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Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.

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müglich gewesen. Das ist hie deß Heiligen Geistes Meynung.

Darauß erkennen wir / daß der Todt Christi bey vnser Erlösung vnd Seligkeit hat zweyerley thun müssen. Erstlich hat Christus mit seinem Todt die Verheissung deß ewigen Erbes bestettiget; denn wie alsbald in diesem 9. Cap. an die Hebreer folget: Wo ein Testament ist / da muß der Todt geschehen deß /V. 16. 17. der das Testament machet. Denn ein Testament wird vest durch den Todt / anders hat es noch nicht Macht / wenn der noch lebet / der es gemacht hat. Wenn denn Christus / als der natürliche Sohn Gottes / vns versprochen / vnd gleichsam durch ein Testament das ewige Erbe vermacht hat; hat diese Verheissung auch mit dem Todt müssen bekräfftiget werden. Vnd wie für Gottes Augen / vnd in den vielfältigen Opffern Christus heisst ein Lamb / das von Anbegin der Welt geschlachtet ist; ist auch von anbegin her der Todt Christi / welcher gewiß geschehen solte / eine Versicherung der himlischen Verheissung gewesen. Doch war diß nicht das vornembste / sondern / welches das ander ist / hat Christus vnsere Sünde mit seinem Todt müssen bezahlen / vnd von vnseren Vbertrettungen vns erlösen. Denn / wie auch der Geist saget / Ohne Blutvergiessung geschichtV. 22. keine Vergebung. Welches im Alten Testament dadurch angedeutet ist / daß fast alles nach dem Gesetz mit Blut hat müssen gereiniget werden. Darauff schliesset der Geist Gottes in diesem 9. Cap. an die Ebreer: So musten nun der himlischenV. 23. Dingen Fürbilder mit solchen gereiniget werden / aber sie selbsten / die himlischen / müssen besser Opffer haben / denn jene waren.

Wenn nun der einige Sohn deß ewigen Vatters / vns als sein Geschöpff hat wollen zur himlischen Erbschafft erheben / seynd

müglich gewesen. Das ist hie deß Heiligen Geistes Meynung.

Darauß erkennen wir / daß der Todt Christi bey vnser Erlösung vnd Seligkeit hat zweyerley thun müssen. Erstlich hat Christus mit seinem Todt die Verheissung deß ewigen Erbes bestettiget; denn wie alsbald in diesem 9. Cap. an die Hebreer folget: Wo ein Testament ist / da muß der Todt geschehen deß /V. 16. 17. der das Testament machet. Denn ein Testament wird vest durch den Todt / anders hat es noch nicht Macht / wenn der noch lebet / der es gemacht hat. Wenn denn Christus / als der natürliche Sohn Gottes / vns versprochen / vnd gleichsam durch ein Testament das ewige Erbe vermacht hat; hat diese Verheissung auch mit dem Todt müssen bekräfftiget werden. Vnd wie für Gottes Augen / vnd in den vielfältigen Opffern Christus heisst ein Lamb / das von Anbegin der Welt geschlachtet ist; ist auch von anbegin her der Todt Christi / welcher gewiß geschehen solte / eine Versicherung der himlischen Verheissung gewesen. Doch war diß nicht das vornembste / sondern / welches das ander ist / hat Christus vnsere Sünde mit seinem Todt müssen bezahlen / vnd von vnseren Vbertrettungen vns erlösen. Denn / wie auch der Geist saget / Ohne Blutvergiessung geschichtV. 22. keine Vergebung. Welches im Alten Testament dadurch angedeutet ist / daß fast alles nach dem Gesetz mit Blut hat müssen gereiniget werden. Darauff schliesset der Geist Gottes in diesem 9. Cap. an die Ebreer: So musten nun der himlischenV. 23. Dingen Fürbilder mit solchen gereiniget werden / aber sie selbsten / die himlischen / müssen besser Opffer haben / denn jene waren.

Wenn nun der einige Sohn deß ewigen Vatters / vns als sein Geschöpff hat wollen zur himlischen Erbschafft erheben / seynd

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[539/0559] müglich gewesen. Das ist hie deß Heiligen Geistes Meynung. Darauß erkennen wir / daß der Todt Christi bey vnser Erlösung vnd Seligkeit hat zweyerley thun müssen. Erstlich hat Christus mit seinem Todt die Verheissung deß ewigen Erbes bestettiget; denn wie alsbald in diesem 9. Cap. an die Hebreer folget: Wo ein Testament ist / da muß der Todt geschehen deß / der das Testament machet. Denn ein Testament wird vest durch den Todt / anders hat es noch nicht Macht / wenn der noch lebet / der es gemacht hat. Wenn denn Christus / als der natürliche Sohn Gottes / vns versprochen / vnd gleichsam durch ein Testament das ewige Erbe vermacht hat; hat diese Verheissung auch mit dem Todt müssen bekräfftiget werden. Vnd wie für Gottes Augen / vnd in den vielfältigen Opffern Christus heisst ein Lamb / das von Anbegin der Welt geschlachtet ist; ist auch von anbegin her der Todt Christi / welcher gewiß geschehen solte / eine Versicherung der himlischen Verheissung gewesen. Doch war diß nicht das vornembste / sondern / welches das ander ist / hat Christus vnsere Sünde mit seinem Todt müssen bezahlen / vnd von vnseren Vbertrettungen vns erlösen. Denn / wie auch der Geist saget / Ohne Blutvergiessung geschicht keine Vergebung. Welches im Alten Testament dadurch angedeutet ist / daß fast alles nach dem Gesetz mit Blut hat müssen gereiniget werden. Darauff schliesset der Geist Gottes in diesem 9. Cap. an die Ebreer: So musten nun der himlischen Dingen Fürbilder mit solchen gereiniget werden / aber sie selbsten / die himlischen / müssen besser Opffer haben / denn jene waren. V. 16. 17. V. 22. V. 23. Wenn nun der einige Sohn deß ewigen Vatters / vns als sein Geschöpff hat wollen zur himlischen Erbschafft erheben / seynd

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Zitationshilfe: Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652, S. 539. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luetkemann_auffmunterung_1652/559>, abgerufen am 22.11.2024.