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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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wig Wilhelm zu Baden-Baden, und seine Descendenten, abgefasten Reichs-Gutachten das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie extendiren möge. IV. 1212 Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihn bey seinem Ober-Commando bey der Reichs-Armee am Ober-Rhein schützen möge. VI. 713 ejusd. und Marggraf Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, an den Käyser Leopoldum, daß ihre mit der Stadt Nürnberg streitige Zoll-Sache an die Käyserliche Commission und des Reichs Visitations-Deputation zu Wetzlar möge remittiret werden. VI. 929 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß auf den Noth-Fall nicht Hülff-loß zu lassen, sondern demselben vielmehr mit einer erklecklichen Macht zu succurriren. III. 237 eben derselben, an die Reichs-Versammlung, daß sie die Stillstands-Tractaten mit der Cron Franckreich, und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen möge bemühet seyn. IV. 237 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung, vermittelst eines favorablen Reichs-Gutachtens, die Abführung der Käyserlichen Trouppen aus dem Schwäbischen Cräyß befördern zu helffen. III. 889 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, daß er den von der Cron Franckreich offerirten Stillstand annehmen möge. IV. 201 eben derselben, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich des Schwäbischen Cräysses wider Chur Bäyern nachdrücklich anzunehmen. V. 677 der ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, und Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an den König Fridericum I. in Preussen, seinen Residenten zu Cölln, den Herrn von Diest, dahin zu bedeuten, daß er von dem angemaßten Exercitio Religionis domestico abstehen möge. VI. 952
wig Wilhelm zu Baden-Baden, und seine Descendenten, abgefasten Reichs-Gutachten das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie extendiren möge. IV. 1212 Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihn bey seinem Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein schützen möge. VI. 713 ejusd. und Marggraf Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, an den Käyser Leopoldum, daß ihre mit der Stadt Nürnberg streitige Zoll-Sache an die Käyserliche Commission und des Reichs Visitations-Deputation zu Wetzlar möge remittiret werden. VI. 929 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß auf den Noth-Fall nicht Hülff-loß zu lassen, sondern demselben vielmehr mit einer erklecklichen Macht zu succurriren. III. 237 eben derselben, an die Reichs-Versammlung, daß sie die Stillstands-Tractaten mit der Cron Franckreich, und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen möge bemühet seyn. IV. 237 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung, vermittelst eines favorablen Reichs-Gutachtens, die Abführung der Käyserlichen Trouppen aus dem Schwäbischen Cräyß befördern zu helffen. III. 889 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, daß er den von der Cron Franckreich offerirten Stillstand annehmen möge. IV. 201 eben derselben, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich des Schwäbischen Cräysses wider Chur Bäyern nachdrücklich anzunehmen. V. 677 der ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, und Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an den König Fridericum I. in Preussen, seinen Residenten zu Cölln, den Herrn von Diest, dahin zu bedeuten, daß er von dem angemaßten Exercitio Religionis domestico abstehen möge. VI. 952
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                     ejusd. und Marggraf Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, an den Käyser
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                     remittiret werden. VI. 929 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen
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                     den Noth-Fall nicht Hülff-loß zu lassen, sondern demselben vielmehr mit einer
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                     und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen möge bemühet seyn.
                     IV. 237 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die
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                     helffen. III. 889 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, daß er den von der
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[0845] wig Wilhelm zu Baden-Baden, und seine Descendenten, abgefasten Reichs-Gutachten das Erb-Recht auch auf die Baden-Durlachische Linie extendiren möge. IV. 1212 Marggraf Christian Ernsts zu Brandenburg-Culmbach, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, daß sie ihn bey seinem Ober-Commando bey der Reichs-Armée am Ober-Rhein schützen möge. VI. 713 ejusd. und Marggraf Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, an den Käyser Leopoldum, daß ihre mit der Stadt Nürnberg streitige Zoll-Sache an die Käyserliche Commission und des Reichs Visitations-Deputation zu Wetzlar möge remittiret werden. VI. 929 derer ausschreibenden Fürsten des Fränckischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, den Fränckischen Cräyß auf den Noth-Fall nicht Hülff-loß zu lassen, sondern demselben vielmehr mit einer erklecklichen Macht zu succurriren. III. 237 eben derselben, an die Reichs-Versammlung, daß sie die Stillstands-Tractaten mit der Cron Franckreich, und die Guarantie des Burgundischen Cräysses feste zu setzen möge bemühet seyn. IV. 237 derer ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Cräysses, an die Reichs-Versammlung, vermittelst eines favorablen Reichs-Gutachtens, die Abführung der Käyserlichen Trouppen aus dem Schwäbischen Cräyß befördern zu helffen. III. 889 eben derselben, an den Käyser Leopoldum, daß er den von der Cron Franckreich offerirten Stillstand annehmen möge. IV. 201 eben derselben, an die Reichs-Versammlung zu Regenspurg, sich des Schwäbischen Cräysses wider Chur Bäyern nachdrücklich anzunehmen. V. 677 der ausschreibenden Fürsten des Westphälischen Cräysses, Bischoff Frantz Arnolds zu Münster und Paderborn, und Churfürst Johann Wilhelms zu Pfaltz, an den König Fridericum I. in Preussen, seinen Residenten zu Cölln, den Herrn von Diest, dahin zu bedeuten, daß er von dem angemaßten Exercitio Religionis domestico abstehen möge. VI. 952

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/845>, abgerufen am 29.06.2024.