Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

Bild:
<< vorherige Seite

3 Th. 4Cap. Von Niederlagen, Gewölbern u. Kramläden.
nende und dazu bestimmte Leute, die alsdenn insbesondere die
Küstenwacht, oder Strandwacht heißen, in gewisse Compa-Küsten-
wacht.

gnien eingetheilet sind, und von ihren Hauptleuten angeführet
werden.

§. 615.

Der Gebrauch der Ufer, sowol des Meeres als derFreyheit der
Ufer.

Flüsse, ist nach gemeinen Rechten denen vorbey schiffenden frey,
daß sie daselbst austreten, die Schiffe anbinden, oder das
Anker werfen, und sonst zu ihrer Nothdurft sich derselben be-
dienen mögen; die Gerichtsbarkeit aber über alles, was sich
am Strande des Gestades und Ufers oder auf demselben selbst
befindet, heißt das Strandrecht, welches der Obrigkeit alsStrandrecht
Obrigkeit zukömmt, siehe Strandrecht in unserer Akadem.
der Kaufleute.

Das 4 Capitel.
Von den Niederlagen, Gewölbern, und Kramläden.
§. 616.

I. Niederlagen (§. 570.) heißen diejenigen Gebäude, worin-I. Nieder-
lagen.

nen Waaren niedergeleget werden. Solche |sind entwe-
der öffentliche oder Privatniederlagen.

§. 617.

Eine (1) Privatniederlage, oder schlechthin eine Nieder-1) Privat-
niederlagen.

lage, ist ein verschlossener Ort, wo dieser oder jener Kaufmann
seinen Vorrath von Waaren verwahret, zu denen er in seinem
Gewölbe oder Laden keinen Raum hat. Man pflegt einen sol-
chen Ort auch wol ein Waarenlager , oder einen Spei-
cher,
wie insonderheit in Danzig, oder eine Packkammer, oder,
wiewol selten, ein Magazin zu nennen. Dergleichen Waaren-
lager müssen nach Beschaffenheit der Waaren, die darinnen auf-
gesetzet und verwahret werden, entweder trocken oder etwas
feuchte, luftig oder zugemacht etc. seyn.

(*) Unter dem Worte Waarenlager wird nicht nur (1) der
Ort, wo die Waaren verwahret liegen; sondern oftmals
auch (2) der vorhandene Vorrath der Waaren, wenn man
z. E. sagt: er hat ein starkes Waarenlager, verstanden.
§. 618.

Hingegen eine (2) öffentliche Niederlage, insgemein ein2) öffentliche
Niederla-
gen:

Niederlagshaus genannt, heißt ein öffentliches, zum gemein-
schaftlichen Gebrauche der Kaufmannschaft bestimmtes Haus
oder Gebäude einer Stadt, oder eines Landes, wo Waaren ab-
gepackt, eingesetzt, gewogen, visitiret etc. auch wol zugleich
fremde Kaufleute beherberget werden. Dergleichen Niederlags-
häuser führen nach Verschiedenheit der Orte verschiedene Namen
und sind auch von verschiedener Beschaffenheit. So sind bekannt:
a) die sogenannten Kaufhäuser, nämlich solche Oerter, wo in einera) Kaufhaus
Stadt die Güter der Kaufleute unter des Raths Bewahrung
hingeleget werden; oder solche Gebäude, welche zum Aufenthalte

fremder

3 Th. 4Cap. Von Niederlagen, Gewoͤlbern u. Kramlaͤden.
nende und dazu beſtimmte Leute, die alsdenn insbeſondere die
Kuͤſtenwacht, oder Strandwacht heißen, in gewiſſe Compa-Kuͤſten-
wacht.

gnien eingetheilet ſind, und von ihren Hauptleuten angefuͤhret
werden.

§. 615.

Der Gebrauch der Ufer, ſowol des Meeres als derFreyheit der
Ufer.

Fluͤſſe, iſt nach gemeinen Rechten denen vorbey ſchiffenden frey,
daß ſie daſelbſt austreten, die Schiffe anbinden, oder das
Anker werfen, und ſonſt zu ihrer Nothdurft ſich derſelben be-
dienen moͤgen; die Gerichtsbarkeit aber uͤber alles, was ſich
am Strande des Geſtades und Ufers oder auf demſelben ſelbſt
befindet, heißt das Strandrecht, welches der Obrigkeit alsStrandrecht
Obrigkeit zukoͤmmt, ſiehe Strandrecht in unſerer Akadem.
der Kaufleute.

