Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.ther in der that befunden / daß den Zürchischen Predicanten nie rechter ernst gewesen / hat er selbige angefangne Concordi nicht vnbillich für ein Nullitet gehalten. Darumb daß Ambrosius Vuolfius den vnglimpff des widererregten Streits vom heiligen Nachtmal auff den Herrn Lutherum schiebet: daran thut er / wie ein Man thon soll / den jre vier heben müssen / wann er ein warheit sagen soll. Ableinung etlicher fernerer vermeinten Beweisungen / wölche Ambrosius Vuolfius fürwendet / meniglichen zuübereden / daß man von der ersten Augspurgischen Confession abgewichen / vnd die andere verenderte Confession in Zwinglischem Verstand angenommen vnd approbirt habe. ES ist des Ambrosij Vuolfij fürnemste intention, diser vnwarheit ein schein zumachen / als solte die erste Augspurgische Confession im Articul vom heiligen Abentmal auß vnuermeidlicher notturfft geendert worden sein: Also daß die erste Confession (weil sie seiner meinung nach allzu Päpstisch gewesen) in diesem Articul gleich beseit gesetzt worden / vnd allein die andere verenderte Confession authentica were. Er vndersteht sich auch zubeweisen / daß die ander Augspurgisch Confession an jr selbst Zwinglisch / vnd in demselbigen Verstand von den Euangelischen Chur / Fürsten / Ständen vnd Theologen sey angenommen vnd approbirt worden. Vnd geht darauff vmb / daß er die Leut mit sehenden Augen blind ther in der that befunden / daß den Zürchischen Predicanten nie rechter ernst gewesen / hat er selbige angefangne Concordi nicht vnbillich für ein Nullitet gehalten. Darumb daß Ambrosius Vuolfius den vnglimpff des widererregten Streits vom heiligen Nachtmal auff den Herrn Lutherum schiebet: daran thut er / wie ein Man thon soll / den jre vier heben müssen / wann er ein warheit sagen soll. Ableinung etlicher fernerer vermeinten Beweisungen / wölche Ambrosius Vuolfius fürwendet / meniglichen zuübereden / daß man von der ersten Augspurgischen Confession abgewichen / vnd die andere verenderte Confession in Zwinglischem Verstand angenom̃en vnd approbirt habe. ES ist des Ambrosij Vuolfij fürnemste intention, diser vnwarheit ein schein zumachen / als solte die erste Augspurgische Confession im Articul vom heiligen Abentmal auß vnuermeidlicher notturfft geendert worden sein: Also daß die erste Confession (weil sie seiner meinung nach allzu Päpstisch gewesen) in diesem Articul gleich beseit gesetzt worden / vnd allein die andere verenderte Confession authentica were. Er vndersteht sich auch zubeweisen / daß die ander Augspurgisch Confession an jr selbst Zwinglisch / vnd in demselbigen Verstand von den Euangelischen Chur / Fürsten / Ständen vnd Theologen sey angenommen vnd approbirt worden. Vnd geht darauff vmb / daß er die Leut mit sehenden Augen blind <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0095" n="83"/> ther in der that befunden / daß den Zürchischen Predicanten nie rechter ernst gewesen / hat er selbige angefangne Concordi nicht vnbillich für ein Nullitet gehalten.</p> <p>Darumb daß Ambrosius Vuolfius den vnglimpff des widererregten Streits vom heiligen Nachtmal auff den Herrn Lutherum schiebet: daran thut er / wie ein Man thon soll / den jre vier heben müssen / wann er ein warheit sagen soll.</p> </div> <div> <head>Ableinung etlicher fernerer vermeinten Beweisungen / wölche Ambrosius Vuolfius fürwendet / meniglichen zuübereden / daß man von der ersten Augspurgischen Confession abgewichen / vnd die andere verenderte Confession in Zwinglischem Verstand angenom̃en vnd approbirt habe.<lb/></head> <p>ES ist des Ambrosij Vuolfij fürnemste intention, diser vnwarheit ein schein zumachen / als solte die erste Augspurgische Confession im Articul vom heiligen Abentmal auß vnuermeidlicher notturfft geendert worden sein: Also daß die erste Confession (weil sie seiner meinung nach allzu Päpstisch gewesen) in diesem Articul gleich beseit gesetzt worden / vnd allein die andere verenderte Confession authentica were. Er vndersteht sich auch zubeweisen / daß die ander Augspurgisch Confession an jr selbst Zwinglisch / vnd in demselbigen Verstand von den Euangelischen Chur / Fürsten / Ständen vnd Theologen sey angenommen vnd approbirt worden. Vnd geht darauff vmb / daß er die Leut mit sehenden Augen blind </p> </div> </body> </text> </TEI> [83/0095]
ther in der that befunden / daß den Zürchischen Predicanten nie rechter ernst gewesen / hat er selbige angefangne Concordi nicht vnbillich für ein Nullitet gehalten.
Darumb daß Ambrosius Vuolfius den vnglimpff des widererregten Streits vom heiligen Nachtmal auff den Herrn Lutherum schiebet: daran thut er / wie ein Man thon soll / den jre vier heben müssen / wann er ein warheit sagen soll.
Ableinung etlicher fernerer vermeinten Beweisungen / wölche Ambrosius Vuolfius fürwendet / meniglichen zuübereden / daß man von der ersten Augspurgischen Confession abgewichen / vnd die andere verenderte Confession in Zwinglischem Verstand angenom̃en vnd approbirt habe.
ES ist des Ambrosij Vuolfij fürnemste intention, diser vnwarheit ein schein zumachen / als solte die erste Augspurgische Confession im Articul vom heiligen Abentmal auß vnuermeidlicher notturfft geendert worden sein: Also daß die erste Confession (weil sie seiner meinung nach allzu Päpstisch gewesen) in diesem Articul gleich beseit gesetzt worden / vnd allein die andere verenderte Confession authentica were. Er vndersteht sich auch zubeweisen / daß die ander Augspurgisch Confession an jr selbst Zwinglisch / vnd in demselbigen Verstand von den Euangelischen Chur / Fürsten / Ständen vnd Theologen sey angenommen vnd approbirt worden. Vnd geht darauff vmb / daß er die Leut mit sehenden Augen blind
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