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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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oder unbeladen, allenthalben anzutasten, zu nehmen und zu verkauffen, und sonsten damit nach Belieben zu handeln befugt, die Bürger aber, wenn es dieser Stadt Bürger und Einwohner seyn, auf die an sie von Königlicher Regierungs-Cantzley immediate und ohne Subfidialibus abgelassene Mandata und Citationes in Person zu erscheinen schuldig seyn sollen; Nun seynd wir zwar die hierunter gebrauchte Irregularität und Modos obliquos zu vertheidigen so wenig gemeynet, als wir mit Wahrheit contestirio können, daß alles und iedes wider unser Wissen geschehen; Es ist aber auch die aus solchem Emergenti bevorstehende Gefahr und Extremität, indem wir, bey Vollstreckung Königlicher Majestät darunter führenden nur gar zu offenbaren Intention, alle sothane fast eine grosse Anzahl machende Schiffe nicht anders, als für gäntzlich verlohren, ja hiesigem Commercio tausendmahl schädlicher als nützlicher achten können, so groß, daß dieser Stadt von der Schiffahrt allein dependirende Conservation und Wohlfahrt dadurch gleichsam auf die Spitze gäntzlichen Verfalls gesetzet, und wir nun so viel mehr zu dessen Versuch- und Abwendung, unserer so theuer beschwornen Amts-Pflicht zu Folge, nichts an uns erwinden lassen mögen. Wie wir uns aber unschwer die Rechnung machen können, es werde besorglich mit unsern Repraesentationen und flehentlichem Suchen, welche an Königl. Majestät von Dänemarck wir dißfalls schon durch unterthänigste Schreiben gelangen lassen, und zu deren mehrern Urgirung wir iemanden unsers Mittels an dieselbe nach Coppenhagen abgeordnet, wenig zu thun seyn, falls nicht eine

oder unbeladen, allenthalben anzutasten, zu nehmen und zu verkauffen, und sonsten damit nach Belieben zu handeln befugt, die Bürger aber, wenn es dieser Stadt Bürger und Einwohner seyn, auf die an sie von Königlicher Regierungs-Cantzley immediate und ohne Subfidialibus abgelassene Mandata und Citationes in Person zu erscheinen schuldig seyn sollen; Nun seynd wir zwar die hierunter gebrauchte Irregularität und Modos obliquos zu vertheidigen so wenig gemeynet, als wir mit Wahrheit contestirio können, daß alles und iedes wider unser Wissen geschehen; Es ist aber auch die aus solchem Emergenti bevorstehende Gefahr und Extremität, indem wir, bey Vollstreckung Königlicher Majestät darunter führenden nur gar zu offenbaren Intention, alle sothane fast eine grosse Anzahl machende Schiffe nicht anders, als für gäntzlich verlohren, ja hiesigem Commercio tausendmahl schädlicher als nützlicher achten können, so groß, daß dieser Stadt von der Schiffahrt allein dependirende Conservation und Wohlfahrt dadurch gleichsam auf die Spitze gäntzlichen Verfalls gesetzet, und wir nun so viel mehr zu dessen Versuch- und Abwendung, unserer so theuer beschwornen Amts-Pflicht zu Folge, nichts an uns erwinden lassen mögen. Wie wir uns aber unschwer die Rechnung machen können, es werde besorglich mit unsern Repraesentationen und flehentlichem Suchen, welche an Königl. Majestät von Dänemarck wir dißfalls schon durch unterthänigste Schreiben gelangen lassen, und zu deren mehrern Urgirung wir iemanden unsers Mittels an dieselbe nach Coppenhagen abgeordnet, wenig zu thun seyn, falls nicht eine

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                     contestirio können, daß alles und iedes wider unser Wissen geschehen; Es ist
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[377/0413] oder unbeladen, allenthalben anzutasten, zu nehmen und zu verkauffen, und sonsten damit nach Belieben zu handeln befugt, die Bürger aber, wenn es dieser Stadt Bürger und Einwohner seyn, auf die an sie von Königlicher Regierungs-Cantzley immediate und ohne Subfidialibus abgelassene Mandata und Citationes in Person zu erscheinen schuldig seyn sollen; Nun seynd wir zwar die hierunter gebrauchte Irregularität und Modos obliquos zu vertheidigen so wenig gemeynet, als wir mit Wahrheit contestirio können, daß alles und iedes wider unser Wissen geschehen; Es ist aber auch die aus solchem Emergenti bevorstehende Gefahr und Extremität, indem wir, bey Vollstreckung Königlicher Majestät darunter führenden nur gar zu offenbaren Intention, alle sothane fast eine grosse Anzahl machende Schiffe nicht anders, als für gäntzlich verlohren, ja hiesigem Commercio tausendmahl schädlicher als nützlicher achten können, so groß, daß dieser Stadt von der Schiffahrt allein dependirende Conservation und Wohlfahrt dadurch gleichsam auf die Spitze gäntzlichen Verfalls gesetzet, und wir nun so viel mehr zu dessen Versuch- und Abwendung, unserer so theuer beschwornen Amts-Pflicht zu Folge, nichts an uns erwinden lassen mögen. Wie wir uns aber unschwer die Rechnung machen können, es werde besorglich mit unsern Repraesentationen und flehentlichem Suchen, welche an Königl. Majestät von Dänemarck wir dißfalls schon durch unterthänigste Schreiben gelangen lassen, und zu deren mehrern Urgirung wir iemanden unsers Mittels an dieselbe nach Coppenhagen abgeordnet, wenig zu thun seyn, falls nicht eine

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  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 377. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/413>, abgerufen am 01.06.2024.