stentheils in der Chartepartey mit bestimmet zu werden. Es darf aber der Schiffer um des Kapplackens halber keine gute Fracht ausschlagen; noch weniger das Kapplacken, falls ihm solches von den Rhedern zugestanden worden, so hoch bedingen, daß dadurch den Rhedern an der Fracht Abbruch geschehe.
§. 674.
Rechnung des Schiffers an die Rheder
Hat der Schiffer auch seine Rückreise glücklich geendiget, so muß er sogleich bey seiner Zurückkunft seinen Rhedern rich- tige Rechnung ablegen, und das, was nach Abzug aller Un- kosten übrig bleibt, ausliefern. Die Ablegung der Rechnung Schiffbuch,geschieht vermittelst seines gehaltenen Schiffbuchs, von dem in unserer Akad. der Kaufl. ein besonderer Artikel handelt. Wenn viele Rheder eines Schiffes sind; so geht der, dem die Dire- ction aufgetragen ist, des Schiffers Rechnung vorläufig durch; sodann aber auch die übrigen, siehe eben daselbst den Artikel Schiffer, S. 1530 u. f.
§. 675.
Abschied des Schiffers.
Will ein Schiffer nach vollbrachter Reise Abschied neh- men; so ist er schuldig, das Schiff und dessen Geräthschaft nach dem Schiffsinventario zu überliefern. Er thut auch wohl, wenn er sich von seinen Rhedern ein Zeugniß seines Wohlver- haltens geben läßt.
§. 676.
2) Hülfsper- sonen oder Schiffvolk.
Die (2) Hülfspersonen (§. 664.) sind alle diejenigen, wel- che man mit dem allgemeinen Namen des Schiffvolks, des Seevolks, oder der Schiffkinder beleget, worunter man alle auf einem Schiffe befindliche, zur Ausrüstung desselben erfor- derliche Mannschaft, den Schiffer ausgenommen, versteht .
(*)Schiffer und Schiffvolk zusammen, werden auf einem Kauffahrteyschiffe mit dem allgemeinen Namen der seefah- renden Leute, oder der Seefahrer, belegt; indem solche Wörter diejenigen andeuten, die ihre Dienste zur See und auf dem Schiffe thun.
§. 677.
a) Schiff- officiere:
Es gehören aber zu dem Schiffvolke eines Kauffahrtey- schiffes a) die schiffofficiere oder die Befehlshaber, so dem (a) Hoch- bootsmann,Kauffahrteyschiffe vorgesetzet sind. Dergleichen sind (a) der Hochbootsmann, so der nächste nach dem Schiffer ist; an ei- nigen Orten aber erst auf dem Steuermanne folget. Jn Abwe- senheit des Schiffers, oder wenn dieser sonst Hinderung hat, hat er die Aufsicht über das Schiff und die Equipage; in Anwesen- heit des Schiffers aber muß er seine Befehle ausrichten, nach- sehen, ob alles in gebührender Ordnung sey, und dem Schiffer davon Bericht erstatten, siehe in unserer Akadem. der Kaufl. den (b) Steuer- mann,Artikel Bootsmann. Diesem setzen wir an die Seite (b) den Steuermann, welcher, nach Anzeige des Compasses und Senk- bleyes, die ganze Fahrt des Schiffes einrichtet, und dasselbige regieret. Er muß, gleich dem Schiffer (§. 670), in einem be- sondern Buche, das Schiffjournal genannt, alles, was er auf der Reise bemerket; die Veränderung der Winde, die Zeit der-
selben,
3 Th. 6 Cap. Von der
ſtentheils in der Chartepartey mit beſtimmet zu werden. Es darf aber der Schiffer um des Kapplackens halber keine gute Fracht ausſchlagen; noch weniger das Kapplacken, falls ihm ſolches von den Rhedern zugeſtanden worden, ſo hoch bedingen, daß dadurch den Rhedern an der Fracht Abbruch geſchehe.
§. 674.
Rechnung des Schiffers an die Rhedeꝛ
Hat der Schiffer auch ſeine Ruͤckreiſe gluͤcklich geendiget, ſo muß er ſogleich bey ſeiner Zuruͤckkunft ſeinen Rhedern rich- tige Rechnung ablegen, und das, was nach Abzug aller Un- koſten uͤbrig bleibt, ausliefern. Die Ablegung der Rechnung Schiffbuch,geſchieht vermittelſt ſeines gehaltenen Schiffbuchs, von dem in unſerer Akad. der Kaufl. ein beſonderer Artikel handelt. Wenn viele Rheder eines Schiffes ſind; ſo geht der, dem die Dire- ction aufgetragen iſt, des Schiffers Rechnung vorlaͤufig durch; ſodann aber auch die uͤbrigen, ſiehe eben daſelbſt den Artikel Schiffer, S. 1530 u. f.
§. 675.
Abſchied des Schiffers.
Will ein Schiffer nach vollbrachter Reiſe Abſchied neh- men; ſo iſt er ſchuldig, das Schiff und deſſen Geraͤthſchaft nach dem Schiffsinventario zu uͤberliefern. Er thut auch wohl, wenn er ſich von ſeinen Rhedern ein Zeugniß ſeines Wohlver- haltens geben laͤßt.
§. 676.
2) Huͤlfsper- ſonen oder Schiffvolk.
Die (2) Huͤlfsperſonen (§. 664.) ſind alle diejenigen, wel- che man mit dem allgemeinen Namen des Schiffvolks, des Seevolks, oder der Schiffkinder beleget, worunter man alle auf einem Schiffe befindliche, zur Ausruͤſtung deſſelben erfor- derliche Mannſchaft, den Schiffer ausgenommen, verſteht .
