Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

cken, in freund-vetterlicher guter Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg, allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,

cken, in freund-vetterlicher guter Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg, allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0470" n="434"/>
cken, in freund-vetterlicher guter
                     Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden
                     aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch
                     Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective
                     ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg,
                     allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns
                     dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl
                     erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem
                     dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach
                     GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel
                     genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden
                     könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte
                     Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen
                     das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das
                     Primogenitur-Recht, per se &amp; ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten
                     Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die
                     Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi
                     gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als
                     gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern
                     vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus
                     dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten
                     unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[434/0470] cken, in freund-vetterlicher guter Zuversicht geziemend zu erkennen geben. Wir lassen demnechst, was Eure Liebden aus dem Testament Churfürst Ott Heinrichs, und ferner Hertzog Wolffgangs, auch Philipp Ludwigs, wegen des Hertzogthums Neuburg, zu praemittiren, und respective ihro zu bedingen gefallen, diß Orts, als zu gegenwärtigem Casu nicht gehörtg, allerdings unberührt, und versichern Eure Liebden hingegen, daß, wie wir uns dessen, so in unserer Neuburgischen Linie hinc inde verglichen, gar wohl erinnern, also auch keineswegs zu besorgen sey, daß deme zugegen, aus diesem dermahlen in der Quaestion waltenden, an sich gantz alienem Casu, bey etwa nach GOttes Willen erfolgender Expiration unserer Sultzbachischen Linie, ein Exempel genommen, oder Eurer Liebden und dero Linie etwas zu Nachtheil erzwungen werden könte oder möchte. Eure Liebden belieben aber, so viel die von ihro angeführte Merita Causae betrifft, unbeschwert zuförderst dahin zu reflectiren, was Massen das Suppositum, so deroselben vorgebildet worden, ob brächte das Primogenitur-Recht, per se & ex sua Natura, in dergleichen weitgesipten Collateral - Erbschafften anfallenden Stamm- und Fideicommiss-Gütern die Succession vor den Primogenitum allein mit sich, notorie weder in Jure communi gegründet, noch auch an sich selbsten, und zumahlen in solcher Art, als gegenwärtiger Casus ist, richtig, oder in Rechten fest gestellt, sondern vielmehr das Contrarium gar leichtlich darzuthun, mithin auch in Hypothesi aus dem von Eurer Liebden beygelegten Extract der Rupertischen Verordnung selbsten unbeschwert zu ersehen, daß in selbiger,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/470
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 434. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/470>, abgerufen am 01.10.2024.