Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

Bild:
<< vorherige Seite

kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen

kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0565" n="529"/>
kannt gemacht hätte. Euer
                     Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die
                     territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre,
                     und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der
                     Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich
                     darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii
                     ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl
                     auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß,
                     wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen
                     gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der
                     Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern
                     auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher,
                     praeter Oeconomiam &amp; Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis,
                     sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach
                     die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in
                     Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio
                     Administrationis Justitiae &amp; temporalium, ut sine horum Consensu bona
                     immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun
                     Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt
                     andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht
                     Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure
                     proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[529/0565] kannt gemacht hätte. Euer Käyserliche Majestät ersehen nun hieraus gnädigst, wohin zuförderst die territorialis Superioritas von Alters her und der ersten Fundation nach gehöre, und welchem Theil eigentlich dieselbe zustehe. Nechst diesem ist aus obigen der Sächsischen Käyser Fundation- und Donation-Brieffen offenbar, daß dieselbe sich darinn den special-Erb-Schutz über das Stifft oder Closter S. Servatii ausdrücklich, mit klaren und dürren Worten, reservirt und vorbehalten; Wiewohl auch ohnedem bey der Sächsischen Käyser Regierung der Gebrauch gewesen, daß, wenn Fürsten, Grafen und Herren ihre eigene Lande und Güter zu den Kirchen gestifftet, sie ihnen und ihren Erben die Gerechtigkeit der Voigtey oder der Regierung darinn vorbehalten, so, daß nicht allein Könige und Käyser, sondern auch andere Herren die Advocatias bestellet und verwaltet, Krafft welcher, praeter Oeconomiam & Obventionum Rationes, denselben nicht allein civilis, sondern auch criminalis Jurisdictio zugestanden, aus welcher Observanz hernach die Publicisten folgende Regul formiret haben: Plerumque Principibus in Coenobia, sub corum Districtu sita, competit Advocatia seu Inspectio Administrationis Justitiae & temporalium, ut sine horum Consensu bona immobilia Monasterii alienari vel oppignorari nequeant. Gleichwie nun Chur-Sachsen diese vorgedachte Territorial- und Erb-Schutz-Gerechtigkeit, samt andern dazu gehörigen Berechtigungen über das Stifft Qvedlinburg, nicht Beneficio Investiturae einer zeitigen Aebtißin daselbst, sondern vielmehr Jure proprio Fundationis von langen Jahren her, ohne eintzigen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/565
Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/565>, abgerufen am 29.06.2024.