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Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580.

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den / die Augspurgische Confession / so offt er gewölt / zuuerendern / vnd seiner meinung nach zuuer bessern / als jm erlaubt gewesen / sein Grammaticam, Dialecticam vnd Rhetoricam zuendern / zumehrn / zumindern / oder gar abzuthon.

Ob nun wol die Euangelische Ständ der geenderten Confession nicht widersprochen / sondern selbige / in dem reinen Verstand Christlicher Lehr passirn lassen: wie dann auch die Zwinglische Lehr keins wegs darauß bewisen werden kan / vnangesehen daß die wort (Improbamus secus docentes) in derselbigen aussen gelassen worden: So zweifflet mir doch gar nicht / da sie sich dazumal hetten versehen können / daß die Zwinglianer die enderung des zehenden Artickels / so vnuerschempt solten zur bestettigung jres Irrthumbs mißbrauchen / sie würden nicht zugelassen haben / daß auch ein einiger Buchstab in selbigem Artickel geendert worden were.

So weist auch Ambrosius Vuolfius ohn zweiffel wol / daß die zu Naumburg versamlete Chur vnnd Fürsten / vnd hernach auch die andern Ständ / nicht die geenderte Augspurgische Confession (wölche sie gleichwol auch nicht verworffen) sondern die erste vngeenderte Confession mit eigen handen vnderschriben / vnnd mit jrn Secreten verfertigt vnd Confirmirt haben / in demselbigen Exemplar lauttet der zehend Artickel also: Von dem Abendtmal des Herrn würdt also gelehrt / daß wahrer Leib vnd Blut Christi wahrhafftiglich vnder gestalt des Brots vnd Weins / im Abendtmal gegenwertig sey / vnd da außgetheilt

den / die Augspurgische Confession / so offt er gewölt / zuuerendern / vnd seiner meinung nach zuuer bessern / als jm erlaubt gewesen / sein Grammaticam, Dialecticam vnd Rhetoricam zuendern / zumehrn / zumindern / oder gar abzuthon.

Ob nun wol die Euangelische Ständ der geenderten Confession nicht widersprochen / sondern selbige / in dem reinen Verstand Christlicher Lehr passirn lassen: wie dann auch die Zwinglische Lehr keins wegs darauß bewisen werden kan / vnangesehen daß die wort (Improbamus secus docentes) in derselbigen aussen gelassen worden: So zweifflet mir doch gar nicht / da sie sich dazumal hetten versehen können / daß die Zwinglianer die enderung des zehendẽ Artickels / so vnuerschempt solten zur bestettigung jres Irrthumbs mißbrauchen / sie würden nicht zugelassen haben / daß auch ein einiger Buchstab in selbigem Artickel geendert worden were.

So weist auch Ambrosius Vuolfius ohn zweiffel wol / daß die zu Naumburg versamlete Chur vnnd Fürsten / vnd hernach auch die andern Ständ / nicht die geenderte Augspurgische Confession (wölche sie gleichwol auch nicht verworffen) sondern die erste vngeenderte Confession mit eigen handẽ vnderschriben / vnnd mit jrn Secreten verfertigt vnd Confirmirt haben / in demselbigen Exemplar lauttet der zehend Artickel also: Von dem Abendtmal des Herrn würdt also gelehrt / daß wahrer Leib vñ Blut Christi wahrhafftiglich vnder gestalt des Brots vñ Weins / im Abendtmal gegenwertig sey / vnd da außgetheilt

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[86/0098] den / die Augspurgische Confession / so offt er gewölt / zuuerendern / vnd seiner meinung nach zuuer bessern / als jm erlaubt gewesen / sein Grammaticam, Dialecticam vnd Rhetoricam zuendern / zumehrn / zumindern / oder gar abzuthon. Ob nun wol die Euangelische Ständ der geenderten Confession nicht widersprochen / sondern selbige / in dem reinen Verstand Christlicher Lehr passirn lassen: wie dann auch die Zwinglische Lehr keins wegs darauß bewisen werden kan / vnangesehen daß die wort (Improbamus secus docentes) in derselbigen aussen gelassen worden: So zweifflet mir doch gar nicht / da sie sich dazumal hetten versehen können / daß die Zwinglianer die enderung des zehendẽ Artickels / so vnuerschempt solten zur bestettigung jres Irrthumbs mißbrauchen / sie würden nicht zugelassen haben / daß auch ein einiger Buchstab in selbigem Artickel geendert worden were. So weist auch Ambrosius Vuolfius ohn zweiffel wol / daß die zu Naumburg versamlete Chur vnnd Fürsten / vnd hernach auch die andern Ständ / nicht die geenderte Augspurgische Confession (wölche sie gleichwol auch nicht verworffen) sondern die erste vngeenderte Confession mit eigen handẽ vnderschriben / vnnd mit jrn Secreten verfertigt vnd Confirmirt haben / in demselbigen Exemplar lauttet der zehend Artickel also: Von dem Abendtmal des Herrn würdt also gelehrt / daß wahrer Leib vñ Blut Christi wahrhafftiglich vnder gestalt des Brots vñ Weins / im Abendtmal gegenwertig sey / vnd da außgetheilt

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Zitationshilfe: Magirus, Johannes: Gründliche Widerlegung des unwahrhaftigen zwinglischen Buches, welches Magister Ambrosius Wolf unter dem Titel (Historie der Augsburger Konfession) in öffentlichem Druck ausgehen lassen. Tübingen, 1580, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/magirus_widerlegung_1580/98>, abgerufen am 23.11.2024.