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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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halten wolten, mit der Proximitate Gradus, worauf sie ihr Successions-Recht vornemlich zu fundiren vermeynen, gegen berührten Hertzogen Leopold Ludwigs Liebden, anderwärten praetensis Haeredibus Testamentariis & Allodialibus ab intestato, nimmermehr auslangen könten, und eben hieraus, und aus Euer Liebden eigener Eingeständniß offenbar erhellet, daß, da in Favor der Nachgebohrnen, vermög Hertzogen Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs auf andere Erb-Fälle beschehene, und von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff geeyferten Reservats, weil solches nur de Haereditatibus imposterum deferendis proprie dictis, und nicht de Successionibus Fideicommissariis, in welchen non ultimo Defuncto, sed primo Instituenti, juxta Pactum & Providentiam ejusdem, succedirt wird, ohne daß hierinn durch nachfolgende anderwärtige Disposition, defectu potestatis, das geringste nicht mit Bestand dagegen geändert werden mögen, es auch auf ietzigen Successions-Fall einiger Weise nicht zu appliciren, da es weder um einen von väterlicher, mütterlicher oder uhr-alt-mütterlicher Linie herrührenden Erb-Fall, wie die Formalia erwehnten Reservats lauten, eben so wenig, wie Euer Liebden vermeynen, um einige Collateral-Erbschafft, sondern um die Succession ex Pacto & Providentia Majorum, in kundbaren alt-väterlichen Stock-Stamm-Fideicommiss- und Lehen-Gütern zu thun, und diß alles von uns bereits zur Gnüge ausgeführet, bedürfftigen Falls auch noch weiters belegt und bewährt werden solle; Als wollen wir Euer Liebden zwar, in wie weit sie hierauf zu reflectiren sich belieben lassen wol-

halten wolten, mit der Proximitate Gradus, worauf sie ihr Successions-Recht vornemlich zu fundiren vermeynen, gegen berührten Hertzogen Leopold Ludwigs Liebden, anderwärten praetensis Haeredibus Testamentariis & Allodialibus ab intestato, nimmermehr auslangen könten, und eben hieraus, und aus Euer Liebden eigener Eingeständniß offenbar erhellet, daß, da in Favor der Nachgebohrnen, vermög Hertzogen Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs auf andere Erb-Fälle beschehene, und von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff geeyferten Reservats, weil solches nur de Haereditatibus imposterum deferendis proprie dictis, und nicht de Successionibus Fideicommissariis, in welchen non ultimo Defuncto, sed primo Instituenti, juxta Pactum & Providentiam ejusdem, succedirt wird, ohne daß hierinn durch nachfolgende anderwärtige Disposition, defectu potestatis, das geringste nicht mit Bestand dagegen geändert werden mögen, es auch auf ietzigen Successions-Fall einiger Weise nicht zu appliciren, da es weder um einen von väterlicher, mütterlicher oder uhr-alt-mütterlicher Linie herrührenden Erb-Fall, wie die Formalia erwehnten Reservats lauten, eben so wenig, wie Euer Liebden vermeynen, um einige Collateral-Erbschafft, sondern um die Succession ex Pacto & Providentia Majorum, in kundbaren alt-väterlichen Stock-Stamm-Fideicommiss- und Lehen-Gütern zu thun, und diß alles von uns bereits zur Gnüge ausgeführet, bedürfftigen Falls auch noch weiters belegt und bewährt werden solle; Als wollen wir Euer Liebden zwar, in wie weit sie hierauf zu reflectiren sich belieben lassen wol-

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[472/0508] halten wolten, mit der Proximitate Gradus, worauf sie ihr Successions-Recht vornemlich zu fundiren vermeynen, gegen berührten Hertzogen Leopold Ludwigs Liebden, anderwärten praetensis Haeredibus Testamentariis & Allodialibus ab intestato, nimmermehr auslangen könten, und eben hieraus, und aus Euer Liebden eigener Eingeständniß offenbar erhellet, daß, da in Favor der Nachgebohrnen, vermög Hertzogen Wolffgangs und Hertzogen Philipp Ludwigs auf andere Erb-Fälle beschehene, und von Euer Liebden zu vermeyntem Behuff geeyferten Reservats, weil solches nur de Haereditatibus imposterum deferendis proprie dictis, und nicht de Successionibus Fideicommissariis, in welchen non ultimo Defuncto, sed primo Instituenti, juxta Pactum & Providentiam ejusdem, succedirt wird, ohne daß hierinn durch nachfolgende anderwärtige Disposition, defectu potestatis, das geringste nicht mit Bestand dagegen geändert werden mögen, es auch auf ietzigen Successions-Fall einiger Weise nicht zu appliciren, da es weder um einen von väterlicher, mütterlicher oder uhr-alt-mütterlicher Linie herrührenden Erb-Fall, wie die Formalia erwehnten Reservats lauten, eben so wenig, wie Euer Liebden vermeynen, um einige Collateral-Erbschafft, sondern um die Succession ex Pacto & Providentia Majorum, in kundbaren alt-väterlichen Stock-Stamm-Fideicommiss- und Lehen-Gütern zu thun, und diß alles von uns bereits zur Gnüge ausgeführet, bedürfftigen Falls auch noch weiters belegt und bewährt werden solle; Als wollen wir Euer Liebden zwar, in wie weit sie hierauf zu reflectiren sich belieben lassen wol-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 472. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/508>, abgerufen am 29.06.2024.