Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.ausgeliehen ist, daß folglich eine größere Assecuranz bezahlt Wenn wir nach den Ursachen dieser Beschränkung fragen, 9 *
ausgeliehen iſt, daß folglich eine groͤßere Aſſecuranz bezahlt Wenn wir nach den Urſachen dieſer Beſchraͤnkung fragen, 9 *
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0143" n="131"/> ausgeliehen iſt, daß folglich eine groͤßere Aſſecuranz bezahlt<lb/> werden muß. Im aͤußerſten Falle kann der Zins, den ein<lb/> Capitaliſt von ſeinem, an <hi rendition="#g">einen</hi> Unternehmer ausgeliehenen<lb/> Capital empfaͤngt, von demjenigen, den er bei einer Ausleihung<lb/> in kleineren Poſten empfangen wuͤrde, nur um ſo viel abweichen,<lb/> als der Empfaͤnger des Capitals die Annehmlichkeit ſchaͤtzt, es<lb/> aus einer einzigen Hand zu erhalten; jener Ueberſchuß aber<lb/> kann weit mehr betragen, denn er beruht auf ganz anderen<lb/> Urſachen. Der Capitaliſt, der ein großes Capital ausleiht,<lb/> empfaͤngt dafuͤr moͤglicher Weiſe verhaͤltnißmaͤßig etwas mehr<lb/> Zins als der kleine Capitaliſt, weil derjenige, der ein großes<lb/> Capital bedarf, weniger Muͤhe und Sorge hat, wenn er es<lb/> auf einmal erhalten kann, als wenn er es aus verſchiedenen<lb/> Quellen zuſammenbringen muß. Der Unternehmer dagegen, der<lb/> mit einem groͤßeren Capitale wirthſchaftet, zieht einen groͤßern<lb/> Ertrag aus ſeiner Unternehmung, weil die Zahl derjenigen, die<lb/> uͤber ein groͤßeres Capital verfuͤgen und deshalb die betreffenden<lb/> Producte uͤberhaupt oder mit den geringſten Koſten herſtellen<lb/> koͤnnen, im Verhaͤltniß zum Begehr nach den damit herzuſtellen-<lb/> den Producten eine beſchraͤnkte iſt.</p><lb/> <p>Wenn wir nach den Urſachen dieſer Beſchraͤnkung fragen,<lb/> ſo ſcheint es, daß aͤußere Urſachen der letztern, d. h. ſolche<lb/> Umſtaͤnde, die einen Theil der Unternehmer trotz der ob-<lb/> jectiven Zulaͤſſigkeit des Großbetriebes und ihrer ſubjectiven<lb/> Befaͤhigung zu demſelben dennoch beim Kleinbetriebe feſt-<lb/> halten, als durchaus ausnahmsweiſe Erſcheinungen nicht wei-<lb/> ter in Betracht zu ziehen ſind. Dagegen ſind die innern<lb/> Gruͤnde der fraglichen Beſchraͤnkung doppelter Art. Die Dis-<lb/> poſitionsfaͤhigkeit uͤber ein fremdes Capital beruht naͤmlich ent-<lb/> weder auf eignem Vermoͤgensbeſitz oder auf perſoͤnlichen Eigen-<lb/> ſchaften. Wenn ich Jemanden ein Capital anvertrauen ſoll,<lb/> <fw place="bottom" type="sig">9 *</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [131/0143]
ausgeliehen iſt, daß folglich eine groͤßere Aſſecuranz bezahlt
werden muß. Im aͤußerſten Falle kann der Zins, den ein
Capitaliſt von ſeinem, an einen Unternehmer ausgeliehenen
Capital empfaͤngt, von demjenigen, den er bei einer Ausleihung
in kleineren Poſten empfangen wuͤrde, nur um ſo viel abweichen,
als der Empfaͤnger des Capitals die Annehmlichkeit ſchaͤtzt, es
aus einer einzigen Hand zu erhalten; jener Ueberſchuß aber
kann weit mehr betragen, denn er beruht auf ganz anderen
Urſachen. Der Capitaliſt, der ein großes Capital ausleiht,
empfaͤngt dafuͤr moͤglicher Weiſe verhaͤltnißmaͤßig etwas mehr
Zins als der kleine Capitaliſt, weil derjenige, der ein großes
Capital bedarf, weniger Muͤhe und Sorge hat, wenn er es
auf einmal erhalten kann, als wenn er es aus verſchiedenen
Quellen zuſammenbringen muß. Der Unternehmer dagegen, der
mit einem groͤßeren Capitale wirthſchaftet, zieht einen groͤßern
Ertrag aus ſeiner Unternehmung, weil die Zahl derjenigen, die
uͤber ein groͤßeres Capital verfuͤgen und deshalb die betreffenden
Producte uͤberhaupt oder mit den geringſten Koſten herſtellen
koͤnnen, im Verhaͤltniß zum Begehr nach den damit herzuſtellen-
den Producten eine beſchraͤnkte iſt.
Wenn wir nach den Urſachen dieſer Beſchraͤnkung fragen,
ſo ſcheint es, daß aͤußere Urſachen der letztern, d. h. ſolche
Umſtaͤnde, die einen Theil der Unternehmer trotz der ob-
jectiven Zulaͤſſigkeit des Großbetriebes und ihrer ſubjectiven
Befaͤhigung zu demſelben dennoch beim Kleinbetriebe feſt-
halten, als durchaus ausnahmsweiſe Erſcheinungen nicht wei-
ter in Betracht zu ziehen ſind. Dagegen ſind die innern
Gruͤnde der fraglichen Beſchraͤnkung doppelter Art. Die Dis-
poſitionsfaͤhigkeit uͤber ein fremdes Capital beruht naͤmlich ent-
weder auf eignem Vermoͤgensbeſitz oder auf perſoͤnlichen Eigen-
ſchaften. Wenn ich Jemanden ein Capital anvertrauen ſoll,
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