Derjenige Ort, wo die unterschiedlichen Verrichtungen der Banco besorget, und wo ihre Bücher gehalten werden, in- gleichen wo die Zahlungen geschehen, und wo man die Partey- en für die, so offene Rechnung darinnen haben, entweder in Debet, oder in Credit ab- und zuschreibt; heißt die Banco- expedition, die Bancokammer, die Bancostube, oder auch nur schlechthin die Banco.
§. 723.
Bancorecht
Uebrigens sind die Banken besonders privilegiret, und ge- hören zu dem Bancorechte insonderheit folgende Freyheiten und Vorzüge: 1) daß das Bancohaus, oder Bancozimmer, als ein öffentlicher und gleichsam heiliger Ort, und so auch die darinnen deponirten und der Banco anvertrauten Gelder, als heilige Niederlagen und Hinterlegungen betrachtet werden, für welche ein ganzes Land, Stadt, oder Gemeinde gut saget; 2) daß auf die den Banken anvertrauten Gelder kein Arrest an- geleget, noch verstattet werden kann; 3) daß eine Zahlung, welche mit den Bancobüchern bewiesen werden kann, gültig ist, ohne daß eine weitere Gegenausflucht darwider gehöret oder angenommen wird. Ein mehrers siehe in unserer Akadem. der Kaufl. unter Banco.
§. 724.
II. Lehnbank oder Lom- bard.
II. Eine Lehnbank (§. 575.), oder Lombard, heißt ein solcher öffentlicher Ort, oder ein Haus, wo von einem gewis- sen dazu bestimmten Capitale, auf gewisse Bedingungen, und gegen Einsetzung eines sichern Pfandes, jedermann Geld geleh- net bekommen kann. Man findet dergleichen Lehnbanken nicht nur in Jtalien, England und Holland; sondern auch in Deutsch- land, als zu Hamburg, Berlin etc. Zu einer Lehnbank werden außer obigen Personen (§. 715.) annoch Taxirer, Auctionirer, Magazinverwalter, Bancodiener und Helfer erfordert.
§. 725.
Nutzen der- selben.
Es gereichen aber solche Lehnbanken vornehmlich zum Dien- ste und großem Nutzen der Kaufmannschaft, entweder bey vor- stoßender Gelegenheit eine Partey Waaren mit Vortheil an sich zu kaufen, zu einer Zeit, da ein Kaufmann nicht viel Geld | in Cassa hat, indem er sich nur so gleich an die Lehnbank wenden darf; oder auch bey plötzlich zu bezahlenden, und auf ihn tras- sirten Wechseln; und andern dergleichen Vorfällen. Siehe in unserer Akad. der Kaufl. den Artikel Lehnbank.
Das 9 Capitel. Von den Pflanzstädten.
§. 726.
Pflanzstadt, oder Colonie
Eine Pflanzstadt (§. 576.), oder Colonie bedeutet (1) eine An- zahl Menschen von allerley Geschlechte, und allerley Stan- de, die aus einem Lande, oder einer Stadt aus, und in ein anderes Land, oder in eine andere Stadt, zieht, um sich allda
nie-
3 Th. 9 Cap. Von
§. 722.
Bancoexpe- dition.
Derjenige Ort, wo die unterſchiedlichen Verrichtungen der Banco beſorget, und wo ihre Buͤcher gehalten werden, in- gleichen wo die Zahlungen geſchehen, und wo man die Partey- en fuͤr die, ſo offene Rechnung darinnen haben, entweder in Debet, oder in Credit ab- und zuſchreibt; heißt die Banco- expedition, die Bancokammer, die Bancoſtube, oder auch nur ſchlechthin die Banco.
§. 723.
Bancorecht
Uebrigens ſind die Banken beſonders privilegiret, und ge- hoͤren zu dem Bancorechte inſonderheit folgende Freyheiten und Vorzuͤge: 1) daß das Bancohaus, oder Bancozimmer, als ein oͤffentlicher und gleichſam heiliger Ort, und ſo auch die darinnen deponirten und der Banco anvertrauten Gelder, als heilige Niederlagen und Hinterlegungen betrachtet werden, fuͤr welche ein ganzes Land, Stadt, oder Gemeinde gut ſaget; 2) daß auf die den Banken anvertrauten Gelder kein Arreſt an- geleget, noch verſtattet werden kann; 3) daß eine Zahlung, welche mit den Bancobuͤchern bewieſen werden kann, guͤltig iſt, ohne daß eine weitere Gegenausflucht darwider gehoͤret oder angenommen wird. Ein mehrers ſiehe in unſerer Akadem. der Kaufl. unter Banco.
§. 724.
II. Lehnbank oder Lom- bard.
II. Eine Lehnbank (§. 575.), oder Lombard, heißt ein ſolcher oͤffentlicher Ort, oder ein Haus, wo von einem gewiſ- ſen dazu beſtimmten Capitale, auf gewiſſe Bedingungen, und gegen Einſetzung eines ſichern Pfandes, jedermann Geld geleh- net bekommen kann. Man findet dergleichen Lehnbanken nicht nur in Jtalien, England und Holland; ſondern auch in Deutſch- land, als zu Hamburg, Berlin ꝛc. Zu einer Lehnbank werden außer obigen Perſonen (§. 715.) annoch Taxirer, Auctionirer, Magazinverwalter, Bancodiener und Helfer erfordert.
