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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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senden, und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Armeen, zu Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt, und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse. Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich-

senden, und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Arméen, zu Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt, und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse. Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich-

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                     agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des
                     Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren
                     auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als
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[174/0210] senden, und dieselbe der Ends wider die Cron Franckreich zu Dienst der Cron Spanien agiren zu lassen. Wir wissen uns genugsam zu bescheiden, was die Satzungen des Reichs in dergleichen Fällen einem iedweden Stand und Cräyß erlauben, begehren auch deren ihnen dißfalls zustehenden Juribus so wenig einige Maaß zusetzen, als wir vielmehr dieselbe im Gegentheil aus allen Kräfften iedesmahl zu behaupten trachten werden. Gleichwie aber das Reich denen Ständen dergleichen ansehnliche Jura vornehmlich zu dem Ende indulgiret, um dieselbe zur Conservation des gantzen Corporis anzuwenden, also will auch bey deren Gebrauch billich dahin zu sehen seyn, daß man solchen Zwecks nicht verfehlen, oder etwa gar das Gegentheil, nemlich den Untergang an statt der Conservation dadurch befördern möge, welches aber ausser Zweifel, erfolgen würde, wenn gantze Cräysse in die Niederländische Händel sich mischen, und dadurch der Cron Franckreich Anlaß geben solten, ihre anietzo zu völliger Action parat stehende starcke Arméen, zu Vindicirung der ihrem Feinde zuschickender Hülffe, über den Rhein rücken, und daselbst in Action treten zu lassen, wir begreiffen genugsam, welcher Gestalt, und wie weit dem Reich an Beybehaltung des Burgundischen Cräysses gelegen, und haben an dessen Conservation vor vielen andern ein sonderbares Interesse. Gleichwie wir aber dahin gestellet seyn lassen, ob und wie weit, und in was für Fällen solcher Cräyß die Reichs-Bothmäßigkeit eine Zeitlang agnosciret, und was etwa derselbe zu des Reichs Besten beygetragen. Ingleichen, ob wegen eines solchen Gliedes das gesammte Corpus Imperii gleich-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/210>, abgerufen am 18.05.2024.