Das 4 Capitel.
Von den Niederlagen, Gewoͤlbern, und Kramlaͤden.
§. 616.

I. Niederlagen (§. 570.) heißen diejenigen Gebaͤude, worin-I. Nieder-
lagen.

nen Waaren niedergeleget werden. Solche |ſind entwe-
der oͤffentliche oder Privatniederlagen.

§. 617.

Eine (1) Privatniederlage, oder ſchlechthin eine Nieder-1) Privat-
niederlagen.

lage, iſt ein verſchloſſener Ort, wo dieſer oder jener Kaufmann
ſeinen Vorrath von Waaren verwahret, zu denen er in ſeinem
Gewoͤlbe oder Laden keinen Raum hat. Man pflegt einen ſol-
chen Ort auch wol ein Waarenlager , oder einen Spei-
cher,
wie inſonderheit in Danzig, oder eine Packkammer, oder,
wiewol ſelten, ein Magazin zu nennen. Dergleichen Waaren-
lager muͤſſen nach Beſchaffenheit der Waaren, die darinnen auf-
geſetzet und verwahret werden, entweder trocken oder etwas
feuchte, luftig oder zugemacht ꝛc. ſeyn.

(*) Unter dem Worte Waarenlager wird nicht nur (1) der
Ort, wo die Waaren verwahret liegen; ſondern oftmals
auch (2) der vorhandene Vorrath der Waaren, wenn man
z. E. ſagt: er hat ein ſtarkes Waarenlager, verſtanden.
§. 618.

Hingegen eine (2) oͤffentliche Niederlage, insgemein ein2) oͤffentliche
Niederla-
gen:

Niederlagshaus genannt, heißt ein oͤffentliches, zum gemein-
ſchaftlichen Gebrauche der Kaufmannſchaft beſtimmtes Haus
oder Gebaͤude einer Stadt, oder eines Landes, wo Waaren ab-
gepackt, eingeſetzt, gewogen, viſitiret ꝛc. auch wol zugleich
fremde Kaufleute beherberget werden. Dergleichen Niederlags-
haͤuſer fuͤhren nach Verſchiedenheit der Orte verſchiedene Namen
und ſind auch von verſchiedener Beſchaffenheit. So ſind bekannt:
a) die ſogenannten Kaufhaͤuſer, naͤmlich ſolche Oerter, wo in einera) Kaufhaus
Stadt die Guͤter der Kaufleute unter des Raths Bewahrung
hingeleget werden; oder ſolche Gebaͤude, welche zum Aufenthalte