§. 725.
Nutzen der- ſelben.
Es gereichen aber ſolche Lehnbanken vornehmlich zum Dien- ſte und großem Nutzen der Kaufmannſchaft, entweder bey vor- ſtoßender Gelegenheit eine Partey Waaren mit Vortheil an ſich zu kaufen, zu einer Zeit, da ein Kaufmann nicht viel Geld | in Caſſa hat, indem er ſich nur ſo gleich an die Lehnbank wenden darf; oder auch bey ploͤtzlich zu bezahlenden, und auf ihn traſ- ſirten Wechſeln; und andern dergleichen Vorfaͤllen. Siehe in unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Lehnbank.
Das 9 Capitel. Von den Pflanzſtaͤdten.
§. 726.
Pflanzſtadt, oder Colonie
Eine Pflanzſtadt (§. 576.), oder Colonie bedeutet (1) eine An- zahl Menſchen von allerley Geſchlechte, und allerley Stan- de, die aus einem Lande, oder einer Stadt aus, und in ein anderes Land, oder in eine andere Stadt, zieht, um ſich allda
nie-
<TEI><text><body><divn="1"><floatingText><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0958"n="354"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">3 Th. 9 Cap. Von</hi></fw><lb/><divn="4"><head>§. 722.</head><lb/><noteplace="left">Bancoexpe-<lb/>
dition.</note><p>Derjenige Ort, wo die unterſchiedlichen Verrichtungen<lb/>
der Banco beſorget, und wo ihre Buͤcher gehalten werden, in-<lb/>
gleichen wo die Zahlungen geſchehen, und wo man die Partey-<lb/>
en fuͤr die, ſo offene Rechnung darinnen haben, entweder in<lb/>
Debet, oder in Credit ab- und zuſchreibt; heißt die <hirendition="#fr">Banco-<lb/>
expedition,</hi> die <hirendition="#fr">Bancokammer,</hi> die <hirendition="#fr">Bancoſtube,</hi> oder auch<lb/>
nur ſchlechthin die <hirendition="#fr">Banco.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 723.</head><lb/><noteplace="left">Bancorecht</note><p>Uebrigens ſind die Banken beſonders privilegiret, und ge-<lb/>
hoͤren zu dem <hirendition="#fr">Bancorechte</hi> inſonderheit folgende Freyheiten und<lb/>
Vorzuͤge: 1) daß das <hirendition="#fr">Bancohaus,</hi> oder Bancozimmer, als<lb/>
ein oͤffentlicher und gleichſam heiliger Ort, und ſo auch die<lb/>
darinnen deponirten und der Banco anvertrauten <hirendition="#fr">Gelder,</hi> als<lb/>
heilige Niederlagen und Hinterlegungen betrachtet werden, fuͤr<lb/>
welche ein ganzes Land, Stadt, oder Gemeinde gut ſaget; 2)<lb/>
daß auf die den Banken anvertrauten Gelder kein Arreſt an-<lb/>
geleget, noch verſtattet werden kann; 3) daß eine Zahlung,<lb/>
welche mit den Bancobuͤchern bewieſen werden kann, guͤltig iſt,<lb/>
ohne daß eine weitere Gegenausflucht darwider gehoͤret oder<lb/>
angenommen wird. Ein mehrers ſiehe in unſerer <hirendition="#fr">Akadem. der<lb/>
Kaufl.</hi> unter <hirendition="#fr">Banco.</hi></p></div><lb/><divn="4"><head>§. 724.</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#aq">II.</hi> Lehnbank<lb/>
oder Lom-<lb/>
bard.</note><p><hirendition="#aq">II.</hi> Eine <hirendition="#fr">Lehnbank</hi> (§. 575.), oder <hirendition="#fr">Lombard,</hi> heißt ein<lb/>ſolcher oͤffentlicher Ort, oder ein Haus, wo von einem gewiſ-<lb/>ſen dazu beſtimmten Capitale, auf gewiſſe Bedingungen, und<lb/>
gegen Einſetzung eines ſichern Pfandes, jedermann Geld geleh-<lb/>
net bekommen kann. Man findet dergleichen Lehnbanken nicht<lb/>
nur in Jtalien, England und Holland; ſondern auch in Deutſch-<lb/>
land, als zu Hamburg, Berlin ꝛc. Zu einer Lehnbank werden<lb/>
außer obigen Perſonen (§. 715.) annoch <hirendition="#fr">Taxirer, Auctionirer,<lb/>
Magazinverwalter, Bancodiener</hi> und <hirendition="#fr">Helfer</hi> erfordert.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 725.</head><lb/><noteplace="left">Nutzen der-<lb/>ſelben.</note><p>Es gereichen aber ſolche Lehnbanken vornehmlich zum Dien-<lb/>ſte und großem Nutzen der Kaufmannſchaft, entweder bey vor-<lb/>ſtoßender Gelegenheit eine Partey Waaren mit Vortheil an ſich<lb/>
