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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Handelsmanne.
erforderliche Eigenschaften mehr dabey befinden; da hingegen
in dem letztern Falle der Kaufmann schon mehr Bedenken und
Schwierigkeit zu machen hat, obgleich sonst an dem Menschen
nichts auszusetzen seyn möchte. Daher es denn oftmals kömmt,
daß dergleichen Leute noch ein oder zwey Jahre ohne Salarium
dienen müssen, bis sie sich etwas fester in den Handelsgeschäff-
ten gesetzet haben; oder gar, wie in Holland geschieht, noch
etwas Geld zugeben müssen. So kömmt es auch bey Anneh-
mung eines Handelsdieners nicht selten darauf an, g) ob der
Handelspatron just einen solchen Menschen brauchet, wie der-
jenige, der sich anbiethet: wie denn manchmal Handelsdiener,
die vorher anderwärts gedienet, bloß um hinter neue Kund-
schaften und Geheimnisse zu kommen; desgleichen aus einer be-
sondern Zuneigung und Ueberredung von ihrer Geschicklichkeit,
und andern dergleichen theils zuläßigen, theils unzuläßigen Be-
wegungsgründen mehr, angenommen werden. Ferner hat ein
Kaufmann zu sehen 3) auf den Ort, wo er, der Kaufmann,c) des Ortes
des Kauf-
manns,

sich befindet, nämlich a) ob selbiger weitläuftig; b) von gros-
sen Negotien; c) von vielen Kaufleuten bewohnt; d) ob es ein
Seehafen, in welchem viele Schiffe ab- und zufahren, und al-
so wegen Vielheit der Geschäffte und Weitläuftigkeit des Ortes,
einen oder mehrere Diener zu halten nöthig sey, wobey der
Kaufmann zugleich e) die Theurung der Lebensmittel, und f)
ob das Gesinde viel zu unterhalten kostet, ingleichen g) wie es
die übrigen Kaufleute desselben Ortes in ihrer Bedienung zu hal-
ten gewohnt sind, in Betrachtung zu ziehen hat. Endlich hat der
Kaufmann noch 4) auf die Zeit zu sehen, nämlich ob solche anitzo dend) der Zeit.
Commercien günstig sey, und ob folglich mehr oder weniger
Bediente zu halten seyn etc.

§. 510.

Eben so vielerley, ja noch mehr, hat ein Kaufmann bey4) bey An-
nehmung
eines Lehr-
jungens, in
Ansehung
a) seiner
selbst,

Annehmung eines Lehrjungens zu erwägen. Und zwar so
hat er zuförderst 1) auf seine eigene Person und die Umstän-
de seiner Handlung
zu sehen, nämlich a) aus was für Ursa-
chen
er einen Handelsjungen annehmen wolle: ob er solches
Alters- und Leibesschwachheit, überhäufter Handelsgeschäffte,
oder anderwärts habender Bedienung halber thun müsse; oder
ob er es thue, um durch Annehmung vornehmer Leute Kinder
sich Freunde, Correspondenz, nutzbare Commißionen, oder
andere Handelsvortheile zuwege zu bringen; oder ein gewisses
Stücke Geld dadurch zu bekommen; oder endlich um seiner
Faulheit willen, in der Absicht, sich gute Tage zu machen,
desto mehr bedient zu seyn, aus Aemulation mit andern Kauf-
leuten, die auch viel Gesinde halten; und aus andern Ursachen
mehr. Von diesen sind einige rechtmäßig und vernünftig, an-
dere erlaubt, und endlich die letzten höchst tadelnswürdig; b)
ob seine Handlung so beschaffen sey, daß er dem Jungen, den
er in die Lehre nehmen will, auch etwas rechtschaffenes zei-
gen könne,
davon derselbe mit der Zeit sein Stücke Brodt ha-

