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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Freyheit zuwider lauffenden Ansinnen, insonderheit einen leiblichen Eyd auf das Evangelium Johannis öffentlich zu schweren, sich bey den Römisch-Catholischen Messen, Processionen und Wallfahrten einfinden, den Römischen Pabst für das höchste Ober-Haupt erkennen, seine und der Römischen Kirchen Gebote und Verbote vor Göttlich halten, die Kirchen-Gesetze auf Römische Catholische Art beobachten, daß Fegfeuer, die Anruffung der Mutter GOttes, wie auch anderer Heiligen Hülffe, Beystand und Trost in leiblich- und geistlichen Nöthen glauben, und darbey leben und sterben zu wollen, beleget, nachgehends aber, und nachdem sie sich dergleichen Eyd, Gewissens halber, nicht schweren zu können, entschuldiget, und denselben unterthänigst deprecirt, mit Setzung, theils einer monatlich-vierzehen auch dreytägigen Zeit das Land zu räumen, hiegegen ihre Kinder von funffzehen Jahren und drunter, bey Verlust Haab und Guts, zurück zu lassen, ernstlich befehliget, und letzlich, als unterschiedliche Familien, unangesehen der grimmigen Kälte und unreißbaren Wegs, solchem Befehl gehorsamet, Haus und Hoff, und was sonst ihr Vermögen gewesen, zurück gelassen, und mit dem Rücken angesehen, ihre Kinder und Säuglinge aber, ut clarissima Pignora, mit sich hinweg geführet und getragen, solche denenselben in denen Ober-Oesterreichischen Landen, vermög selbiger Regierung vom 4. Januarii selbigen Jahrs ertheilten Patents, iedoch auf Eurer Hochfürstlichen Gnaden Stadthalters, Hoff-Cantzlers, und anderer Hoff-Räthe vom 31. Decembr. Styl. nov. vorigen Jahrs vorher gegangene Requisitoriales mit ihrer grösten Wehemuth

Freyheit zuwider lauffenden Ansinnen, insonderheit einen leiblichen Eyd auf das Evangelium Johannis öffentlich zu schweren, sich bey den Römisch-Catholischen Messen, Processionen und Wallfahrten einfinden, den Römischen Pabst für das höchste Ober-Haupt erkennen, seine und der Römischen Kirchen Gebote und Verbote vor Göttlich halten, die Kirchen-Gesetze auf Römische Catholische Art beobachten, daß Fegfeuer, die Anruffung der Mutter GOttes, wie auch anderer Heiligen Hülffe, Beystand und Trost in leiblich- und geistlichen Nöthen glauben, und darbey leben und sterben zu wollen, beleget, nachgehends aber, und nachdem sie sich dergleichen Eyd, Gewissens halber, nicht schweren zu können, entschuldiget, und denselben unterthänigst deprecirt, mit Setzung, theils einer monatlich-vierzehen auch dreytägigen Zeit das Land zu räumen, hiegegen ihre Kinder von funffzehen Jahren und drunter, bey Verlust Haab und Guts, zurück zu lassen, ernstlich befehliget, und letzlich, als unterschiedliche Familien, unangesehen der grimmigen Kälte und unreißbaren Wegs, solchem Befehl gehorsamet, Haus und Hoff, und was sonst ihr Vermögen gewesen, zurück gelassen, und mit dem Rücken angesehen, ihre Kinder und Säuglinge aber, ut clarissima Pignora, mit sich hinweg geführet und getragen, solche denenselben in denen Ober-Oesterreichischen Landen, vermög selbiger Regierung vom 4. Januarii selbigen Jahrs ertheilten Patents, iedoch auf Eurer Hochfürstlichen Gnaden Stadthalters, Hoff-Cantzlers, und anderer Hoff-Räthe vom 31. Decembr. Styl. nov. vorigen Jahrs vorher gegangene Requisitoriales mit ihrer grösten Wehemuth

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Freyheit
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                     vor Göttlich halten, die Kirchen-Gesetze auf Römische Catholische Art
                     beobachten, daß Fegfeuer, die Anruffung der Mutter GOttes, wie auch anderer
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[202/0238] Freyheit zuwider lauffenden Ansinnen, insonderheit einen leiblichen Eyd auf das Evangelium Johannis öffentlich zu schweren, sich bey den Römisch-Catholischen Messen, Processionen und Wallfahrten einfinden, den Römischen Pabst für das höchste Ober-Haupt erkennen, seine und der Römischen Kirchen Gebote und Verbote vor Göttlich halten, die Kirchen-Gesetze auf Römische Catholische Art beobachten, daß Fegfeuer, die Anruffung der Mutter GOttes, wie auch anderer Heiligen Hülffe, Beystand und Trost in leiblich- und geistlichen Nöthen glauben, und darbey leben und sterben zu wollen, beleget, nachgehends aber, und nachdem sie sich dergleichen Eyd, Gewissens halber, nicht schweren zu können, entschuldiget, und denselben unterthänigst deprecirt, mit Setzung, theils einer monatlich-vierzehen auch dreytägigen Zeit das Land zu räumen, hiegegen ihre Kinder von funffzehen Jahren und drunter, bey Verlust Haab und Guts, zurück zu lassen, ernstlich befehliget, und letzlich, als unterschiedliche Familien, unangesehen der grimmigen Kälte und unreißbaren Wegs, solchem Befehl gehorsamet, Haus und Hoff, und was sonst ihr Vermögen gewesen, zurück gelassen, und mit dem Rücken angesehen, ihre Kinder und Säuglinge aber, ut clarissima Pignora, mit sich hinweg geführet und getragen, solche denenselben in denen Ober-Oesterreichischen Landen, vermög selbiger Regierung vom 4. Januarii selbigen Jahrs ertheilten Patents, iedoch auf Eurer Hochfürstlichen Gnaden Stadthalters, Hoff-Cantzlers, und anderer Hoff-Räthe vom 31. Decembr. Styl. nov. vorigen Jahrs vorher gegangene Requisitoriales mit ihrer grösten Wehemuth

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 202. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/238>, abgerufen am 18.05.2024.