Luz, Johann Friedrich: Unterricht vom Blitz und den Blitz- oder Wetter-Ableitern. Frankfurt und Leipzig, 1784.lichster Zuverläßigkeit behaupten, daß der Blitz lieber Fragt sich nun: wenn der Nachbar über das Ich habe bisher gezeigt, daß ein Wetterableiter Sollte auch das Nebengebäude durch einen Wet- barn
lichſter Zuverlaͤßigkeit behaupten, daß der Blitz lieber Fragt ſich nun: wenn der Nachbar uͤber das Ich habe bisher gezeigt, daß ein Wetterableiter Sollte auch das Nebengebaͤude durch einen Wet- barn
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0086" n="70"/> lichſter Zuverlaͤßigkeit behaupten, daß der Blitz lieber<lb/> auf den Ableiter als auf das Nebengebaͤude ſchlage.<lb/> Denn faͤhrt der Blitz auf ein Gebaͤude, ſo muß er<lb/> in demſelbigen verſchiedene Spruͤnge machen, weil in<lb/> keinem Gebaͤude die Metalle ſo gut zuſammen haͤngen,<lb/> daß der Blitz daran ununterbrochen bis in die Erde<lb/> laufen koͤnnte. Dieſes aber kann er an dem Ableiter<lb/> des Nebengebaͤudes. Nun weis man aus der 6ten<lb/> Erfahrung, Seite 24. daß wenn der Blitz zwey We-<lb/> ge in die Erde hat, und auf den einen ununterbrochen<lb/> fortlaufen kan, auf dem andern aber Spruͤnge machen<lb/> muß, er den erſtern Weg vorziehet.</p><lb/> <p>Fragt ſich nun: <hi rendition="#fr">wenn der Nachbar uͤber das<lb/> Anlegen eines Wetterableiters einen Streit und<lb/> gerichtliche Klage erheben wollte, verdient er ge-<lb/> hoͤrt zu werden?</hi></p><lb/> <p>Ich habe bisher gezeigt, daß ein Wetterableiter<lb/> die Wetterwolken nicht herbey ziehe, ſondern vielmehr<lb/> das Herziehen derſelben verhindere; daß folglich aus<lb/> dieſem Grunde ſchon das benachtbarte Haus von einem<lb/> Wetterableiter Schuz habe. Ferner habe ich aus ſehr<lb/> wahrſcheinlichen Gruͤnden dargethan, daß wenn ein un-<lb/> vermeidlicher Blitz, der aber auch ohne Wetterableiter,<lb/> und zwar ohne dieſen nur deſto heftiger wuͤrde er-<lb/> folgt ſeyn, entſtehen ſollte; er lieber auf den Wetter-<lb/> ableiter als in das Nebengebaͤude fahren wuͤrde. Es<lb/> hat daher das Nebengebaͤude in allem Betracht Schutz<lb/> von dem Wetterableiter.</p><lb/> <p>Sollte auch das Nebengebaͤude durch einen Wet-<lb/> terableiter nicht gaͤnzlich geſchuͤtzt werden koͤnnen; ſo waͤ-<lb/> re es ja die groͤßte Unbilligkeit, wenn aus dieſem<lb/> Grund der Nachbar verhindert werden ſollte, ſein ei-<lb/> genes Gebaͤude zu ſchuͤtzen. Stehet doch auch dem Nach-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">barn</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [70/0086]
lichſter Zuverlaͤßigkeit behaupten, daß der Blitz lieber
auf den Ableiter als auf das Nebengebaͤude ſchlage.
Denn faͤhrt der Blitz auf ein Gebaͤude, ſo muß er
in demſelbigen verſchiedene Spruͤnge machen, weil in
keinem Gebaͤude die Metalle ſo gut zuſammen haͤngen,
daß der Blitz daran ununterbrochen bis in die Erde
laufen koͤnnte. Dieſes aber kann er an dem Ableiter
des Nebengebaͤudes. Nun weis man aus der 6ten
Erfahrung, Seite 24. daß wenn der Blitz zwey We-
ge in die Erde hat, und auf den einen ununterbrochen
fortlaufen kan, auf dem andern aber Spruͤnge machen
muß, er den erſtern Weg vorziehet.
Fragt ſich nun: wenn der Nachbar uͤber das
Anlegen eines Wetterableiters einen Streit und
gerichtliche Klage erheben wollte, verdient er ge-
hoͤrt zu werden?
Ich habe bisher gezeigt, daß ein Wetterableiter
die Wetterwolken nicht herbey ziehe, ſondern vielmehr
das Herziehen derſelben verhindere; daß folglich aus
dieſem Grunde ſchon das benachtbarte Haus von einem
Wetterableiter Schuz habe. Ferner habe ich aus ſehr
wahrſcheinlichen Gruͤnden dargethan, daß wenn ein un-
vermeidlicher Blitz, der aber auch ohne Wetterableiter,
und zwar ohne dieſen nur deſto heftiger wuͤrde er-
folgt ſeyn, entſtehen ſollte; er lieber auf den Wetter-
ableiter als in das Nebengebaͤude fahren wuͤrde. Es
hat daher das Nebengebaͤude in allem Betracht Schutz
von dem Wetterableiter.
Sollte auch das Nebengebaͤude durch einen Wet-
terableiter nicht gaͤnzlich geſchuͤtzt werden koͤnnen; ſo waͤ-
re es ja die groͤßte Unbilligkeit, wenn aus dieſem
Grund der Nachbar verhindert werden ſollte, ſein ei-
genes Gebaͤude zu ſchuͤtzen. Stehet doch auch dem Nach-
barn
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