fremder
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <floatingText>
          <body>
            <div n="1">
              <div n="2">
                <div n="3">
                  <div n="4">
                    <p><pb facs="#f0907" n="303"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">3 Th. 4Cap. Von Niederlagen, Gewo&#x0364;lbern u. Kramla&#x0364;den.</hi></fw><lb/>
nende und dazu be&#x017F;timmte Leute, die alsdenn insbe&#x017F;ondere die<lb/><hi rendition="#fr">Ku&#x0364;&#x017F;tenwacht,</hi> oder <hi rendition="#fr">Strandwacht</hi> heißen, in gewi&#x017F;&#x017F;e Compa-<note place="right">Ku&#x0364;&#x017F;ten-<lb/>
wacht.</note><lb/>
gnien eingetheilet &#x017F;ind, und von ihren Hauptleuten angefu&#x0364;hret<lb/>
werden.</p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 615.</head><lb/>
                    <p>Der <hi rendition="#fr">Gebrauch der Ufer,</hi> &#x017F;owol des Meeres als der<note place="right">Freyheit der<lb/>
Ufer.</note><lb/>
Flu&#x0364;&#x017F;&#x017F;e, i&#x017F;t nach gemeinen Rechten denen vorbey &#x017F;chiffenden <hi rendition="#fr">frey,</hi><lb/>
daß &#x017F;ie da&#x017F;elb&#x017F;t austreten, die Schiffe anbinden, oder das<lb/>
Anker werfen, und &#x017F;on&#x017F;t zu ihrer Nothdurft &#x017F;ich der&#x017F;elben be-<lb/>
dienen mo&#x0364;gen; die Gerichtsbarkeit aber u&#x0364;ber alles, was &#x017F;ich<lb/>
am Strande des Ge&#x017F;tades und Ufers oder auf dem&#x017F;elben &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
befindet, heißt das <hi rendition="#fr">Strandrecht,</hi> welches der Obrigkeit als<note place="right">Strandrecht</note><lb/>
Obrigkeit zuko&#x0364;mmt, &#x017F;iehe <hi rendition="#fr">Strandrecht</hi> in un&#x017F;erer <hi rendition="#fr">Akadem.<lb/>
der Kaufleute.</hi></p>
                  </div>
                </div><lb/>
                <div n="3">
                  <head><hi rendition="#b">Das 4 Capitel.</hi><lb/>
Von den Niederlagen, Gewo&#x0364;lbern, und Kramla&#x0364;den.</head><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 616.</head><lb/>
                    <p><hi rendition="#aq">I.</hi><hi rendition="#in">N</hi><hi rendition="#fr">iederlagen</hi> (§. 570.) heißen diejenigen Geba&#x0364;ude, worin-<note place="right"><hi rendition="#aq">I.</hi> Nieder-<lb/>
lagen.</note><lb/>
nen Waaren niedergeleget werden. Solche |&#x017F;ind entwe-<lb/>
der <hi rendition="#fr">o&#x0364;ffentliche</hi> oder <hi rendition="#fr">Privatniederlagen.</hi></p>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 617.</head><lb/>
                    <p>Eine (1) <hi rendition="#fr">Privatniederlage,</hi> oder &#x017F;chlechthin eine <hi rendition="#fr">Nieder-</hi><note place="right">1) Privat-<lb/>
niederlagen.</note><lb/><hi rendition="#fr">lage,</hi> i&#x017F;t ein ver&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ener Ort, wo die&#x017F;er oder jener Kaufmann<lb/>
&#x017F;einen Vorrath von Waaren verwahret, zu denen er in &#x017F;einem<lb/>
Gewo&#x0364;lbe oder Laden keinen Raum hat. Man pflegt einen &#x017F;ol-<lb/>
chen Ort auch wol ein <hi rendition="#fr">Waarenlager</hi> <ref target="#(*)"/>, oder einen <hi rendition="#fr">Spei-<lb/>
cher,</hi> wie in&#x017F;onderheit in Danzig, oder eine <hi rendition="#fr">Packkammer,</hi> oder,<lb/>
wiewol &#x017F;elten, ein <hi rendition="#fr">Magazin</hi> zu nennen. Dergleichen Waaren-<lb/>
lager mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en nach Be&#x017F;chaffenheit der Waaren, die darinnen auf-<lb/>
ge&#x017F;etzet und verwahret werden, entweder trocken oder etwas<lb/>
feuchte, luftig oder zugemacht &#xA75B;c. &#x017F;eyn.</p><lb/>
                    <note place="end" n="(*)">Unter dem Worte <hi rendition="#fr">Waarenlager</hi> wird nicht nur (1) der<lb/>
Ort, wo die Waaren verwahret liegen; &#x017F;ondern oftmals<lb/>
auch (2) der vorhandene Vorrath der Waaren, wenn man<lb/>
z. E. &#x017F;agt: er hat ein &#x017F;tarkes Waarenlager, ver&#x017F;tanden.</note>
                  </div><lb/>
                  <div n="4">
                    <head>§. 618.</head><lb/>
