Gattung von Waare; andere aber, die sich mit allen Waaren einlassen. Zu den Waarenmäcklern können auch gewisser maaßen die Manufacturen- und Handwerksmäckler gerechnet werden, wie sie denn auch oftmals zugleich Waarenmäckler sind: und besteht ihre Verrichtung darinn, daß sie sich von den Manufacturiern und Handwerkern gebrauchen lassen, ihre Arbeiten den Kaufleuten zu verkaufen. Von allen bisher erzählten Gattungen der Mäckler sind ferner in großen Handels- geschworne Mäckler oder Sen- sale.städten einige von der Obrigkeit ordentlich dazu bestellt und ver- pflichtet; und diese werden geschworne Mäckler oder geschwor- ne Sensale genennet.
§. 548.
Mäckler- lohn oder Mäckler- courtage.
Die Belohnung, welche ein Mäckler für seine Bemühung bekömmt, wird das Mäcklerlohn oder die Mäcklercourtage, und in Wechselsachen auch wol die Sensarie genennet. Sol- che Courtage kann er, wenn sie ihm auch nicht versprochen worden, nach billigmäßiger Würderung suchen. An den mei- sten Orten ist selbige durch eine obrigkeitliche Taxe festgesetzet; insgemein aber beträgt solche 1 vor 1000, welches ein Mäckler von jedem Contrahenten bekömmt.
§. 549.
Wißenschaft des Mäck- lers.
Die Wissenschaft eines Mäcklers ist nach der Verschieden- heit, ob er ein Geld- Wechsel- oder Waarenmäckler ist, ver- schieden. Zu einem (1) Geldmäckler wird erfordert, a) daß er die Gelegenheit wisse, wo man mit den verlangten Münzsorten accommodiret werden kann; und b) daß er die steigende und fallen- de Agio oder Aufwechsel wohl zu beurtheilen wisse. Die (2) Wechselmäckler oder Wechselsensale müssen a) die wech- selnden Cambisten und Banquiers wohl kennen, und wissen, wohin eines jeden sein Wechselgeschäffte am meisten geht; hier- nächst aber müssen sie b) die Reduction fremder Gelder gegen die einheimischen, und die Art einen Wechsel auszurechnen, auch was für Stücken zu einem ordentlichen und rechtsbeständigen Wechsel erfordert werden, wissen. Die (3) Waarenmäckler oder Waarensensale müssen a) alle Particulierkaufleute und Nego- tianten kennen, die mit Waaren handeln, und auch die Waa- ren wissen, mit welchen sie handeln, und welche sie vorräthig und im Ueberflusse haben; hiernächst aber b) sich auf diejenigen Waaren, in denen sie sich zu Mäcklern gebrauchen lassen, in Ansehung ihrer Güte, Schönheiten, Eigenschaften, Länge, Breite, Größe, Farbe, Verfälschung etc. wohl verstehen, da- mit sie die Sache, der sie sich unterziehen, in Ansehung des Ver- kaufs, Kaufs, Tausches und der Behandlung der Waaren, mit Verstande treiben können, ohne welches es ihnen in ihrer Pro- feßion nicht gelingen würde.
§. 550.
Nöthige Eigenschaft eines Mäcklers.
Sonst aber ist eine nöthige Eigenschaft des Mäcklers, daß er ein ehrlicher und untadelhafter Mann sey, weil er Ehre und Gut der Kaufleute, Wechsler und aller derer, die sich ihrer Dienste bedienen, in seinen Händen hat.
§. 551.
