Ein (c) Buchhalter (§. 515.) heißt bey vornehmen Kauf- leuten derjenige Bediente, welcher das, was täglich gehandelt und umgesetzet, aufgenommen und ausgeliefert, empfangen und bezahlet, ein- und verwechselt, in Banco gebracht, und wieder heraus geholet, aßigniret und rescontriret, an Waaren verkau- fet und eingekaufet wird, und so ferner, genau, wohl und ordentlich in gewisse Bücher, die unter dem Namen der Handelsbücher bekannt sind, aufschreibt. Wenn ein großer Kaufmann nicht zurück kommen will, so kann er eines Buchhalters auf keine Weise entbehren. Man hat zweyerley Buchhalter, entweder (a) solche, die mehr als ein Contoir bedienen, und anßer dem Bücherführen und Rechnung ausschreiben, auch etwann der Re- lation, die sie daraus dem Principale von seines Handels Zu- stande vorstellen, sich sonst mit keinen andern Handelsgeschäff- ten vermengen, sondern wenn sie ihre monatliche Berrichtung eingezogen und billanziret haben, folglich sich auf ein ander Contoir begeben, und daselbst dergleichen thun: oder es sind (b) also genannte, und auch zu andern Handelsgeschäfften an- genommene und besondere Handelsdiener, welche einig und al- lein in eines einzigen Patrons Diensten stehen, und, weil sie vor andern mehr Capacität und Erfahrung, auch gründlichere Wissenschaft des Buchhaltens haben, von solchem auch über die Bücher gesetzet werden. Hierdurch werden diese den andern Bedienten vorgezogen, höher als andere salariret, und in die Autorität gesetzet, denen unter ihnen stehenden, im Namen des Patrons, und in dem, was zu dessen Handlung Nutzen gerei- chet, befehlen zu können. Uebrigens ist einen Buchhalter ab- geben, ein Werk von großer Wichtigkeit. Man sehe den 5 §. der Einleit. zur Kaufm. und in unserer Akad. der Kaufl. die Artikel: Buchhalter und Buchhalten.
§. 519.
d) Caßirer,
Ein (d) Caßirer (§. 515.) wird bey Kaufleuten derjenige genennet, welcher die Geldcasse führet, und in Städten, da keine öffentliche Banken sind, mit der Geldeinnahme und Aus- gabe zu thun hat; und über solche monatlich dem Buchhalter sein wohl geschlossenes Cassabuch überreichet, damit derselbe aus solchem den Uebertrag in die Handelsbücher machen könne. Ein mehrers von ihm steht in unserer Akad. der Kaufl. unter Caßirer.
§. 520.
e) Contorist,
Ein (e) Contorist, oder Contoirist (§. 515.) ist in einer großen Handlung derjenige Diener, welcher entweder (a) auf dem Contoire die Correspondenz in allen vorfallenden Geschäff- ten wohl zu führen weiß, auch sonst des Handels-Angelegenheit sich, wo es die Noth erfordert, mit annehmen muß; oder der (b) nur einen bloßen Caßirer abgiebt. Seine Eigenschaften haben wir in unserer Akademie der Kaufl. unter Contoirist angezeiget.
§. 521.
2 Th. 4 Cap. Von dem
§. 518.
c) Buchhal- ter,
Ein (c) Buchhalter (§. 515.) heißt bey vornehmen Kauf- leuten derjenige Bediente, welcher das, was taͤglich gehandelt und umgeſetzet, aufgenommen und ausgeliefert, empfangen und bezahlet, ein- und verwechſelt, in Banco gebracht, und wieder heraus geholet, aßigniret und reſcontriret, an Waaren verkau- fet und eingekaufet wird, und ſo ferner, genau, wohl und ordentlich in gewiſſe Buͤcher, die unter dem Namen der Handelsbuͤcher bekannt ſind, aufſchreibt. Wenn ein großer Kaufmann nicht zuruͤck kommen will, ſo kann er eines Buchhalters auf keine Weiſe entbehren. Man hat zweyerley Buchhalter, entweder (a) ſolche, die mehr als ein Contoir bedienen, und anßer dem Buͤcherfuͤhren und Rechnung ausſchreiben, auch etwann der Re- lation, die ſie daraus dem Principale von ſeines Handels Zu- ſtande vorſtellen, ſich ſonſt mit keinen andern Handelsgeſchaͤff- ten vermengen, ſondern wenn ſie ihre monatliche Berrichtung eingezogen und billanziret haben, folglich ſich auf ein ander Contoir begeben, und daſelbſt dergleichen thun: oder es ſind (b) alſo genannte, und auch zu andern Handelsgeſchaͤfften an- genommene und beſondere Handelsdiener, welche einig und al- lein in eines einzigen Patrons Dienſten ſtehen, und, weil ſie vor andern mehr Capacitaͤt und Erfahrung, auch gruͤndlichere Wiſſenſchaft des Buchhaltens haben, von ſolchem auch uͤber die Buͤcher geſetzet werden. Hierdurch werden dieſe den andern Bedienten vorgezogen, hoͤher als andere ſalariret, und in die Autoritaͤt geſetzet, denen unter ihnen ſtehenden, im Namen des Patrons, und in dem, was zu deſſen Handlung Nutzen gerei- chet, befehlen zu koͤnnen. Uebrigens iſt einen Buchhalter ab- geben, ein Werk von großer Wichtigkeit. Man ſehe den 5 §. der Einleit. zur Kaufm. und in unſerer Akad. der Kaufl. die Artikel: Buchhalter und Buchhalten.