ben
(R) 2

Handelsmanne.
erforderliche Eigenſchaften mehr dabey befinden; da hingegen
in dem letztern Falle der Kaufmann ſchon mehr Bedenken und
Schwierigkeit zu machen hat, obgleich ſonſt an dem Menſchen
nichts auszuſetzen ſeyn moͤchte. Daher es denn oftmals koͤmmt,
daß dergleichen Leute noch ein oder zwey Jahre ohne Salarium
dienen muͤſſen, bis ſie ſich etwas feſter in den Handelsgeſchaͤff-
ten geſetzet haben; oder gar, wie in Holland geſchieht, noch
etwas Geld zugeben muͤſſen. So koͤmmt es auch bey Anneh-
mung eines Handelsdieners nicht ſelten darauf an, g) ob der
Handelspatron juſt einen ſolchen Menſchen brauchet, wie der-
jenige, der ſich anbiethet: wie denn manchmal Handelsdiener,
die vorher anderwaͤrts gedienet, bloß um hinter neue Kund-
ſchaften und Geheimniſſe zu kommen; desgleichen aus einer be-
ſondern Zuneigung und Ueberredung von ihrer Geſchicklichkeit,
und andern dergleichen theils zulaͤßigen, theils unzulaͤßigen Be-
wegungsgruͤnden mehr, angenommen werden. Ferner hat ein
Kaufmann zu ſehen 3) auf den Ort, wo er, der Kaufmann,c) des Ortes
des Kauf-
manns,

ſich befindet, naͤmlich a) ob ſelbiger weitlaͤuftig; b) von groſ-
ſen Negotien; c) von vielen Kaufleuten bewohnt; d) ob es ein
Seehafen, in welchem viele Schiffe ab- und zufahren, und al-
ſo wegen Vielheit der Geſchaͤffte und Weitlaͤuftigkeit des Ortes,
einen oder mehrere Diener zu halten noͤthig ſey, wobey der
Kaufmann zugleich e) die Theurung der Lebensmittel, und f)
ob das Geſinde viel zu unterhalten koſtet, ingleichen g) wie es
die uͤbrigen Kaufleute deſſelben Ortes in ihrer Bedienung zu hal-
ten gewohnt ſind, in Betrachtung zu ziehen hat. Endlich hat der
Kaufmañ noch 4) auf die Zeit zu ſehen, naͤmlich ob ſolche anitzo dend) der Zeit.
Commercien guͤnſtig ſey, und ob folglich mehr oder weniger
Bediente zu halten ſeyn ꝛc.

§. 510.

Eben ſo vielerley, ja noch mehr, hat ein Kaufmann bey4) bey An-
nehmung
eines Lehr-
jungens, in
Anſehung
a) ſeiner
ſelbſt,

Annehmung eines Lehrjungens zu erwaͤgen. Und zwar ſo
hat er zufoͤrderſt 1) auf ſeine eigene Perſon und die Umſtaͤn-
de ſeiner Handlung
zu ſehen, naͤmlich a) aus was fuͤr Urſa-
chen
er einen Handelsjungen annehmen wolle: ob er ſolches
Alters- und Leibesſchwachheit, uͤberhaͤufter Handelsgeſchaͤffte,
oder anderwaͤrts habender Bedienung halber thun muͤſſe; oder
ob er es thue, um durch Annehmung vornehmer Leute Kinder
ſich Freunde, Correſpondenz, nutzbare Commißionen, oder
andere Handelsvortheile zuwege zu bringen; oder ein gewiſſes
Stuͤcke Geld dadurch zu bekommen; oder endlich um ſeiner
Faulheit willen, in der Abſicht, ſich gute Tage zu machen,
deſto mehr bedient zu ſeyn, aus Aemulation mit andern Kauf-
leuten, die auch viel Geſinde halten; und aus andern Urſachen
mehr. Von dieſen ſind einige rechtmaͤßig und vernuͤnftig, an-
dere erlaubt, und endlich die letzten hoͤchſt tadelnswuͤrdig; b)
ob ſeine Handlung ſo beſchaffen ſey, daß er dem Jungen, den
er in die Lehre nehmen will, auch etwas rechtſchaffenes zei-
gen koͤnne,
davon derſelbe mit der Zeit ſein Stuͤcke Brodt ha-