zu kaufen, zu einer Zeit, da ein Kaufmann nicht viel Geld | in<lb/>
Caſſa hat, indem er ſich nur ſo gleich an die Lehnbank wenden<lb/>
darf; oder auch bey ploͤtzlich zu bezahlenden, und auf ihn traſ-<lb/>ſirten Wechſeln; und andern dergleichen Vorfaͤllen. Siehe in<lb/>
unſerer <hirendition="#fr">Akad. der Kaufl.</hi> den Artikel <hirendition="#fr">Lehnbank.</hi></p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#b">Das 9 Capitel.<lb/><hirendition="#g">Von den Pflanzſtaͤdten</hi>.</hi></head><lb/><divn="4"><head>§. 726.</head><lb/><noteplace="left">Pflanzſtadt,<lb/>
oder Colonie</note><p><hirendition="#in">E</hi>ine <hirendition="#fr">Pflanzſtadt</hi> (§. 576.), oder <hirendition="#fr">Colonie</hi> bedeutet (1) eine An-<lb/>
zahl Menſchen von allerley Geſchlechte, und allerley Stan-<lb/>
de, die aus einem Lande, oder einer Stadt aus, und in ein<lb/>
anderes Land, oder in eine andere Stadt, zieht, um ſich allda<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nie-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></floatingText></div></body></text></TEI>
[354/0958]
3 Th. 9 Cap. Von
§. 722.
Derjenige Ort, wo die unterſchiedlichen Verrichtungen
der Banco beſorget, und wo ihre Buͤcher gehalten werden, in-
gleichen wo die Zahlungen geſchehen, und wo man die Partey-
en fuͤr die, ſo offene Rechnung darinnen haben, entweder in
Debet, oder in Credit ab- und zuſchreibt; heißt die Banco-
expedition, die Bancokammer, die Bancoſtube, oder auch
nur ſchlechthin die Banco.
§. 723.
Uebrigens ſind die Banken beſonders privilegiret, und ge-
hoͤren zu dem Bancorechte inſonderheit folgende Freyheiten und
Vorzuͤge: 1) daß das Bancohaus, oder Bancozimmer, als
ein oͤffentlicher und gleichſam heiliger Ort, und ſo auch die
darinnen deponirten und der Banco anvertrauten Gelder, als
heilige Niederlagen und Hinterlegungen betrachtet werden, fuͤr
welche ein ganzes Land, Stadt, oder Gemeinde gut ſaget; 2)
daß auf die den Banken anvertrauten Gelder kein Arreſt an-
geleget, noch verſtattet werden kann; 3) daß eine Zahlung,
welche mit den Bancobuͤchern bewieſen werden kann, guͤltig iſt,
ohne daß eine weitere Gegenausflucht darwider gehoͤret oder
angenommen wird. Ein mehrers ſiehe in unſerer Akadem. der
Kaufl. unter Banco.
§. 724.
II. Eine Lehnbank (§. 575.), oder Lombard, heißt ein
ſolcher oͤffentlicher Ort, oder ein Haus, wo von einem gewiſ-
ſen dazu beſtimmten Capitale, auf gewiſſe Bedingungen, und
gegen Einſetzung eines ſichern Pfandes, jedermann Geld geleh-
net bekommen kann. Man findet dergleichen Lehnbanken nicht
nur in Jtalien, England und Holland; ſondern auch in Deutſch-
land, als zu Hamburg, Berlin ꝛc. Zu einer Lehnbank werden
außer obigen Perſonen (§. 715.) annoch Taxirer, Auctionirer,
Magazinverwalter, Bancodiener und Helfer erfordert.
§. 725.
Es gereichen aber ſolche Lehnbanken vornehmlich zum Dien-
ſte und großem Nutzen der Kaufmannſchaft, entweder bey vor-
ſtoßender Gelegenheit eine Partey Waaren mit Vortheil an ſich
zu kaufen, zu einer Zeit, da ein Kaufmann nicht viel Geld | in
Caſſa hat, indem er ſich nur ſo gleich an die Lehnbank wenden
darf; oder auch bey ploͤtzlich zu bezahlenden, und auf ihn traſ-
ſirten Wechſeln; und andern dergleichen Vorfaͤllen. Siehe in
unſerer Akad. der Kaufl. den Artikel Lehnbank.
Das 9 Capitel.
Von den Pflanzſtaͤdten.
§. 726.
Eine Pflanzſtadt (§. 576.), oder Colonie bedeutet (1) eine An-
zahl Menſchen von allerley Geſchlechte, und allerley Stan-
de, die aus einem Lande, oder einer Stadt aus, und in ein
anderes Land, oder in eine andere Stadt, zieht, um ſich allda
nie-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 354. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/958>, abgerufen am 22.12.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.