zur Besorgung der | Kranken und Verwundeten sich in demjeni- gen Schiffe befinden, das eine weite Reise zu thun hat, siehe Schiffvolk in unserer Akad. der Kaufl. Die übrigen Schiff- (f) Schie- mann,officiere sind (f) der Schiemann, welchem die besondere Aufsicht über die Seegel und Pompen anbefohlen ist; (g) der Constabel, (g) Consta- bel,welcher über die Gestücke, Pulver, und Ammunition des Schif- fes, wenn solches dergleichen führet, die Aufsicht hat; (h) der (h) Budde- lier,Buddelier, welchem die besondere Besorgung der Haushaltung des Schiffes und des Proviants anbefohlen ist, daher er täglich die gesetzten Schiffportionen, oder was ein Mann täglich an Kost, das ist, an Essen und Trinken bekommen soll, einem jeden austheilen, und von der vermerkten Verringerung derselben dem Schiffer zu rechter Zeit Nachricht geben muß, siehe Schiff- (i) Super- cargo.portion in unserer Akad. der Kaufl. und (i) der Supercargo, welchen die Befrachter zur Besorgung der Ladung, oder zur Aufsicht über die Waaren, mitschicken: was er demnach dieser- halben verspricht, oder unternimmt, ist der Befrachter zu ge- nehmigen schuldig; dagegen er diesem Rechnung thun muß.
§. 678.
b) Untere Bediente.
Nächst den Schiffofficieren gehören zu dem Schiffvolke b) diejenigen, welche den Befehlen der Schiffofficierer unterwor- (a) Matro- son und Boots- knechte,fen sind, als da sind (a) die Matrosen oder Bootsknechte und Bootsleute, oder diejenigen, welche auf einem Schiffe unter dem Commando des Schiffers oder Capitains stehen, und die zur Schifffahrt benöthigte Arbeit thun. Jhre Profeßion bringt mit sich, daß sie im Schiffe fleißig aufpassen, auf jedes Zurufen des Schiffers oder Steuermanns zuspringen, und das- jenige, was nothwendig ist, augenblicklich verrichten, insonder- heit bey Veränderung der Seegel, siehe Bootsknechte in unserer (b) Schiff- jungen,Akad. der Kaufl. Nach den Matrosen kommen (b) die Schiffjungen, deren Verrichtung ist, die Schiffe zu kehren; eigentlich aber sind sie junge angehende Matrosen oder Boots- knechte, die dem Schiffvolke zur Hand gehen, und noch Lehr- linge sind.
§. 679.
c) Soldaten,
Endlich gehören auch noch zu dem Schiffvolke c) Solda- ten, welche den Matrosen in Vertheidigung des Schiffes beystehen müssen, und den Schiffofficieren zur Bedeckung die- d) Maaten,nen; d) Maaten oder Bediente, welche ihre angewiesene Ver- richtungen haben, und zur Aufwartung im Schiffe gebrauchet e) Köche,werden; e) Köche, welche das Essen für die Tafel des Schif- f) Trompe- ter und Mu- sikanten.fers, an der auch die andern Schiffofficiere und Passagiere ge- meiniglich speisen, und für das Bootsvolk bereiten müssen; f) Trompeter und Musikanten.
§. 680.
Belohnung des Schiff- volks:
Die Belohnungen des Schiffvolks anlangend, so beste- hen solche in dem ordentlichen Lohne, und in besondern Be- lohnungen. Den (1) ordentlichen Lohn oder dasjenige Geld, welches den Schiffskindern für ihre Dienste versprochen wor- Heuer,den, pflegt man die Heuer zu nennen. Fordert man mehr von
ihnen,
3 Th. 6 Cap. Von der
zur Beſorgung der | Kranken und Verwundeten ſich in demjeni- gen Schiffe befinden, das eine weite Reiſe zu thun hat, ſiehe Schiffvolk in unſerer Akad. der Kaufl. Die uͤbrigen Schiff- (f) Schie- mann,officiere ſind (f) der Schiemann, welchem die beſondere Aufſicht uͤber die Seegel und Pompen anbefohlen iſt; (g) der Conſtabel, (g) Conſta- bel,welcher uͤber die Geſtuͤcke, Pulver, und Ammunition des Schif- fes, wenn ſolches dergleichen fuͤhret, die Aufſicht hat; (h) der (h) Budde- lier,Buddelier, welchem die beſondere Beſorgung der Haushaltung des Schiffes und des Proviants anbefohlen iſt, daher er taͤglich die geſetzten Schiffportionen, oder was ein Mann taͤglich an Koſt, das iſt, an Eſſen und Trinken bekommen ſoll, einem jeden austheilen, und von der vermerkten Verringerung derſelben dem Schiffer zu rechter Zeit Nachricht geben muß, ſiehe Schiff- (i) Super- cargo.portion in unſerer Akad. der Kaufl. und (i) der Supercargo, welchen die Befrachter zur Beſorgung der Ladung, oder zur Aufſicht uͤber die Waaren, mitſchicken: was er demnach dieſer- halben verſpricht, oder unternimmt, iſt der Befrachter zu ge- nehmigen ſchuldig; dagegen er dieſem Rechnung thun muß.
