Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

alleinig bestehet, ohnschwer zu schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18. Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen, Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati

alleinig bestehet, ohnschwer zu schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18. Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen, Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0506" n="470"/>
alleinig bestehet, ohnschwer zu
                     schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen
                     sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber
                     gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus
                     Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren
                     Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam
                     allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die
                     Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret
                     werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht
                     praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich
                     finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18.
                     Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten
                     Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter
                     vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio
                     haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus
                     Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht
                     gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da
                     bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen,
                     Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de
                     Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon
                     weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den
                     Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[470/0506] alleinig bestehet, ohnschwer zu schliessen, daß die Herren Testatores, wie sie denen Sequioribus natu, bey denen sich ereigenden Erb-Fällen, und in Terminis habilibus, dergleichen aber gegenwärtiger Veldentzischer Fall keiner ist, die Succession juxta Gradus Praerogativam, einer Seits vorbehalten: Also auch anderer Seits ihren Primogenitis an dero, vi Aureae Bullae, (so hierinnfalls sonsten perperam allegiret worden wäre, wie sie denn auf die Succession in der Chur, worüber die Herren Testatores nichts zu disponiren gehabt, auf keine Weise detorquiret werden mag) competirenden Praerogativ, einfolglich in Gegenwart auch uns nicht praejudiciren wollen, darein Euer Liebden um so ehender zuversichtlich sich finden, da sie aus wohlbesagten Hertzogen Philipp Ludwigs Testament Art. 18. Vers. so offt sich nun etc. sich erinnern werden, daß berührter Hertzog selbsten Veldentz und Spannheim vor Apennagia und Pertinentien qualificirt, consequenter vor dererley Güter, in denen die von Euer Liebden intendirte Successio haereditaria statt greiffen, die auch in Praejudicium Primogenitorum, per Gradus Praerogativam, auf die Nachgebohrne haereditarie verfället werden können, nicht gehalten. Und nachdem, bey so bewandten Dingen, allerdings ohnläugbar, daß, da bey unserm Chur-Hause und denen darzu besessenen und hinkünfftigen Landen, Massen zum Uberfluß Facultas Juridica Ingolstadiensis in ihrem ex professo de Successione Electorali Palatina verfasten Consilio solches ehelängst schon weitläufftig deduciret, das Jus Primogeniturae bereits von, und vor den Rupertis, Pfaltzgrafen, würcklich eingeführet, die Apennagiati

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/506
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/506>, abgerufen am 28.06.2024.