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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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schon nicht weniger, denn wir, auf rechtliche Behauptung dessen, so der in GOtt ruhenden Herren Vorfahren Verordnungen Euer Liebden mit klaren Worten zulegen, bedacht, sie derentwillen gleichwohl einige unziemliche Animosität gegen uns bey sich nicht aufsteigen lassen, sondern, weil sie das Licht zu scheuen keine Ursach hätten, dem Rechten, da wir ie es dahin zu verweisen vermeynten, gar gerne seinen starcken Lauff, und alles Seiner Käyserlichen Majestät allergerechtestem Ausspruch überlassen würden: Euer Liebden hielten aber anbey sich von uns versichert, wir würden, nach eingenommener gründlichen Information, uns besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen lassen wollen. Zu solchem Ende wolten Euer Liebden in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns nicht bergen, daß erstlich unser Haupt-Suppositum, daß nemlich das Euer Liebden Lineae competirendes Primogenitur-Recht, bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf dero Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und unbegründet, sintemahl solches nicht allein von Churfürst Ott Heinrich, durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes dero Fürstenthum Neuburg, mit noch ferner von Hertzog Wolffgang und Philipp Ludwig, in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysatz, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt beständig verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwillen Euer Liebden Ihro alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten wollen; Sondern auch und vornemlich von Churfürst Ruprecht dem

schon nicht weniger, denn wir, auf rechtliche Behauptung dessen, so der in GOtt ruhenden Herren Vorfahren Verordnungen Euer Liebden mit klaren Worten zulegen, bedacht, sie derentwillen gleichwohl einige unziemliche Animosität gegen uns bey sich nicht aufsteigen lassen, sondern, weil sie das Licht zu scheuen keine Ursach hätten, dem Rechten, da wir ie es dahin zu verweisen vermeynten, gar gerne seinen starcken Lauff, und alles Seiner Käyserlichen Majestät allergerechtestem Ausspruch überlassen würden: Euer Liebden hielten aber anbey sich von uns versichert, wir würden, nach eingenommener gründlichen Information, uns besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen lassen wollen. Zu solchem Ende wolten Euer Liebden in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns nicht bergen, daß erstlich unser Haupt-Suppositum, daß nemlich das Euer Liebden Lineae competirendes Primogenitur-Recht, bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf dero Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und unbegründet, sintemahl solches nicht allein von Churfürst Ott Heinrich, durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes dero Fürstenthum Neuburg, mit noch ferner von Hertzog Wolffgang und Philipp Ludwig, in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysatz, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt beständig verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwillen Euer Liebden Ihro alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten wollen; Sondern auch und vornemlich von Churfürst Ruprecht dem

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[425/0461] schon nicht weniger, denn wir, auf rechtliche Behauptung dessen, so der in GOtt ruhenden Herren Vorfahren Verordnungen Euer Liebden mit klaren Worten zulegen, bedacht, sie derentwillen gleichwohl einige unziemliche Animosität gegen uns bey sich nicht aufsteigen lassen, sondern, weil sie das Licht zu scheuen keine Ursach hätten, dem Rechten, da wir ie es dahin zu verweisen vermeynten, gar gerne seinen starcken Lauff, und alles Seiner Käyserlichen Majestät allergerechtestem Ausspruch überlassen würden: Euer Liebden hielten aber anbey sich von uns versichert, wir würden, nach eingenommener gründlichen Information, uns besser begreiffen, und es darauf nicht ankommen lassen wollen. Zu solchem Ende wolten Euer Liebden in freund-vetterlicher Wohlmeynung uns nicht bergen, daß erstlich unser Haupt-Suppositum, daß nemlich das Euer Liebden Lineae competirendes Primogenitur-Recht, bloß und allein von des Hertzog Wolffgangs Testament herrühre, und auf dero Fürstenthum Neuburg limitirt sey, gantz irrig und unbegründet, sintemahl solches nicht allein von Churfürst Ott Heinrich, durch dessen Testament, und zwar in Ordine auf gedachtes dero Fürstenthum Neuburg, mit noch ferner von Hertzog Wolffgang und Philipp Ludwig, in dero Testamenten repetirten ausdrücklichen Beysatz, daß solches bey dem Primogenito unzertrennt und unzertheilt beständig verbleiben, nichts davon veräusert, und die Secundogeniti mit Pensionen abgefertiget werden sollen, derentwillen Euer Liebden Ihro alle rechtliche Gebühr per Expressum bedingen und vorbehalten wollen; Sondern auch und vornemlich von Churfürst Ruprecht dem

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/461>, abgerufen am 01.10.2024.