Lütkemann, Joachim: Apostolische Auffmu[n]terung zum Lebendigen Glauben in Christo Jesu. Frankfurt (Main) u. a., 1652.V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm. Geliebte in Christo JEsu. GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer ZeugenExord a testium authoritate-1. in forol. Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzelerDeut. 19, 15 Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen. Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß2. in religione. die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm. Geliebte in Christo JEsu. GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer ZeugenExord à testium authoritate-1. in forol. Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzelerDeut. 19, 15 Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen. Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß2. in religione. die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0683" n="663"/> <p>V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm.</p> </div> <div> <head>Geliebte in Christo JEsu.</head><lb/> <p>GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer Zeugen<note place="right">Exord à testium authoritate-1. in forol.</note> Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzeler<note place="right">Deut. 19, 15</note> Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen.</p> <p>Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß<note place="right">2. in religione.</note> die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff </p> </div> </body> </text> </TEI> [663/0683]
V. 10. Wer da glaubet an den Sohn Gottes / der hat solches Zeugnuß bey jhm.
Geliebte in Christo JEsu.
GOttes Ordnung ists / daß in zweyer oder dreyer Zeugen Munde bestehen solle alle Warheit. Das hat müssen gelten beym Volck GOttes in allen gerichtlichen Sachen / auch in Blutsachen / vnangesehen / daß durch zweyer oder dreyer falschen Zeugen Bericht ein vnschuldiger leicht hat können in Vnglück gerathen. Es ist zwar GOtt mit seinem ernsten Gebott zuvor kommen dem falschen Zeugnuß / vnd hats hart verbotten / daß niemand ein falsch Zeugnuß gebe; aber wie viel seynd / die solch Gebott nicht achten? Da kans leicht geschehen / daß auff zweyer oder dreyer Munde Zeugnuß vnschuldig Blut vergossen werde / wie in der Historia von Susanna zu sehen. Doch muß dieses nach Gottes Ordnung gehalten werden. Dann so laut das Wort deß HERRN / im 5. Buch Mosis am 19. Es soll kein eintzeler Zeuge wieder jemandt aufftretten / vber jrrgent einer Missethat oder Sünde / es sey welcherley Sünde es sey / die man thun kan / sondern in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll die Sache bestehen. Geschichts etwan / daß auff Göttliche Ordnung / eine vnschuldige Seele solte verurtheilt werden / soll sie vmb der Ordnung Gottes willen jhr das Vrtheil gefallen lassen / vnd gedencken / es habe Gott das Vnglück vber sie geschickt / vnnd sie lassen fallen in die Gewalt der falschen Zeugen.
Exord à testium authoritate-1. in forol.
Deut. 19, 15 Wie nun im weltlichen Gericht GOtt geordnet hat / daß die Sache in dem Munde zweyer oder dreyer Zeugen soll bestehen / so ists auch sein Wolgefallen in Glaubenssachen / daß der Glaube auff Zeugnuß bestehe. Da müssen wir nicht vrtheilen nach fünff
2. in religione.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |