wärtigen, welche nach dem Orte, wo eine Girobank ist, Hand- lung treiben, sowol in Er- als Verkaufung der Waaren, als auch in den Remessen, (Uebermachungen) und Tratten (Ein- ziehungen) der Gelder, desto sicherer ihre Rechnungen darnach richten, da sie ein vor allemal wissen, gegen was für Geldsor- ten sie ihren Handel zu schließen haben.
§. 712.
Nun könnte man wol einwenden, daß eine Girobank des-Einwurf wegen der Zinsen und dessen Be- antwortung wegen vielmehr schädlich, als nützlich sey, weil sie keine Zin- sen bezahlet, noch ihrer Einrichtung nach bezahlen kann; und folglich die Gelder des Kaufmanns in derselben müßig stünden: allein dieser Einwurf hebt sich von sich selbst, wenn man erwä- get, daß die Banco beym Kaufmanne eben das ist, was bey ihm die Geldcasse, oder der Geldkasten ist; und daß man in die Bank nicht mehr Gelder hinein leget, als man in der Hand- lung zu gebrauchen gedenkt. So wenig nun eine gewisse Geld- summe, die der Kaufmann in seinem Geldstocke zur Führung seiner Handlung aufhebt, fruchtlos steht: eben so wenig stehen seine Gelder in der Bank müßig. Denn, wenn ein zu hoffen- der Gewinn ihn solches anzulegen antreibt: so kann er das in der Bank habende Geld eben so leicht, und noch bequemer, als wenn er es in seinem Geldkasten hat, an andere bezahlen, in- dem es ihm weiter keine Mühe machet, als daß er ein Paar Zeilen schreibt.
§. 713.
Dergleichen Girobanken sind eigentlich in Europa nurWo es Gi- robanken giebt? viere, nämlich zu Venedig, Amsterdam, Hamburg und Nürnberg. Jn diesen vier Banken werden fast alle Negotien, und die meisten, absonderlichen großen Handlungen, in und außerhalb ihres Landes geschlossen. Zwar hat man auch ge- wisse Banken zu London, Genua, Rom, Neapolis, Paris, Stockholm, Koppenhagen, Danzig, Wien etc. sie sind aber in einigen Stücken von vorbemeldeten vieren unterschieden, und werden auch zum Theile Lehnbänke, oder Lombarden genen- net, von denen wir hernach §. 724. reden werden.
§. 714.
Es werden aber zu einer solchen öffentlichen Bank erfor-erforderliche Stücke zu einer öffent- lichen Bank dert: 1) großer Credit und Sicherheit; folglich 2) ein Fond, woran man sich halten kann; wie auch 3) große Treue, Red- lichkeit, Ordnung und Accuratesse.
§. 715.
Daher denn zu dergleichen Banken verschiedene Personenerforderli- che Perso- nen dazu: erfordert werden; und zwar mehrere oder wenigere, nachdem sie mehr oder weniger aus verschiedenen Banken, nämlich einer Giro- Leih- und Wechselbank, zusammengesetzet sind. Es sind aber diese Personen, theils Bancodeputirte, theils Bancobe- diente. Die (1) Bancodeputirten, oder Bancovorsteher, heis-1) Banco- deputirte, sen diejenigen, denen die Direction und Aufsicht über die Ban- co eines Orts anvertrauet ist: und werden insgemein die an- sehnlichsten unter den Kaufleuten dasigen Ortes dazu genommen.
Die
und Lehnbanken.
waͤrtigen, welche nach dem Orte, wo eine Girobank iſt, Hand- lung treiben, ſowol in Er- als Verkaufung der Waaren, als auch in den Remeſſen, (Uebermachungen) und Tratten (Ein- ziehungen) der Gelder, deſto ſicherer ihre Rechnungen darnach richten, da ſie ein vor allemal wiſſen, gegen was fuͤr Geldſor- ten ſie ihren Handel zu ſchließen haben.
§. 712.
Nun koͤnnte man wol einwenden, daß eine Girobank des-Einwurf wegen der Zinſen und deſſen Be- antwortung wegen vielmehr ſchaͤdlich, als nuͤtzlich ſey, weil ſie keine Zin- ſen bezahlet, noch ihrer Einrichtung nach bezahlen kann; und folglich die Gelder des Kaufmanns in derſelben muͤßig ſtuͤnden: allein dieſer Einwurf hebt ſich von ſich ſelbſt, wenn man erwaͤ- get, daß die Banco beym Kaufmanne eben das iſt, was bey ihm die Geldcaſſe, oder der Geldkaſten iſt; und daß man in die Bank nicht mehr Gelder hinein leget, als man in der Hand- lung zu gebrauchen gedenkt. So wenig nun eine gewiſſe Geld- ſumme, die der Kaufmann in ſeinem Geldſtocke zur Fuͤhrung ſeiner Handlung aufhebt, fruchtlos ſteht: eben ſo wenig ſtehen ſeine Gelder in der Bank muͤßig. Denn, wenn ein zu hoffen- der Gewinn ihn ſolches anzulegen antreibt: ſo kann er das in der Bank habende Geld eben ſo leicht, und noch bequemer, als wenn er es in ſeinem Geldkaſten hat, an andere bezahlen, in- dem es ihm weiter keine Muͤhe machet, als daß er ein Paar Zeilen ſchreibt.
§. 713.
Dergleichen Girobanken ſind eigentlich in Europa nurWo es Gi- robanken giebt? viere, naͤmlich zu Venedig, Amſterdam, Hamburg und Nuͤrnberg. Jn dieſen vier Banken werden faſt alle Negotien, und die meiſten, abſonderlichen großen Handlungen, in und außerhalb ihres Landes geſchloſſen. Zwar hat man auch ge- wiſſe Banken zu London, Genua, Rom, Neapolis, Paris, Stockholm, Koppenhagen, Danzig, Wien ꝛc. ſie ſind aber in einigen Stuͤcken von vorbemeldeten vieren unterſchieden, und werden auch zum Theile Lehnbaͤnke, oder Lombarden genen- net, von denen wir hernach §. 724. reden werden.
§. 714.
Es werden aber zu einer ſolchen oͤffentlichen Bank erfor-erforderliche Stuͤcke zu einer oͤffent- lichen Bank dert: 1) großer Credit und Sicherheit; folglich 2) ein Fond, woran man ſich halten kann; wie auch 3) große Treue, Red- lichkeit, Ordnung und Accurateſſe.
§. 715.
Daher denn zu dergleichen Banken verſchiedene Perſonenerforderli- che Perſo- nen dazu: erfordert werden; und zwar mehrere oder wenigere, nachdem ſie mehr oder weniger aus verſchiedenen Banken, naͤmlich einer Giro- Leih- und Wechſelbank, zuſammengeſetzet ſind. Es ſind aber dieſe Perſonen, theils Bancodeputirte, theils Bancobe- diente. Die (1) Bancodeputirten, oder Bancovorſteher, heiſ-1) Banco- deputirte, ſen diejenigen, denen die Direction und Aufſicht uͤber die Ban- co eines Orts anvertrauet iſt: und werden insgemein die an- ſehnlichſten unter den Kaufleuten daſigen Ortes dazu genommen.
Die
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und Lehnbanken.
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auch in den Remeſſen, (Uebermachungen) und Tratten (Ein-
ziehungen) der Gelder, deſto ſicherer ihre Rechnungen darnach
richten, da ſie ein vor allemal wiſſen, gegen was fuͤr Geldſor-
ten ſie ihren Handel zu ſchließen haben.
§. 712.
Nun koͤnnte man wol einwenden, daß eine Girobank des-
wegen vielmehr ſchaͤdlich, als nuͤtzlich ſey, weil ſie keine Zin-
ſen bezahlet, noch ihrer Einrichtung nach bezahlen kann; und
folglich die Gelder des Kaufmanns in derſelben muͤßig ſtuͤnden:
allein dieſer Einwurf hebt ſich von ſich ſelbſt, wenn man erwaͤ-
get, daß die Banco beym Kaufmanne eben das iſt, was bey
ihm die Geldcaſſe, oder der Geldkaſten iſt; und daß man in die
Bank nicht mehr Gelder hinein leget, als man in der Hand-
lung zu gebrauchen gedenkt. So wenig nun eine gewiſſe Geld-
ſumme, die der Kaufmann in ſeinem Geldſtocke zur Fuͤhrung
ſeiner Handlung aufhebt, fruchtlos ſteht: eben ſo wenig ſtehen
ſeine Gelder in der Bank muͤßig. Denn, wenn ein zu hoffen-
der Gewinn ihn ſolches anzulegen antreibt: ſo kann er das in
der Bank habende Geld eben ſo leicht, und noch bequemer, als
wenn er es in ſeinem Geldkaſten hat, an andere bezahlen, in-
dem es ihm weiter keine Muͤhe machet, als daß er ein Paar
Zeilen ſchreibt.
Einwurf
wegen der
Zinſen und
deſſen Be-
antwortung
§. 713.
Dergleichen Girobanken ſind eigentlich in Europa nur
viere, naͤmlich zu Venedig, Amſterdam, Hamburg und
Nuͤrnberg. Jn dieſen vier Banken werden faſt alle Negotien,
und die meiſten, abſonderlichen großen Handlungen, in und
außerhalb ihres Landes geſchloſſen. Zwar hat man auch ge-
wiſſe Banken zu London, Genua, Rom, Neapolis, Paris,
Stockholm, Koppenhagen, Danzig, Wien ꝛc. ſie ſind aber
in einigen Stuͤcken von vorbemeldeten vieren unterſchieden, und
werden auch zum Theile Lehnbaͤnke, oder Lombarden genen-
net, von denen wir hernach §. 724. reden werden.
Wo es Gi-
robanken
giebt?
§. 714.
Es werden aber zu einer ſolchen oͤffentlichen Bank erfor-
dert: 1) großer Credit und Sicherheit; folglich 2) ein Fond,
woran man ſich halten kann; wie auch 3) große Treue, Red-
lichkeit, Ordnung und Accurateſſe.
erforderliche
Stuͤcke zu
einer oͤffent-
lichen Bank
§. 715.
Daher denn zu dergleichen Banken verſchiedene Perſonen
erfordert werden; und zwar mehrere oder wenigere, nachdem
ſie mehr oder weniger aus verſchiedenen Banken, naͤmlich einer
Giro- Leih- und Wechſelbank, zuſammengeſetzet ſind. Es ſind
aber dieſe Perſonen, theils Bancodeputirte, theils Bancobe-
diente. Die (1) Bancodeputirten, oder Bancovorſteher, heiſ-
ſen diejenigen, denen die Direction und Aufſicht uͤber die Ban-
co eines Orts anvertrauet iſt: und werden insgemein die an-
ſehnlichſten unter den Kaufleuten daſigen Ortes dazu genommen.
Die
erforderli-
che Perſo-
nen dazu:
1) Banco-
deputirte,
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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 351. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/955>, abgerufen am 22.12.2024.
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