(*)Schiffer und Schiffvolk zuſammen, werden auf einem Kauffahrteyſchiffe mit dem allgemeinen Namen der ſeefah- renden Leute, oder der Seefahrer, belegt; indem ſolche Woͤrter diejenigen andeuten, die ihre Dienſte zur See und auf dem Schiffe thun.
§. 677.
a) Schiff- officiere:
Es gehoͤren aber zu dem Schiffvolke eines Kauffahrtey- ſchiffes a) die ſchiffofficiere oder die Befehlshaber, ſo dem (a) Hoch- bootsmann,Kauffahrteyſchiffe vorgeſetzet ſind. Dergleichen ſind (a) der Hochbootsmann, ſo der naͤchſte nach dem Schiffer iſt; an ei- nigen Orten aber erſt auf dem Steuermanne folget. Jn Abwe- ſenheit des Schiffers, oder wenn dieſer ſonſt Hinderung hat, hat er die Aufſicht uͤber das Schiff und die Equipage; in Anweſen- heit des Schiffers aber muß er ſeine Befehle ausrichten, nach- ſehen, ob alles in gebuͤhrender Ordnung ſey, und dem Schiffer davon Bericht erſtatten, ſiehe in unſerer Akadem. der Kaufl. den (b) Steuer- mann,Artikel Bootsmann. Dieſem ſetzen wir an die Seite (b) den Steuermann, welcher, nach Anzeige des Compaſſes und Senk- bleyes, die ganze Fahrt des Schiffes einrichtet, und daſſelbige regieret. Er muß, gleich dem Schiffer (§. 670), in einem be- ſondern Buche, das Schiffjournal genannt, alles, was er auf der Reiſe bemerket; die Veraͤnderung der Winde, die Zeit der-
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3 Th. 6 Cap. Von der
ſtentheils in der Chartepartey mit beſtimmet zu werden. Es
darf aber der Schiffer um des Kapplackens halber keine gute
Fracht ausſchlagen; noch weniger das Kapplacken, falls ihm
ſolches von den Rhedern zugeſtanden worden, ſo hoch bedingen,
daß dadurch den Rhedern an der Fracht Abbruch geſchehe.
§. 674.
Hat der Schiffer auch ſeine Ruͤckreiſe gluͤcklich geendiget,
ſo muß er ſogleich bey ſeiner Zuruͤckkunft ſeinen Rhedern rich-
tige Rechnung ablegen, und das, was nach Abzug aller Un-
koſten uͤbrig bleibt, ausliefern. Die Ablegung der Rechnung
geſchieht vermittelſt ſeines gehaltenen Schiffbuchs, von dem in
unſerer Akad. der Kaufl. ein beſonderer Artikel handelt. Wenn
viele Rheder eines Schiffes ſind; ſo geht der, dem die Dire-
ction aufgetragen iſt, des Schiffers Rechnung vorlaͤufig durch;
ſodann aber auch die uͤbrigen, ſiehe eben daſelbſt den Artikel
Schiffer, S. 1530 u. f.
Schiffbuch,
§. 675.
Will ein Schiffer nach vollbrachter Reiſe Abſchied neh-
men; ſo iſt er ſchuldig, das Schiff und deſſen Geraͤthſchaft
nach dem Schiffsinventario zu uͤberliefern. Er thut auch wohl,
wenn er ſich von ſeinen Rhedern ein Zeugniß ſeines Wohlver-
haltens geben laͤßt.
§. 676.
Die (2) Huͤlfsperſonen (§. 664.) ſind alle diejenigen, wel-
che man mit dem allgemeinen Namen des Schiffvolks, des
Seevolks, oder der Schiffkinder beleget, worunter man alle
auf einem Schiffe befindliche, zur Ausruͤſtung deſſelben erfor-
derliche Mannſchaft, den Schiffer ausgenommen, verſteht .
⁽*⁾ Schiffer und Schiffvolk zuſammen, werden auf einem
Kauffahrteyſchiffe mit dem allgemeinen Namen der ſeefah-
renden Leute, oder der Seefahrer, belegt; indem ſolche
Woͤrter diejenigen andeuten, die ihre Dienſte zur See und
auf dem Schiffe thun.
§. 677.
Es gehoͤren aber zu dem Schiffvolke eines Kauffahrtey-
ſchiffes a) die ſchiffofficiere oder die Befehlshaber, ſo dem
Kauffahrteyſchiffe vorgeſetzet ſind. Dergleichen ſind (a) der
Hochbootsmann, ſo der naͤchſte nach dem Schiffer iſt; an ei-
nigen Orten aber erſt auf dem Steuermanne folget. Jn Abwe-
ſenheit des Schiffers, oder wenn dieſer ſonſt Hinderung hat, hat
er die Aufſicht uͤber das Schiff und die Equipage; in Anweſen-
heit des Schiffers aber muß er ſeine Befehle ausrichten, nach-
ſehen, ob alles in gebuͤhrender Ordnung ſey, und dem Schiffer
davon Bericht erſtatten, ſiehe in unſerer Akadem. der Kaufl. den
Artikel Bootsmann. Dieſem ſetzen wir an die Seite (b) den
Steuermann, welcher, nach Anzeige des Compaſſes und Senk-
bleyes, die ganze Fahrt des Schiffes einrichtet, und daſſelbige
regieret. Er muß, gleich dem Schiffer (§. 670), in einem be-
ſondern Buche, das Schiffjournal genannt, alles, was er auf
der Reiſe bemerket; die Veraͤnderung der Winde, die Zeit der-
ſelben,
(a) Hoch-
bootsmann,
(b) Steuer-
mann,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/936>, abgerufen am 22.12.2024.
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