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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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in aller Sanfftmuth abmahnen lassen, und uns, zu schuldigster Vollziehung unsers obhabenden geistlichen Hirten-Amts, lang und viel bemühet, diese irrende Schäflein nicht durch einige Gewalt oder Zwang, sondern durch lauter gütliche Mittel, wiederum auf den rechten Weg, und zu der Schaar der Recht-Gläubigen zu führen. Weil aber bey ihnen, wider alles bessere Verhoffen, nichts verfangen wollen, und sie mit Hindansetzung und Verachtung aller heilsamen Zusprech- und Unterweisungen, bey ihrer Wiederspenst- und Halsstarrigkeit allerdings verharret; Als haben wir, nach der Sachen reiffer Uberlegung, nichts anders übrig zu seyn befunden, als daß wider dieselbe, zu Verhütung grössern Unheils, denen Reichs-Satzungen gemäß verfahren, und dahero ihnen ein gewisser Termin angesetzet werde, entweder sich gebührend zu beqvemen, und die in unsern Landen allein übliche Römisch-Catholische Religion, gleich ihrem von GOtt vorgesetzten Ober-Haupt, zu profitiren, oder aber, ihrer Güter halber, Disposition zu machen, und nachgehends aus unserm Ertz-Stifft zu emigriren: Welches denn nicht allein wir, wiewohl ungern, sondern auch die Ober-Oesterreichische Regierung zu Inspruck wider etliche gleichfalls inficirte Tyrolische Unterthanen bis dato exequiren lassen, ausser, daß die Kinder unter 12. Jahren zurück gehalten, und bey vorangezogener ihrer Eltern Güter usque ad Annos Discretionis verpfleget werden, alsdenn selbigen ingleichen freystehen solle, entweder bey unsern Catholischen Glauben zu verbleiben, oder auf gleiche Weise das Land zu räumen. Aus diesem allen nun werden verhoffentlich Euer Liebden von selb-

in aller Sanfftmuth abmahnen lassen, und uns, zu schuldigster Vollziehung unsers obhabenden geistlichen Hirten-Amts, lang und viel bemühet, diese irrende Schäflein nicht durch einige Gewalt oder Zwang, sondern durch lauter gütliche Mittel, wiederum auf den rechten Weg, und zu der Schaar der Recht-Gläubigen zu führen. Weil aber bey ihnen, wider alles bessere Verhoffen, nichts verfangen wollen, und sie mit Hindansetzung und Verachtung aller heilsamen Zusprech- und Unterweisungen, bey ihrer Wiederspenst- und Halsstarrigkeit allerdings verharret; Als haben wir, nach der Sachen reiffer Uberlegung, nichts anders übrig zu seyn befunden, als daß wider dieselbe, zu Verhütung grössern Unheils, denen Reichs-Satzungen gemäß verfahren, und dahero ihnen ein gewisser Termin angesetzet werde, entweder sich gebührend zu beqvemen, und die in unsern Landen allein übliche Römisch-Catholische Religion, gleich ihrem von GOtt vorgesetzten Ober-Haupt, zu profitiren, oder aber, ihrer Güter halber, Disposition zu machen, und nachgehends aus unserm Ertz-Stifft zu emigriren: Welches denn nicht allein wir, wiewohl ungern, sondern auch die Ober-Oesterreichische Regierung zu Inspruck wider etliche gleichfalls inficirte Tyrolische Unterthanen bis dato exequiren lassen, ausser, daß die Kinder unter 12. Jahren zurück gehalten, und bey vorangezogener ihrer Eltern Güter usque ad Annos Discretionis verpfleget werden, alsdenn selbigen ingleichen freystehen solle, entweder bey unsern Catholischen Glauben zu verbleiben, oder auf gleiche Weise das Land zu räumen. Aus diesem allen nun werden verhoffentlich Euer Liebden von selb-

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                     bey ihnen, wider alles bessere Verhoffen, nichts verfangen wollen, und sie mit
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[190/0226] in aller Sanfftmuth abmahnen lassen, und uns, zu schuldigster Vollziehung unsers obhabenden geistlichen Hirten-Amts, lang und viel bemühet, diese irrende Schäflein nicht durch einige Gewalt oder Zwang, sondern durch lauter gütliche Mittel, wiederum auf den rechten Weg, und zu der Schaar der Recht-Gläubigen zu führen. Weil aber bey ihnen, wider alles bessere Verhoffen, nichts verfangen wollen, und sie mit Hindansetzung und Verachtung aller heilsamen Zusprech- und Unterweisungen, bey ihrer Wiederspenst- und Halsstarrigkeit allerdings verharret; Als haben wir, nach der Sachen reiffer Uberlegung, nichts anders übrig zu seyn befunden, als daß wider dieselbe, zu Verhütung grössern Unheils, denen Reichs-Satzungen gemäß verfahren, und dahero ihnen ein gewisser Termin angesetzet werde, entweder sich gebührend zu beqvemen, und die in unsern Landen allein übliche Römisch-Catholische Religion, gleich ihrem von GOtt vorgesetzten Ober-Haupt, zu profitiren, oder aber, ihrer Güter halber, Disposition zu machen, und nachgehends aus unserm Ertz-Stifft zu emigriren: Welches denn nicht allein wir, wiewohl ungern, sondern auch die Ober-Oesterreichische Regierung zu Inspruck wider etliche gleichfalls inficirte Tyrolische Unterthanen bis dato exequiren lassen, ausser, daß die Kinder unter 12. Jahren zurück gehalten, und bey vorangezogener ihrer Eltern Güter usque ad Annos Discretionis verpfleget werden, alsdenn selbigen ingleichen freystehen solle, entweder bey unsern Catholischen Glauben zu verbleiben, oder auf gleiche Weise das Land zu räumen. Aus diesem allen nun werden verhoffentlich Euer Liebden von selb-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/226>, abgerufen am 22.05.2024.