                    <p>Hingegen eine (2) <hi rendition="#fr">o&#x0364;ffentliche Niederlage,</hi> insgemein ein<note place="right">2) o&#x0364;ffentliche<lb/>
Niederla-<lb/>
gen:</note><lb/><hi rendition="#fr">Niederlagshaus</hi> genannt, heißt ein o&#x0364;ffentliches, zum gemein-<lb/>
&#x017F;chaftlichen Gebrauche der Kaufmann&#x017F;chaft be&#x017F;timmtes Haus<lb/>
oder Geba&#x0364;ude einer Stadt, oder eines Landes, wo Waaren ab-<lb/>
gepackt, einge&#x017F;etzt, gewogen, vi&#x017F;itiret &#xA75B;c. auch wol zugleich<lb/>
fremde Kaufleute beherberget werden. Dergleichen Niederlags-<lb/>
ha&#x0364;u&#x017F;er fu&#x0364;hren nach Ver&#x017F;chiedenheit der Orte ver&#x017F;chiedene Namen<lb/>
und &#x017F;ind auch von ver&#x017F;chiedener Be&#x017F;chaffenheit. So &#x017F;ind bekannt:<lb/><hi rendition="#aq">a</hi>) die &#x017F;ogenannten <hi rendition="#fr">Kaufha&#x0364;u&#x017F;er,</hi> na&#x0364;mlich &#x017F;olche Oerter, wo in einer<note place="right"><hi rendition="#aq">a</hi>) Kaufhaus</note><lb/>
Stadt die Gu&#x0364;ter der Kaufleute unter des Raths Bewahrung<lb/>
hingeleget werden; oder &#x017F;olche Geba&#x0364;ude, welche zum Aufenthalte<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">fremder</fw><lb/></p>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </body>
        </floatingText>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[303/0907] 3 Th. 4Cap. Von Niederlagen, Gewoͤlbern u. Kramlaͤden. nende und dazu beſtimmte Leute, die alsdenn insbeſondere die Kuͤſtenwacht, oder Strandwacht heißen, in gewiſſe Compa- gnien eingetheilet ſind, und von ihren Hauptleuten angefuͤhret werden. Kuͤſten- wacht. §. 615. Der Gebrauch der Ufer, ſowol des Meeres als der Fluͤſſe, iſt nach gemeinen Rechten denen vorbey ſchiffenden frey, daß ſie daſelbſt austreten, die Schiffe anbinden, oder das Anker werfen, und ſonſt zu ihrer Nothdurft ſich derſelben be- dienen moͤgen; die Gerichtsbarkeit aber uͤber alles, was ſich am Strande des Geſtades und Ufers oder auf demſelben ſelbſt befindet, heißt das Strandrecht, welches der Obrigkeit als Obrigkeit zukoͤmmt, ſiehe Strandrecht in unſerer Akadem. der Kaufleute. Freyheit der Ufer. Strandrecht Das 4 Capitel. Von den Niederlagen, Gewoͤlbern, und Kramlaͤden. §. 616. I. Niederlagen (§. 570.) heißen diejenigen Gebaͤude, worin- nen Waaren niedergeleget werden. Solche |ſind entwe- der oͤffentliche oder Privatniederlagen. I. Nieder- lagen. §. 617. Eine (1) Privatniederlage, oder ſchlechthin eine Nieder- lage, iſt ein verſchloſſener Ort, wo dieſer oder jener Kaufmann ſeinen Vorrath von Waaren verwahret, zu denen er in ſeinem Gewoͤlbe oder Laden keinen Raum hat. Man pflegt einen ſol- chen Ort auch wol ein Waarenlager , oder einen Spei- cher, wie inſonderheit in Danzig, oder eine Packkammer, oder, wiewol ſelten, ein Magazin zu nennen. Dergleichen Waaren- lager muͤſſen nach Beſchaffenheit der Waaren, die darinnen auf- geſetzet und verwahret werden, entweder trocken oder etwas feuchte, luftig oder zugemacht ꝛc. ſeyn. 1) Privat- niederlagen. ⁽*⁾ Unter dem Worte Waarenlager wird nicht nur (1) der Ort, wo die Waaren verwahret liegen; ſondern oftmals auch (2) der vorhandene Vorrath der Waaren, wenn man z. E. ſagt: er hat ein ſtarkes Waarenlager, verſtanden. §. 618. Hingegen eine (2) oͤffentliche Niederlage, insgemein ein Niederlagshaus genannt, heißt ein oͤffentliches, zum gemein- ſchaftlichen Gebrauche der Kaufmannſchaft beſtimmtes Haus oder Gebaͤude einer Stadt, oder eines Landes, wo Waaren ab- gepackt, eingeſetzt, gewogen, viſitiret ꝛc. auch wol zugleich fremde Kaufleute beherberget werden. Dergleichen Niederlags- haͤuſer fuͤhren nach Verſchiedenheit der Orte verſchiedene Namen und ſind auch von verſchiedener Beſchaffenheit. So ſind bekannt: a) die ſogenannten Kaufhaͤuſer, naͤmlich ſolche Oerter, wo in einer Stadt die Guͤter der Kaufleute unter des Raths Bewahrung hingeleget werden; oder ſolche Gebaͤude, welche zum Aufenthalte fremder 2) oͤffentliche Niederla- gen: a) Kaufhaus

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/907
Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/907>, abgerufen am 22.12.2024.