fürst zu Mäyntz in das
gemeine Gebet eingeschlossen werden. II. 351. 373 deswegen fänget der Pöbel
Lermen an. II. 352 wird von dem Churfürsten zu Sachsen ernstlich vermahnet, dem
Käyserlichen Decreto Parition zu leisten. II. 352 wird in die Acht erkläret, und
das Achts-Decretum daselbst durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353
vor dieselbe intercediret der Ober-Sächsische Cräyß bey dem Käyser Leopoldo, daß
mit der Achts-Execution möge in Ruhe gestanden werden. II. 355 wider dieselbe
übernimmt Chur Mäyntz die Execution, dawider der gesammte Ober-Sächsische Cräyß
protestiret. II. 353. sqq. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, bey dem Käyser und Chur Mäyntz um Suspension der wider sie
ergangenen Achts-Erklärung zu sollicitiren. II. 375. sqq. Chur-Sächsische
Commission daselbst ist bemühet, alles in Ruhe zu bringen. II. 380 Magistrat und
Bürgerschafft offeriret sich zu allerunterthänigster Submission und Deprecation.
II. 380 Magistrat daselbst wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage
zu Regenspurg vermahnet, zu Vermeidung eines grossen Ubels, sich zu submittiren,
und ihr besser Recht hernach auszuführen, dabey es demselben alle mögliche
Assistenz promittiret. II. 384 wird von Chur-Mäyntzischen Trouppen belagert. II.
476. 481 Magistrat daselbst ersuchet Churfürst Johann Georg den dritten zu
Sachsen, ihre in letzten Zügen liegende Stadt, vermöge des Erb-Schutz-Vertrags,
allergnädigst zu schützen. II. 478. 481 Magistrat daselbst wird von dem
Churfürsten zu Sachsen vermahnet, daß er denen Käyserlichen Mandatis völlige
Parition leisten möge, und ihm die Versicherung gegeben, daß er alsdenn vor ihre
Aussöhnung bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Mäyntz intercedendo wolle
bemühet seyn. II. 484. 485Erklärungs-Schreiben, des Käysers Ferdinandi III.
fürst zu Mäyntz in das
gemeine Gebet eingeschlossen werden. II. 351. 373 deswegen fänget der Pöbel
Lermen an. II. 352 wird von dem Churfürsten zu Sachsen ernstlich vermahnet, dem
Käyserlichen Decreto Parition zu leisten. II. 352 wird in die Acht erkläret, und
das Achts-Decretum daselbst durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353
vor dieselbe intercediret der Ober-Sächsische Cräyß bey dem Käyser Leopoldo, daß
mit der Achts-Execution möge in Ruhe gestanden werden. II. 355 wider dieselbe
übernimmt Chur Mäyntz die Execution, dawider der gesammte Ober-Sächsische Cräyß
protestiret. II. 353. sqq. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, bey dem Käyser und Chur Mäyntz um Suspension der wider sie
ergangenen Achts-Erklärung zu sollicitiren. II. 375. sqq. Chur-Sächsische
Commission daselbst ist bemühet, alles in Ruhe zu bringen. II. 380 Magistrat und
Bürgerschafft offeriret sich zu allerunterthänigster Submission und Deprecation.
II. 380 Magistrat daselbst wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage
zu Regenspurg vermahnet, zu Vermeidung eines grossen Ubels, sich zu submittiren,
und ihr besser Recht hernach auszuführen, dabey es demselben alle mögliche
Assistenz promittiret. II. 384 wird von Chur-Mäyntzischen Trouppen belagert. II.
476. 481 Magistrat daselbst ersuchet Churfürst Johann Georg den dritten zu
Sachsen, ihre in letzten Zügen liegende Stadt, vermöge des Erb-Schutz-Vertrags,
allergnädigst zu schützen. II. 478. 481 Magistrat daselbst wird von dem
Churfürsten zu Sachsen vermahnet, daß er denen Käyserlichen Mandatis völlige
Parition leisten möge, und ihm die Versicherung gegeben, daß er alsdenn vor ihre
Aussöhnung bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Mäyntz intercedendo wolle
bemühet seyn. II. 484. 485Erklärungs-Schreiben, des Käysers Ferdinandi III.
