, durchreiſen. Ob nun wol die Caffilas und Ca-
ravanen einerley zu ſeyn ſcheinen, ſo iſt dennoch zwiſchen bey-
den, zum wenigſten in Perſien, einiger Unterſchied. Die Caffila
gehoͤret gemeiniglich einem Souverain, oder einer maͤchtigen
europaͤiſchen Compagnie; und ſchaffet man durch ſelbige, vermit-
telſt der Kameele, Pferde und Maulthiere, die in einer Reihe,
eines nach dem andern, weggehen, Waaren in einer großen
Strecke Landes von einem Orte zum andern. Hingegen eine
Caravane iſt nur eine Verſammlung oder Geſellſchaft abſonder-
licher Kaufleute, deren jeder eine gewiſſe Anzahl Laſtthiere fuͤr
ſeine Rechnung bey ſich hat, und die unter dem Befehle eines
Oberhaupts mit einander fortziehen. Der Unterſchied beruhet
alſo darinnen, daß der Name Caffila nur derjenigen Geſell-
ſchaft beygelegt werden kann, die einem einzigen Herrn zuge-
hoͤret. Die Englaͤnder und Hollaͤnder haben zu Gammeron, ſonſt
Bender-Abaſſi genannt, jede ihre groͤßere oder kleinere Caffilas,
ſiehe in unſerer Akad. der Kaufl. das Wort Caffila.
§. 492.
Die dritte Claſſe der zur Handlung erforderlichen Per-
ſonen (§. 483.) beſteht aus ſolchen Perſonen, die zuſammen ge-
nommen eine ganze Jnnung, oder ein ganzes Collegium, aus-
machen. Anlangend (a) die Jnnungen: ſo iſt mehr denn zu
bekannt, daß in wohleingerichteten Handelsſtaͤdten die Kaufleu-
te gemeiniglich in gewiſſe Geſellſchaften und Zuͤnfte vertheilet
zu ſeyn pflegen, die, gleich andern Zuͤnften, das Recht der
Zuſammenkuͤnfte ihrer Handlung wegen, ingleichen Lade, Sie-
gel und Conſulenten haben; jedoch von den Handwerkszuͤnf-
ten unterſchieden ſind. Dieſe Geſellſchaften, in welche die ge-
ſamte Kaufmannſchaft, oder das ganze Corpus der Kaufleute
eines Ortes, vertheilet iſt, werden Kaufmannsinnungen, und
in den niederſaͤchſiſchen Staͤdten Kaufmannsgilden genennet,
gleichwie ſie an andern Orten Kaufmannsgeſellſchaften heißen.
Es iſt aber die Vertheilung der Kaufleute eines Ortes in Jn-
nungen, oder Gilden, oder Geſellſchaften, nicht aller Orten einer-
ley. Bey uns, und auch anderwaͤrts, macht man drey Claſ-
ſen der Kaufleute, welche ſind: a) das Corpus der Großirer,
ſo die Kaufmannſchaft genennet wird, und aus den Hand-
lungsdeputirten, und den uͤbrigen Kauf- und Handels-
herren beſteht. Unter dem Namen der Handlungsdeputirten,
Handelsdeputirten, Commerciendeputirten, Deputirten in
Handlungs- und Wechſelſachen, oder Abgeordneten der Kauf-
mannſchaft (ſo alles verſchiedene Namen von einerley Bedeu-
tung nach Verſchiedenheit der Orte ſind), werden diejenigen
Kauf- und Handelsherren angedeutet, die der ganzen Kauf-
mannſchaft eines Ortes vorgeſetzet ſind. Dergleichen Leute
muͤſſen gemeiniglich reiche, kluge, ehrliche, vornehme, beruͤhm-
te, erfahrne und beredte Maͤnner ſeyn, und werden aus den
anſehnlichſten unter den Kaufleuten eines Ortes erwaͤhlet.
Dieſen
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/848>, abgerufen am 22.12.2024.
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