§. 678.
b) Untere Bediente.
Naͤchſt den Schiffofficieren gehoͤren zu dem Schiffvolke b) diejenigen, welche den Befehlen der Schiffofficierer unterwor- (a) Matro- ſon und Boots- knechte,fen ſind, als da ſind (a) die Matroſen oder Bootsknechte und Bootsleute, oder diejenigen, welche auf einem Schiffe unter dem Commando des Schiffers oder Capitains ſtehen, und die zur Schifffahrt benoͤthigte Arbeit thun. Jhre Profeßion bringt mit ſich, daß ſie im Schiffe fleißig aufpaſſen, auf jedes Zurufen des Schiffers oder Steuermanns zuſpringen, und das- jenige, was nothwendig iſt, augenblicklich verrichten, inſonder- heit bey Veraͤnderung der Seegel, ſiehe Bootsknechte in unſerer (b) Schiff- jungen,Akad. der Kaufl. Nach den Matroſen kommen (b) die Schiffjungen, deren Verrichtung iſt, die Schiffe zu kehren; eigentlich aber ſind ſie junge angehende Matroſen oder Boots- knechte, die dem Schiffvolke zur Hand gehen, und noch Lehr- linge ſind.
§. 679.
c) Soldaten,
Endlich gehoͤren auch noch zu dem Schiffvolke c) Solda- ten, welche den Matroſen in Vertheidigung des Schiffes beyſtehen muͤſſen, und den Schiffofficieren zur Bedeckung die- d) Maaten,nen; d) Maaten oder Bediente, welche ihre angewieſene Ver- richtungen haben, und zur Aufwartung im Schiffe gebrauchet e) Koͤche,werden; e) Koͤche, welche das Eſſen fuͤr die Tafel des Schif- f) Trompe- ter und Mu- ſikanten.fers, an der auch die andern Schiffofficiere und Paſſagiere ge- meiniglich ſpeiſen, und fuͤr das Bootsvolk bereiten muͤſſen; f) Trompeter und Muſikanten.
§. 680.
Belohnung des Schiff- volks:
Die Belohnungen des Schiffvolks anlangend, ſo beſte- hen ſolche in dem ordentlichen Lohne, und in beſondern Be- lohnungen. Den (1) ordentlichen Lohn oder dasjenige Geld, welches den Schiffskindern fuͤr ihre Dienſte verſprochen wor- Heuer,den, pflegt man die Heuer zu nennen. Fordert man mehr von
ihnen,
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0938"n="334"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">3 Th. 6 Cap. Von der</hi></fw><lb/>
zur Beſorgung der | Kranken und Verwundeten ſich in demjeni-<lb/>
gen Schiffe befinden, das eine weite Reiſe zu thun hat, ſiehe<lb/><hirendition="#fr">Schiffvolk</hi> in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> Die uͤbrigen Schiff-<lb/><noteplace="left">(f) Schie-<lb/>
mann,</note>officiere ſind (f) der <hirendition="#fr">Schiemann,</hi> welchem die beſondere Aufſicht<lb/>
uͤber die Seegel und Pompen anbefohlen iſt; (g) der <hirendition="#fr">Conſtabel,</hi><lb/><noteplace="left">(g) Conſta-<lb/>
bel,</note>welcher uͤber die Geſtuͤcke, Pulver, und Ammunition des Schif-<lb/>
fes, wenn ſolches dergleichen fuͤhret, die Aufſicht hat; (h) der<lb/><noteplace="left">(h) Budde-<lb/>
lier,</note><hirendition="#fr">Buddelier,</hi> welchem die beſondere Beſorgung der Haushaltung<lb/>
des Schiffes und des Proviants anbefohlen iſt, daher er taͤglich<lb/>
die geſetzten <hirendition="#fr">Schiffportionen,</hi> oder was ein Mann taͤglich an<lb/>
Koſt, das iſt, an Eſſen und Trinken bekommen ſoll, einem jeden<lb/>
austheilen, und von der vermerkten Verringerung derſelben<lb/>
dem Schiffer zu rechter Zeit Nachricht geben muß, ſiehe <hirendition="#fr">Schiff-</hi><lb/><noteplace="left">(i) Super-<lb/>
cargo.</note><hirendition="#fr">portion</hi> in unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> und (i) der <hirendition="#fr">Supercargo,</hi><lb/>