2 Th. 6 Cap. Von dem
Gattung von Waare; andere aber, die ſich mit allen Waaren einlaſſen. Zu den Waarenmaͤcklern koͤnnen auch gewiſſer maaßen die Manufacturen- und Handwerksmaͤckler gerechnet werden, wie ſie denn auch oftmals zugleich Waarenmaͤckler ſind: und beſteht ihre Verrichtung darinn, daß ſie ſich von den Manufacturiern und Handwerkern gebrauchen laſſen, ihre Arbeiten den Kaufleuten zu verkaufen. Von allen bisher erzaͤhlten Gattungen der Maͤckler ſind ferner in großen Handels- geſchworne Maͤckler oder Sen- ſale.ſtaͤdten einige von der Obrigkeit ordentlich dazu beſtellt und ver- pflichtet; und dieſe werden geſchworne Maͤckler oder geſchwor- ne Senſale genennet.
§. 548.
Maͤckler- lohn oder Maͤckler- courtage.
Die Belohnung, welche ein Maͤckler fuͤr ſeine Bemuͤhung bekoͤmmt, wird das Maͤcklerlohn oder die Maͤcklercourtage, und in Wechſelſachen auch wol die Senſarie genennet. Sol- che Courtage kann er, wenn ſie ihm auch nicht verſprochen worden, nach billigmaͤßiger Wuͤrderung ſuchen. An den mei- ſten Orten iſt ſelbige durch eine obrigkeitliche Taxe feſtgeſetzet; insgemein aber betraͤgt ſolche 1 vor 1000, welches ein Maͤckler von jedem Contrahenten bekoͤmmt.
§. 549.
Wißenſchaft des Maͤck- lers.
Die Wiſſenſchaft eines Maͤcklers iſt nach der Verſchieden- heit, ob er ein Geld- Wechſel- oder Waarenmaͤckler iſt, ver- ſchieden. Zu einem (1) Geldmaͤckler wird erfordert, a) daß er die Gelegenheit wiſſe, wo man mit den verlangten Muͤnzſorten accommodiret werden kann; und b) daß er die ſteigende und fallen- de Agio oder Aufwechſel wohl zu beurtheilen wiſſe. Die (2) Wechſelmaͤckler oder Wechſelſenſale muͤſſen a) die wech- ſelnden Cambiſten und Banquiers wohl kennen, und wiſſen, wohin eines jeden ſein Wechſelgeſchaͤffte am meiſten geht; hier- naͤchſt aber muͤſſen ſie b) die Reduction fremder Gelder gegen die einheimiſchen, und die Art einen Wechſel auszurechnen, auch was fuͤr Stuͤcken zu einem ordentlichen und rechtsbeſtaͤndigen Wechſel erfordert werden, wiſſen. Die (3) Waarenmaͤckler oder Waarenſenſale muͤſſen a) alle Particulierkaufleute und Nego- tianten kennen, die mit Waaren handeln, und auch die Waa- ren wiſſen, mit welchen ſie handeln, und welche ſie vorraͤthig und im Ueberfluſſe haben; hiernaͤchſt aber b) ſich auf diejenigen Waaren, in denen ſie ſich zu Maͤcklern gebrauchen laſſen, in Anſehung ihrer Guͤte, Schoͤnheiten, Eigenſchaften, Laͤnge, Breite, Groͤße, Farbe, Verfaͤlſchung ꝛc. wohl verſtehen, da- mit ſie die Sache, der ſie ſich unterziehen, in Anſehung des Ver- kaufs, Kaufs, Tauſches und der Behandlung der Waaren, mit Verſtande treiben koͤnnen, ohne welches es ihnen in ihrer Pro- feßion nicht gelingen wuͤrde.
§. 550.
Noͤthige Eigenſchaft eines Maͤcklers.
Sonſt aber iſt eine noͤthige Eigenſchaft des Maͤcklers, daß er ein ehrlicher und untadelhafter Mann ſey, weil er Ehre und Gut der Kaufleute, Wechsler und aller derer, die ſich ihrer Dienſte bedienen, in ſeinen Haͤnden hat.
§. 551.