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[259/0863] Handelsmanne. erforderliche Eigenſchaften mehr dabey befinden; da hingegen in dem letztern Falle der Kaufmann ſchon mehr Bedenken und Schwierigkeit zu machen hat, obgleich ſonſt an dem Menſchen nichts auszuſetzen ſeyn moͤchte. Daher es denn oftmals koͤmmt, daß dergleichen Leute noch ein oder zwey Jahre ohne Salarium dienen muͤſſen, bis ſie ſich etwas feſter in den Handelsgeſchaͤff- ten geſetzet haben; oder gar, wie in Holland geſchieht, noch etwas Geld zugeben muͤſſen. So koͤmmt es auch bey Anneh- mung eines Handelsdieners nicht ſelten darauf an, g) ob der Handelspatron juſt einen ſolchen Menſchen brauchet, wie der- jenige, der ſich anbiethet: wie denn manchmal Handelsdiener, die vorher anderwaͤrts gedienet, bloß um hinter neue Kund- ſchaften und Geheimniſſe zu kommen; desgleichen aus einer be- ſondern Zuneigung und Ueberredung von ihrer Geſchicklichkeit, und andern dergleichen theils zulaͤßigen, theils unzulaͤßigen Be- wegungsgruͤnden mehr, angenommen werden. Ferner hat ein Kaufmann zu ſehen 3) auf den Ort, wo er, der Kaufmann, ſich befindet, naͤmlich a) ob ſelbiger weitlaͤuftig; b) von groſ- ſen Negotien; c) von vielen Kaufleuten bewohnt; d) ob es ein Seehafen, in welchem viele Schiffe ab- und zufahren, und al- ſo wegen Vielheit der Geſchaͤffte und Weitlaͤuftigkeit des Ortes, einen oder mehrere Diener zu halten noͤthig ſey, wobey der Kaufmann zugleich e) die Theurung der Lebensmittel, und f) ob das Geſinde viel zu unterhalten koſtet, ingleichen g) wie es die uͤbrigen Kaufleute deſſelben Ortes in ihrer Bedienung zu hal- ten gewohnt ſind, in Betrachtung zu ziehen hat. Endlich hat der Kaufmañ noch 4) auf die Zeit zu ſehen, naͤmlich ob ſolche anitzo den Commercien guͤnſtig ſey, und ob folglich mehr oder weniger Bediente zu halten ſeyn ꝛc. c) des Ortes des Kauf- manns, d) der Zeit. §. 510. Eben ſo vielerley, ja noch mehr, hat ein Kaufmann bey Annehmung eines Lehrjungens zu erwaͤgen. Und zwar ſo hat er zufoͤrderſt 1) auf ſeine eigene Perſon und die Umſtaͤn- de ſeiner Handlung zu ſehen, naͤmlich a) aus was fuͤr Urſa- chen er einen Handelsjungen annehmen wolle: ob er ſolches Alters- und Leibesſchwachheit, uͤberhaͤufter Handelsgeſchaͤffte, oder anderwaͤrts habender Bedienung halber thun muͤſſe; oder ob er es thue, um durch Annehmung vornehmer Leute Kinder ſich Freunde, Correſpondenz, nutzbare Commißionen, oder andere Handelsvortheile zuwege zu bringen; oder ein gewiſſes Stuͤcke Geld dadurch zu bekommen; oder endlich um ſeiner Faulheit willen, in der Abſicht, ſich gute Tage zu machen, deſto mehr bedient zu ſeyn, aus Aemulation mit andern Kauf- leuten, die auch viel Geſinde halten; und aus andern Urſachen mehr. Von dieſen ſind einige rechtmaͤßig und vernuͤnftig, an- dere erlaubt, und endlich die letzten hoͤchſt tadelnswuͤrdig; b) ob ſeine Handlung ſo beſchaffen ſey, daß er dem Jungen, den er in die Lehre nehmen will, auch etwas rechtſchaffenes zei- gen koͤnne, davon derſelbe mit der Zeit ſein Stuͤcke Brodt ha- ben 4) bey An- nehmung eines Lehr- jungens, in Anſehung a) ſeiner ſelbſt, (R) 2

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/863>, abgerufen am 22.12.2024.