welchen die Befrachter zur Beſorgung der Ladung, oder zur<lb/>
Aufſicht uͤber die Waaren, mitſchicken: was er demnach dieſer-<lb/>
halben verſpricht, oder unternimmt, iſt der Befrachter zu ge-<lb/>
nehmigen ſchuldig; dagegen er dieſem Rechnung thun muß.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 678.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">b</hi>) Untere<lb/>
Bediente.</note><p>Naͤchſt den Schiffofficieren gehoͤren zu dem Schiffvolke<lb/><hirendition="#aq">b</hi>) diejenigen, welche den Befehlen der Schiffofficierer unterwor-<lb/><noteplace="left">(a) Matro-<lb/>ſon und<lb/>
Boots-<lb/>
knechte,</note>fen ſind, als da ſind (a) die <hirendition="#fr">Matroſen</hi> oder <hirendition="#fr">Bootsknechte</hi><lb/>
und <hirendition="#fr">Bootsleute,</hi> oder diejenigen, welche auf einem Schiffe<lb/>
unter dem Commando des Schiffers oder Capitains ſtehen, und<lb/>
die zur Schifffahrt benoͤthigte Arbeit thun. Jhre Profeßion<lb/>
bringt mit ſich, daß ſie im Schiffe fleißig aufpaſſen, auf jedes<lb/>
Zurufen des Schiffers oder Steuermanns zuſpringen, und das-<lb/>
jenige, was nothwendig iſt, augenblicklich verrichten, inſonder-<lb/>
heit bey Veraͤnderung der Seegel, ſiehe <hirendition="#fr">Bootsknechte</hi> in unſerer<lb/><noteplace="left">(b) Schiff-<lb/>
jungen,</note><hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> Nach den Matroſen kommen (b) die<lb/><hirendition="#fr">Schiffjungen,</hi> deren Verrichtung iſt, die Schiffe zu kehren;<lb/>
eigentlich aber ſind ſie junge angehende Matroſen oder Boots-<lb/>
knechte, die dem Schiffvolke zur Hand gehen, und noch Lehr-<lb/>
linge ſind.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 679.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">c</hi>) Soldaten,</note><p>Endlich gehoͤren auch noch zu dem Schiffvolke <hirendition="#aq">c</hi>) <hirendition="#fr">Solda-<lb/>
ten,</hi> welche den Matroſen in Vertheidigung des Schiffes<lb/>
beyſtehen muͤſſen, und den Schiffofficieren zur Bedeckung die-<lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">d</hi>) Maaten,</note>nen; <hirendition="#aq">d</hi>) <hirendition="#fr">Maaten</hi> oder Bediente, welche ihre angewieſene Ver-<lb/>
richtungen haben, und zur Aufwartung im Schiffe gebrauchet<lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">e</hi>) Koͤche,</note>werden; <hirendition="#aq">e</hi>) <hirendition="#fr">Koͤche,</hi> welche das Eſſen fuͤr die Tafel des Schif-<lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">f</hi>) Trompe-<lb/>
ter und Mu-<lb/>ſikanten.</note>fers, an der auch die andern Schiffofficiere und Paſſagiere ge-<lb/>
meiniglich ſpeiſen, und fuͤr das Bootsvolk bereiten muͤſſen;<lb/><hirendition="#aq">f</hi>) <hirendition="#fr">Trompeter</hi> und <hirendition="#fr">Muſikanten.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 680.</head><lb/><noteplace="left">Belohnung<lb/>
des Schiff-<lb/>
volks:</note><p>Die <hirendition="#fr">Belohnungen</hi> des Schiffvolks anlangend, ſo beſte-<lb/>
hen ſolche in dem <hirendition="#fr">ordentlichen Lohne,</hi> und in <hirendition="#fr">beſondern Be-<lb/>
lohnungen.</hi> Den (1) <hirendition="#fr">ordentlichen Lohn</hi> oder dasjenige Geld,<lb/>