§. 519.
d) Caßirer,
Ein (d) Caßirer (§. 515.) wird bey Kaufleuten derjenige genennet, welcher die Geldcaſſe fuͤhret, und in Staͤdten, da keine oͤffentliche Banken ſind, mit der Geldeinnahme und Aus- gabe zu thun hat; und uͤber ſolche monatlich dem Buchhalter ſein wohl geſchloſſenes Caſſabuch uͤberreichet, damit derſelbe aus ſolchem den Uebertrag in die Handelsbuͤcher machen koͤnne. Ein mehrers von ihm ſteht in unſerer Akad. der Kaufl. unter Caßirer.
§. 520.
e) Contoriſt,
Ein (e) Contoriſt, oder Contoiriſt (§. 515.) iſt in einer großen Handlung derjenige Diener, welcher entweder (a) auf dem Contoire die Correſpondenz in allen vorfallenden Geſchaͤff- ten wohl zu fuͤhren weiß, auch ſonſt des Handels-Angelegenheit ſich, wo es die Noth erfordert, mit annehmen muß; oder der (b) nur einen bloßen Caßirer abgiebt. Seine Eigenſchaften haben wir in unſerer Akademie der Kaufl. unter Contoiriſt angezeiget.
§. 521.
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0868"n="264"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">2 Th. 4 Cap. Von dem</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 518.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">c</hi>) Buchhal-<lb/>
ter,</note><p>Ein (<hirendition="#aq">c</hi>) <hirendition="#fr">Buchhalter</hi> (§. 515.) heißt bey vornehmen Kauf-<lb/>
leuten derjenige Bediente, welcher das, was taͤglich gehandelt<lb/>
und umgeſetzet, aufgenommen und ausgeliefert, empfangen und<lb/>
bezahlet, ein- und verwechſelt, in Banco gebracht, und wieder<lb/>
heraus geholet, aßigniret und reſcontriret, an Waaren verkau-<lb/>
fet und eingekaufet wird, und ſo ferner, genau, wohl und ordentlich<lb/>
in gewiſſe Buͤcher, die unter dem Namen der Handelsbuͤcher<lb/>
bekannt ſind, aufſchreibt. Wenn ein großer Kaufmann nicht<lb/>
zuruͤck kommen will, ſo kann er eines Buchhalters auf keine<lb/>
Weiſe entbehren. Man hat zweyerley Buchhalter, entweder<lb/>
(a) ſolche, die mehr als ein Contoir bedienen, und anßer dem<lb/>
Buͤcherfuͤhren und Rechnung ausſchreiben, auch etwann der Re-<lb/>
lation, die ſie daraus dem Principale von ſeines Handels Zu-<lb/>ſtande vorſtellen, ſich ſonſt mit keinen andern Handelsgeſchaͤff-<lb/>
ten vermengen, ſondern wenn ſie ihre monatliche Berrichtung<lb/>
eingezogen und billanziret haben, folglich ſich auf ein ander<lb/>
Contoir begeben, und daſelbſt dergleichen thun: oder es ſind<lb/>
(b) alſo genannte, und auch zu andern Handelsgeſchaͤfften an-<lb/>
genommene und beſondere Handelsdiener, welche einig und al-<lb/>
lein in eines einzigen Patrons Dienſten ſtehen, und, weil ſie<lb/>
vor andern mehr Capacitaͤt und Erfahrung, auch gruͤndlichere<lb/>
Wiſſenſchaft des Buchhaltens haben, von ſolchem auch uͤber<lb/>
die Buͤcher geſetzet werden. Hierdurch werden dieſe den andern<lb/>
Bedienten vorgezogen, hoͤher als andere ſalariret, und in die<lb/>
Autoritaͤt geſetzet, denen unter ihnen ſtehenden, im Namen des<lb/>
Patrons, und in dem, was zu deſſen Handlung Nutzen gerei-<lb/>
chet, befehlen zu koͤnnen. Uebrigens iſt einen Buchhalter ab-<lb/>
geben, ein Werk von großer Wichtigkeit. Man ſehe den 5 §.<lb/>
der <hirendition="#fr">Einleit. zur Kaufm.</hi> und in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> die<lb/>
Artikel: <hirendition="#fr">Buchhalter</hi> und <hirendition="#fr">Buchhalten.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 519.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">d</hi>) Caßirer,</note><p>Ein (<hirendition="#aq">d</hi>) <hirendition="#fr">Caßirer</hi> (§. 515.) wird bey Kaufleuten derjenige<lb/>
genennet, welcher die Geldcaſſe fuͤhret, und in Staͤdten, da<lb/>
keine oͤffentliche Banken ſind, mit der Geldeinnahme und Aus-<lb/>
gabe zu thun hat; und uͤber ſolche monatlich dem Buchhalter<lb/>ſein wohl geſchloſſenes Caſſabuch uͤberreichet, damit derſelbe<lb/>
aus ſolchem den Uebertrag in die Handelsbuͤcher machen koͤnne.<lb/>
Ein mehrers von ihm ſteht in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> unter<lb/><hirendition="#fr">Caßirer.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 520.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">e</hi>) Contoriſt,</note><p>Ein (<hirendition="#aq">e</hi>) <hirendition="#fr">Contoriſt,</hi> oder <hirendition="#fr">Contoiriſt</hi> (§. 515.) iſt in einer<lb/>
großen Handlung derjenige Diener, welcher entweder (a) auf<lb/>
dem Contoire die Correſpondenz in allen vorfallenden Geſchaͤff-<lb/>
ten wohl zu fuͤhren weiß, auch ſonſt des Handels-Angelegenheit<lb/>ſich, wo es die Noth erfordert, mit annehmen muß; oder der<lb/>
(b) nur einen bloßen Caßirer abgiebt. Seine Eigenſchaften<lb/>
haben wir in unſerer <hirendition="#fr">Akademie der Kaufl.</hi> unter <hirendition="#fr">Contoiriſt</hi><lb/>
angezeiget.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 521.</fw><lb/></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[264/0868]
2 Th. 4 Cap. Von dem
§. 518.