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fürst zu Mäyntz in das
gemeine Gebet eingeschlossen werden. II. 351. 373 deswegen fänget der Pöbel
Lermen an. II. 352 wird von dem Churfürsten zu Sachsen ernstlich vermahnet, dem
Käyserlichen Decreto Parition zu leisten. II. 352 wird in die Acht erkläret, und
das Achts-Decretum daselbst durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353
vor dieselbe intercediret der Ober-Sächsische Cräyß bey dem Käyser Leopoldo, daß
mit der Achts-Execution möge in Ruhe gestanden werden. II. 355 wider dieselbe
übernimmt Chur Mäyntz die Execution, dawider der gesammte Ober-Sächsische Cräyß
protestiret. II. 353. sqq. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu
Regenspurg, bey dem Käyser und Chur Mäyntz um Suspension der wider sie
ergangenen Achts-Erklärung zu sollicitiren. II. 375. sqq. Chur-Sächsische
Commission daselbst ist bemühet, alles in Ruhe zu bringen. II. 380 Magistrat und
Bürgerschafft offeriret sich zu allerunterthänigster Submission und Deprecation.
II. 380 Magistrat daselbst wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage
zu Regenspurg vermahnet, zu Vermeidung eines grossen Ubels, sich zu submittiren,
und ihr besser Recht hernach auszuführen, dabey es demselben alle mögliche
Assistenz promittiret. II. 384 wird von Chur-Mäyntzischen Trouppen belagert. II.
476. 481 Magistrat daselbst ersuchet Churfürst Johann Georg den dritten zu
Sachsen, ihre in letzten Zügen liegende Stadt, vermöge des Erb-Schutz-Vertrags,
allergnädigst zu schützen. II. 478. 481 Magistrat daselbst wird von dem
Churfürsten zu Sachsen vermahnet, daß er denen Käyserlichen Mandatis völlige
Parition leisten möge, und ihm die Versicherung gegeben, daß er alsdenn vor ihre
Aussöhnung bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Mäyntz intercedendo wolle
bemühet seyn. II. 484. 485</l><l><hirendition="#in">E</hi>rklärungs-Schreiben, des Käysers Ferdinandi III.
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fürst zu Mäyntz in das gemeine Gebet eingeschlossen werden. II. 351. 373 deswegen fänget der Pöbel Lermen an. II. 352 wird von dem Churfürsten zu Sachsen ernstlich vermahnet, dem Käyserlichen Decreto Parition zu leisten. II. 352 wird in die Acht erkläret, und das Achts-Decretum daselbst durch einen Käyserlichen Herold publiciret. II. 353 vor dieselbe intercediret der Ober-Sächsische Cräyß bey dem Käyser Leopoldo, daß mit der Achts-Execution möge in Ruhe gestanden werden. II. 355 wider dieselbe übernimmt Chur Mäyntz die Execution, dawider der gesammte Ober-Sächsische Cräyß protestiret. II. 353. sqq. Magistrat daselbst ersuchet die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, bey dem Käyser und Chur Mäyntz um Suspension der wider sie ergangenen Achts-Erklärung zu sollicitiren. II. 375. sqq. Chur-Sächsische Commission daselbst ist bemühet, alles in Ruhe zu bringen. II. 380 Magistrat und Bürgerschafft offeriret sich zu allerunterthänigster Submission und Deprecation. II. 380 Magistrat daselbst wird von dem Corpore Evangelico auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg vermahnet, zu Vermeidung eines grossen Ubels, sich zu submittiren, und ihr besser Recht hernach auszuführen, dabey es demselben alle mögliche Assistenz promittiret. II. 384 wird von Chur-Mäyntzischen Trouppen belagert. II. 476. 481 Magistrat daselbst ersuchet Churfürst Johann Georg den dritten zu Sachsen, ihre in letzten Zügen liegende Stadt, vermöge des Erb-Schutz-Vertrags, allergnädigst zu schützen. II. 478. 481 Magistrat daselbst wird von dem Churfürsten zu Sachsen vermahnet, daß er denen Käyserlichen Mandatis völlige Parition leisten möge, und ihm die Versicherung gegeben, daß er alsdenn vor ihre Aussöhnung bey dem Käyser und dem Churfürsten zu Mäyntz intercedendo wolle bemühet seyn. II. 484. 485 Erklärungs-Schreiben, des Käysers Ferdinandi III.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/830>, abgerufen am 29.06.2024.
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