welches den Schiffskindern fuͤr ihre Dienſte verſprochen wor-<lb/><noteplace="left">Heuer,</note>den, pflegt man die <hirendition="#fr">Heuer</hi> zu nennen. Fordert man mehr von<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ihnen,</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[334/0938]
3 Th. 6 Cap. Von der
zur Beſorgung der | Kranken und Verwundeten ſich in demjeni-
gen Schiffe befinden, das eine weite Reiſe zu thun hat, ſiehe
Schiffvolk in unſerer Akad. der Kaufl. Die uͤbrigen Schiff-
officiere ſind (f) der Schiemann, welchem die beſondere Aufſicht
uͤber die Seegel und Pompen anbefohlen iſt; (g) der Conſtabel,
welcher uͤber die Geſtuͤcke, Pulver, und Ammunition des Schif-
fes, wenn ſolches dergleichen fuͤhret, die Aufſicht hat; (h) der
Buddelier, welchem die beſondere Beſorgung der Haushaltung
des Schiffes und des Proviants anbefohlen iſt, daher er taͤglich
die geſetzten Schiffportionen, oder was ein Mann taͤglich an
Koſt, das iſt, an Eſſen und Trinken bekommen ſoll, einem jeden
austheilen, und von der vermerkten Verringerung derſelben
dem Schiffer zu rechter Zeit Nachricht geben muß, ſiehe Schiff-
portion in unſerer Akad. der Kaufl. und (i) der Supercargo,
welchen die Befrachter zur Beſorgung der Ladung, oder zur
Aufſicht uͤber die Waaren, mitſchicken: was er demnach dieſer-
halben verſpricht, oder unternimmt, iſt der Befrachter zu ge-
nehmigen ſchuldig; dagegen er dieſem Rechnung thun muß.
(f) Schie-
mann,
(g) Conſta-
bel,
(h) Budde-
lier,
(i) Super-
cargo.
§. 678.
Naͤchſt den Schiffofficieren gehoͤren zu dem Schiffvolke
b) diejenigen, welche den Befehlen der Schiffofficierer unterwor-
fen ſind, als da ſind (a) die Matroſen oder Bootsknechte
und Bootsleute, oder diejenigen, welche auf einem Schiffe
unter dem Commando des Schiffers oder Capitains ſtehen, und
die zur Schifffahrt benoͤthigte Arbeit thun. Jhre Profeßion
bringt mit ſich, daß ſie im Schiffe fleißig aufpaſſen, auf jedes
Zurufen des Schiffers oder Steuermanns zuſpringen, und das-
jenige, was nothwendig iſt, augenblicklich verrichten, inſonder-
heit bey Veraͤnderung der Seegel, ſiehe Bootsknechte in unſerer
Akad. der Kaufl. Nach den Matroſen kommen (b) die
Schiffjungen, deren Verrichtung iſt, die Schiffe zu kehren;
eigentlich aber ſind ſie junge angehende Matroſen oder Boots-
knechte, die dem Schiffvolke zur Hand gehen, und noch Lehr-
linge ſind.
(a) Matro-
ſon und
Boots-
knechte,
(b) Schiff-
jungen,
§. 679.
Endlich gehoͤren auch noch zu dem Schiffvolke c) Solda-
ten, welche den Matroſen in Vertheidigung des Schiffes
beyſtehen muͤſſen, und den Schiffofficieren zur Bedeckung die-
nen; d) Maaten oder Bediente, welche ihre angewieſene Ver-
richtungen haben, und zur Aufwartung im Schiffe gebrauchet
werden; e) Koͤche, welche das Eſſen fuͤr die Tafel des Schif-
fers, an der auch die andern Schiffofficiere und Paſſagiere ge-
meiniglich ſpeiſen, und fuͤr das Bootsvolk bereiten muͤſſen;
f) Trompeter und Muſikanten.
d) Maaten,
e) Koͤche,
f) Trompe-
ter und Mu-
ſikanten.
§. 680.
Die Belohnungen des Schiffvolks anlangend, ſo beſte-
hen ſolche in dem ordentlichen Lohne, und in beſondern Be-
lohnungen. Den (1) ordentlichen Lohn oder dasjenige Geld,
welches den Schiffskindern fuͤr ihre Dienſte verſprochen wor-
den, pflegt man die Heuer zu nennen. Fordert man mehr von
ihnen,
Heuer,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/938>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.