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2 Th. 6 Cap. Von dem
Gattung von Waare; andere aber, die ſich mit allen Waaren
einlaſſen. Zu den Waarenmaͤcklern koͤnnen auch gewiſſer
maaßen die Manufacturen- und Handwerksmaͤckler gerechnet
werden, wie ſie denn auch oftmals zugleich Waarenmaͤckler ſind:
und beſteht ihre Verrichtung darinn, daß ſie ſich von den
Manufacturiern und Handwerkern gebrauchen laſſen, ihre
Arbeiten den Kaufleuten zu verkaufen. Von allen bisher
erzaͤhlten Gattungen der Maͤckler ſind ferner in großen Handels-
ſtaͤdten einige von der Obrigkeit ordentlich dazu beſtellt und ver-
pflichtet; und dieſe werden geſchworne Maͤckler oder geſchwor-
ne Senſale genennet.
geſchworne
Maͤckler
oder Sen-
ſale.
§. 548.
Die Belohnung, welche ein Maͤckler fuͤr ſeine Bemuͤhung
bekoͤmmt, wird das Maͤcklerlohn oder die Maͤcklercourtage,
und in Wechſelſachen auch wol die Senſarie genennet. Sol-
che Courtage kann er, wenn ſie ihm auch nicht verſprochen
worden, nach billigmaͤßiger Wuͤrderung ſuchen. An den mei-
ſten Orten iſt ſelbige durch eine obrigkeitliche Taxe feſtgeſetzet;
insgemein aber betraͤgt ſolche 1 vor 1000, welches ein Maͤckler
von jedem Contrahenten bekoͤmmt.
§. 549.
Die Wiſſenſchaft eines Maͤcklers iſt nach der Verſchieden-
heit, ob er ein Geld- Wechſel- oder Waarenmaͤckler iſt, ver-
ſchieden. Zu einem (1) Geldmaͤckler wird erfordert, a) daß er
die Gelegenheit wiſſe, wo man mit den verlangten Muͤnzſorten
accommodiret werden kann; und b) daß er die ſteigende und fallen-
de Agio oder Aufwechſel wohl zu beurtheilen wiſſe. Die
(2) Wechſelmaͤckler oder Wechſelſenſale muͤſſen a) die wech-
ſelnden Cambiſten und Banquiers wohl kennen, und wiſſen,
wohin eines jeden ſein Wechſelgeſchaͤffte am meiſten geht; hier-
naͤchſt aber muͤſſen ſie b) die Reduction fremder Gelder gegen die
einheimiſchen, und die Art einen Wechſel auszurechnen, auch
was fuͤr Stuͤcken zu einem ordentlichen und rechtsbeſtaͤndigen
Wechſel erfordert werden, wiſſen. Die (3) Waarenmaͤckler
oder Waarenſenſale muͤſſen a) alle Particulierkaufleute und Nego-
tianten kennen, die mit Waaren handeln, und auch die Waa-
ren wiſſen, mit welchen ſie handeln, und welche ſie vorraͤthig
und im Ueberfluſſe haben; hiernaͤchſt aber b) ſich auf diejenigen
Waaren, in denen ſie ſich zu Maͤcklern gebrauchen laſſen, in
Anſehung ihrer Guͤte, Schoͤnheiten, Eigenſchaften, Laͤnge,
Breite, Groͤße, Farbe, Verfaͤlſchung ꝛc. wohl verſtehen, da-
mit ſie die Sache, der ſie ſich unterziehen, in Anſehung des Ver-
kaufs, Kaufs, Tauſches und der Behandlung der Waaren, mit
Verſtande treiben koͤnnen, ohne welches es ihnen in ihrer Pro-
feßion nicht gelingen wuͤrde.
§. 550.
Sonſt aber iſt eine noͤthige Eigenſchaft des Maͤcklers, daß
er ein ehrlicher und untadelhafter Mann ſey, weil er Ehre und
Gut der Kaufleute, Wechsler und aller derer, die ſich ihrer
Dienſte bedienen, in ſeinen Haͤnden hat.
§. 551.
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/882>, abgerufen am 22.12.2024.
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