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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Käyserliche Reichs-Post-Wesen, mehrerwehnten Grafen von Taxis hierinnen bestens anzunehmen, und demselben die möglichste Handbietung zu thun, damit ihm in seiner wohlhergebrachten Post-Gerechtigkeit einiger praejudicirlicher Eingang nicht zugezogen, sondern solches Reichs-Post-Regal in seinem Stande und Wesen unbeeinträchtiget gelassen, und aufrecht erhalten werden möge: Also habe ich auch nicht umgehen können, deroselben diese seine nicht unerhebliche Beschwerden hiemit allerunterthänigst zu hinterbringen, mit gehorsamster Bitte, Eure Käyserliche Majestät geruhen, in allergnädigster Erwegung der notorischen Billichkeit, und deren, obangeführter Massen, aus Separation des Reichs-Hoff- von dem gemeinen Reichs-Post-Amt erfolgenden Confusionen, einfolgentlich deroselben selbsten sowohl, als dem gemeinen Reichs-Wesen, mit Verhinderung der Correspondenz, und sonsten daraus zuwachsenden unwiederbringlichen Schaden und Ungelegenheiten, ihn, Grafen von Taxis, bey Exercirung des General-Post-Amts, sowohl an dero Käyserlichen Hoffstatt, wenn dieselbe sich im Reich befindet, als sonsten im Reich, mit unseparirlicher Aufnehm- und Distribuirung aller Brieff- und Post-Bestell- und Beförderung, wie er dessen von Alters her befugt, allergnädigst zu manuteniren und handzuhaben, auch, wo nöthig, ihme dessen durch vorerwehnte Investitur allergnädigst nochmahlen kräfftiglich versichern, und hingegen den Grafen von Paar mit dergleichen unbefugtem Suchen um so viel mehrers ab- und zur Ruhe zu weisen, angesehen, gleichwie derselbe, als bestellter obrister Erb-Land-Post-Meister, in Euer Käyserlichen Ma-

Käyserliche Reichs-Post-Wesen, mehrerwehnten Grafen von Taxis hierinnen bestens anzunehmen, und demselben die möglichste Handbietung zu thun, damit ihm in seiner wohlhergebrachten Post-Gerechtigkeit einiger praejudicirlicher Eingang nicht zugezogen, sondern solches Reichs-Post-Regal in seinem Stande und Wesen unbeeinträchtiget gelassen, und aufrecht erhalten werden möge: Also habe ich auch nicht umgehen können, deroselben diese seine nicht unerhebliche Beschwerden hiemit allerunterthänigst zu hinterbringen, mit gehorsamster Bitte, Eure Käyserliche Majestät geruhen, in allergnädigster Erwegung der notorischen Billichkeit, und deren, obangeführter Massen, aus Separation des Reichs-Hoff- von dem gemeinen Reichs-Post-Amt erfolgenden Confusionen, einfolgentlich deroselben selbsten sowohl, als dem gemeinen Reichs-Wesen, mit Verhinderung der Correspondenz, und sonsten daraus zuwachsenden unwiederbringlichen Schaden und Ungelegenheiten, ihn, Grafen von Taxis, bey Exercirung des General-Post-Amts, sowohl an dero Käyserlichen Hoffstatt, wenn dieselbe sich im Reich befindet, als sonsten im Reich, mit unseparirlicher Aufnehm- und Distribuirung aller Brieff- und Post-Bestell- und Beförderung, wie er dessen von Alters her befugt, allergnädigst zu manuteniren und handzuhaben, auch, wo nöthig, ihme dessen durch vorerwehnte Investitur allergnädigst nochmahlen kräfftiglich versichern, und hingegen den Grafen von Paar mit dergleichen unbefugtem Suchen um so viel mehrers ab- und zur Ruhe zu weisen, angesehen, gleichwie derselbe, als bestellter obrister Erb-Land-Post-Meister, in Euer Käyserlichen Ma-

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                     unbeeinträchtiget gelassen, und aufrecht erhalten werden möge: Also habe ich
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                     hiemit allerunterthänigst zu hinterbringen, mit gehorsamster Bitte, Eure
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                     Billichkeit, und deren, obangeführter Massen, aus Separation des Reichs-Hoff-
                     von dem gemeinen Reichs-Post-Amt erfolgenden Confusionen, einfolgentlich
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[70/0106] Käyserliche Reichs-Post-Wesen, mehrerwehnten Grafen von Taxis hierinnen bestens anzunehmen, und demselben die möglichste Handbietung zu thun, damit ihm in seiner wohlhergebrachten Post-Gerechtigkeit einiger praejudicirlicher Eingang nicht zugezogen, sondern solches Reichs-Post-Regal in seinem Stande und Wesen unbeeinträchtiget gelassen, und aufrecht erhalten werden möge: Also habe ich auch nicht umgehen können, deroselben diese seine nicht unerhebliche Beschwerden hiemit allerunterthänigst zu hinterbringen, mit gehorsamster Bitte, Eure Käyserliche Majestät geruhen, in allergnädigster Erwegung der notorischen Billichkeit, und deren, obangeführter Massen, aus Separation des Reichs-Hoff- von dem gemeinen Reichs-Post-Amt erfolgenden Confusionen, einfolgentlich deroselben selbsten sowohl, als dem gemeinen Reichs-Wesen, mit Verhinderung der Correspondenz, und sonsten daraus zuwachsenden unwiederbringlichen Schaden und Ungelegenheiten, ihn, Grafen von Taxis, bey Exercirung des General-Post-Amts, sowohl an dero Käyserlichen Hoffstatt, wenn dieselbe sich im Reich befindet, als sonsten im Reich, mit unseparirlicher Aufnehm- und Distribuirung aller Brieff- und Post-Bestell- und Beförderung, wie er dessen von Alters her befugt, allergnädigst zu manuteniren und handzuhaben, auch, wo nöthig, ihme dessen durch vorerwehnte Investitur allergnädigst nochmahlen kräfftiglich versichern, und hingegen den Grafen von Paar mit dergleichen unbefugtem Suchen um so viel mehrers ab- und zur Ruhe zu weisen, angesehen, gleichwie derselbe, als bestellter obrister Erb-Land-Post-Meister, in Euer Käyserlichen Ma-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/106>, abgerufen am 18.05.2024.