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Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

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sey Anno / etc. 30. allzu Päbstisch gestelt gewesen: Darumb es die notturfft erfordert habe / daß er hernach geendert vnd verbessert worden.

Vnd wendet Wolfius für / daß die Chur / Fürsten vnnd Theologi, vmb dieselbige zeit solches gemerckt / vnd jnen derhalben die Confession der vier Stett (welche sich doch Anno / etc. 30. von den andern Euangelischen Ständen in diesem Articul abgesöndert) wolgefallen lassen. Darauff seien allerley Handlungen / so wol in politischen / als Religionssachen / erfolget: Wölche von den Chur / Fürsten vnd Theologen dahin gemeint vnd gerichtet worden seien / das die Zwinglische Lehr nicht solte mehr verdambt oder verworffen werden / sondern bey den Euangelischen Ständen fürohin platz haben möchte.

Er vndersteht sich auch zubeweisen / das auß jetzerzelter vrsach die Ständ der Augspurgischen Confession für ein vnuermeidenliche notturfft gehalten / daß ermelte Confession in diesem Articul geendert wurde. Derwegen sey nunmehr die geenderte Augspur gische Confession allein die rechte / wölche im Römischen Reich statt haben solle: vnd auff wölche auch der Religionsfriden gegründet sey.

Er darff auch fürgeben / das Lutherus selbs / desgleichen auch Brentius / etwa seien der Zwinglischen meinung zugethon gewesen: vnd haben sich hernach allein aus lauter neid / haß vnd hoffart / wider die Zwinglianer gelegt.

Vnd dieweil er die Leut bereden will / als ob ein rechter bestendiger Frid vnd Einigkeit zwischen Luthero vnd den Schweitzerischen Euangelischen Stet -

sey Anno / etc. 30. allzu Päbstisch gestelt gewesen: Darumb es die notturfft erfordert habe / daß er hernach geendert vnd verbessert worden.

Vnd wendet Wolfius für / daß die Chur / Fürsten vnnd Theologi, vmb dieselbige zeit solches gemerckt / vnd jnen derhalben die Confession der vier Stett (welche sich doch Anno / etc. 30. von den andern Euangelischen Ständen in diesem Articul abgesöndert) wolgefallẽ lassen. Darauff seien allerley Handlungen / so wol in politischen / als Religionssachen / erfolget: Wölche von den Chur / Fürsten vnd Theologen dahin gemeint vnd gerichtet worden seien / das die Zwinglische Lehr nicht solte mehr verdambt oder verworffen werden / sondern bey den Euangelischen Ständen fürohin platz haben möchte.

Er vndersteht sich auch zubeweisen / das auß jetzerzelter vrsach die Ständ der Augspurgischen Confession für ein vnuermeidenliche notturfft gehalten / daß ermelte Confession in diesem Articul geendert wurde. Derwegen sey nunmehr die geenderte Augspur gische Confession allein die rechte / wölche im Römischen Reich statt haben solle: vnd auff wölche auch der Religionsfriden gegründet sey.

Er darff auch fürgeben / das Lutherus selbs / desgleichen auch Brentius / etwa seien der Zwinglischen meinung zugethon gewesen: vnd haben sich hernach allein aus lauter neid / haß vnd hoffart / wider die Zwinglianer gelegt.

Vnd dieweil er die Leut bereden will / als ob ein rechter bestendiger Frid vnd Einigkeit zwischen Luthero vñ den Schweitzerischen Euangelischen Stet -

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[3/0015] sey Anno / etc. 30. allzu Päbstisch gestelt gewesen: Darumb es die notturfft erfordert habe / daß er hernach geendert vnd verbessert worden. Vnd wendet Wolfius für / daß die Chur / Fürsten vnnd Theologi, vmb dieselbige zeit solches gemerckt / vnd jnen derhalben die Confession der vier Stett (welche sich doch Anno / etc. 30. von den andern Euangelischen Ständen in diesem Articul abgesöndert) wolgefallẽ lassen. Darauff seien allerley Handlungen / so wol in politischen / als Religionssachen / erfolget: Wölche von den Chur / Fürsten vnd Theologen dahin gemeint vnd gerichtet worden seien / das die Zwinglische Lehr nicht solte mehr verdambt oder verworffen werden / sondern bey den Euangelischen Ständen fürohin platz haben möchte. Er vndersteht sich auch zubeweisen / das auß jetzerzelter vrsach die Ständ der Augspurgischen Confession für ein vnuermeidenliche notturfft gehalten / daß ermelte Confession in diesem Articul geendert wurde. Derwegen sey nunmehr die geenderte Augspur gische Confession allein die rechte / wölche im Römischen Reich statt haben solle: vnd auff wölche auch der Religionsfriden gegründet sey. Er darff auch fürgeben / das Lutherus selbs / desgleichen auch Brentius / etwa seien der Zwinglischen meinung zugethon gewesen: vnd haben sich hernach allein aus lauter neid / haß vnd hoffart / wider die Zwinglianer gelegt. Vnd dieweil er die Leut bereden will / als ob ein rechter bestendiger Frid vnd Einigkeit zwischen Luthero vñ den Schweitzerischen Euangelischen Stet -

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/15>, abgerufen am 29.04.2024.