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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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beschieden worden, sich so still, als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren, und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen, worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen, womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,

beschieden worden, sich so still, als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren, und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen, worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen, womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,

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                     nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an
                     bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die
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[535/0571] beschieden worden, sich so still, als immer möglich, zu halten, und daß er keiner Sachen, so sonsten in seine Amts-Verrichtungen einlauffen, bis auf fernere Verordnung, sich im geringsten nicht annehmen solle. Des folgenden Tages, nemlich den 26. Januarii, ist an bemeldten Stiffts-Hauptmann anderweiter Befehl von Dreßden ergangen, daß er die Bedienten, Vasallen und Unterthanen zu Qvedlinburg ihrer Pflicht erlassen, und hingegen mir anweisen, die vorhandene Brieffschafften abfolgen und extradiren, und sich weiter keiner Gerichtbarkeit und Jurisdiction anmassen, sondern hierüber mir, als über mein Eigenthum, freye Hand lassen solle; Bey so gestalten Sachen, und weil hingegen die Bewerckstelligung der solennen Tradition sich etwas verweilet, ich auch, wie erwehnet, nach bemeldter Transaction, durch Auszahlung der verglichenen considerablen Summe Geldes, allbereits demjenigen, worzu ich verbunden gewesen, ein Genügen gethan, habe ich zu meiner eigenen in allen Rechten erlaubten Versicherung, am 30. ejusdem dasjenige, so mir des Königs in Polen Majestät und Liebden, zu Folge des obangezogenen Instrumenti Pacis, respective restituiret, cediret und eingeräumet, allen besorglichen und würcklich angedroheten Turbationen und Praejudizen zuläßlich vorzukommen, in Possession nehmen, und die Stadt-Thore mit einiger Mannschafft besetzen lassen, womit der Stadt-Rath auch seines Theils wohl zufrieden gewesen, und Billete zum Qvartier für dieselbe ertheilet, dargegen der Aebtißin Lbd. nicht nur dem Stiffts-Hauptmann und dessen Leuten den Access zur Hauptmanney-Wohnung, welches vorhin von keiner Aebtißin iemahls geschehen,

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 535. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/571>, abgerufen am 29.06.2024.