Ein (c) Buchhalter (§. 515.) heißt bey vornehmen Kauf-
leuten derjenige Bediente, welcher das, was taͤglich gehandelt
und umgeſetzet, aufgenommen und ausgeliefert, empfangen und
bezahlet, ein- und verwechſelt, in Banco gebracht, und wieder
heraus geholet, aßigniret und reſcontriret, an Waaren verkau-
fet und eingekaufet wird, und ſo ferner, genau, wohl und ordentlich
in gewiſſe Buͤcher, die unter dem Namen der Handelsbuͤcher
bekannt ſind, aufſchreibt. Wenn ein großer Kaufmann nicht
zuruͤck kommen will, ſo kann er eines Buchhalters auf keine
Weiſe entbehren. Man hat zweyerley Buchhalter, entweder
(a) ſolche, die mehr als ein Contoir bedienen, und anßer dem
Buͤcherfuͤhren und Rechnung ausſchreiben, auch etwann der Re-
lation, die ſie daraus dem Principale von ſeines Handels Zu-
ſtande vorſtellen, ſich ſonſt mit keinen andern Handelsgeſchaͤff-
ten vermengen, ſondern wenn ſie ihre monatliche Berrichtung
eingezogen und billanziret haben, folglich ſich auf ein ander
Contoir begeben, und daſelbſt dergleichen thun: oder es ſind
(b) alſo genannte, und auch zu andern Handelsgeſchaͤfften an-
genommene und beſondere Handelsdiener, welche einig und al-
lein in eines einzigen Patrons Dienſten ſtehen, und, weil ſie
vor andern mehr Capacitaͤt und Erfahrung, auch gruͤndlichere
Wiſſenſchaft des Buchhaltens haben, von ſolchem auch uͤber
die Buͤcher geſetzet werden. Hierdurch werden dieſe den andern
Bedienten vorgezogen, hoͤher als andere ſalariret, und in die
Autoritaͤt geſetzet, denen unter ihnen ſtehenden, im Namen des
Patrons, und in dem, was zu deſſen Handlung Nutzen gerei-
chet, befehlen zu koͤnnen. Uebrigens iſt einen Buchhalter ab-
geben, ein Werk von großer Wichtigkeit. Man ſehe den 5 §.
der Einleit. zur Kaufm. und in unſerer Akad. der Kaufl. die
Artikel: Buchhalter und Buchhalten.
§. 519.
Ein (d) Caßirer (§. 515.) wird bey Kaufleuten derjenige
genennet, welcher die Geldcaſſe fuͤhret, und in Staͤdten, da
keine oͤffentliche Banken ſind, mit der Geldeinnahme und Aus-
gabe zu thun hat; und uͤber ſolche monatlich dem Buchhalter
ſein wohl geſchloſſenes Caſſabuch uͤberreichet, damit derſelbe
aus ſolchem den Uebertrag in die Handelsbuͤcher machen koͤnne.
Ein mehrers von ihm ſteht in unſerer Akad. der Kaufl. unter
Caßirer.
§. 520.
Ein (e) Contoriſt, oder Contoiriſt (§. 515.) iſt in einer
großen Handlung derjenige Diener, welcher entweder (a) auf
dem Contoire die Correſpondenz in allen vorfallenden Geſchaͤff-
ten wohl zu fuͤhren weiß, auch ſonſt des Handels-Angelegenheit
ſich, wo es die Noth erfordert, mit annehmen muß; oder der
(b) nur einen bloßen Caßirer abgiebt. Seine Eigenſchaften
haben wir in unſerer Akademie der Kaufl. unter Contoiriſt
angezeiget.
§. 521.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/868>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.