Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.als verloren wird. Dieß erklärt sich theils aus dem verschie- Eine zweite Ursache, weshalb den Unternehmern ein Ge- als verloren wird. Dieß erklaͤrt ſich theils aus dem verſchie- Eine zweite Urſache, weshalb den Unternehmern ein Ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0178" n="166"/> als verloren wird. Dieß erklaͤrt ſich theils aus dem verſchie-<lb/> denen Grade der Zuverſicht, welche die Menſchen unter ver-<lb/> ſchiedenen Umſtaͤnden auf ihr Gluͤck und ihre Befaͤhigung haben,<lb/> theils daraus, daß man fuͤr die Schaͤtzung des Gewinns einen<lb/> andern Maßſtab anlegt, wie fuͤr die des Verluſtes, theils end-<lb/> lich daraus, daß in vielen Faͤllen die Groͤße und Wahrſchein-<lb/> lichkeit des zu hoffenden Gewinnes oder der zu laufenden Gefahr<lb/> ſich nicht uͤberſehen laͤßt. Mag uͤbrigens die Summe des ge-<lb/> machten Gewinnes die der erlittenen Verluſte uͤberſteigen oder<lb/> hinter ihr zuruͤck bleiben, immer ſind die letzteren vollſtaͤndig aus<lb/> dem Volkseinkommen zu beſtreiten, waͤhrend andererſeits jener<lb/> kein Capital erſetzt (mit Ausnahme der Reſtitution des von den<lb/> Gewinnenden ſelbſt eingeſetzten Capitals), ſondern wirkliches<lb/> Einkommen iſt.</p><lb/> <p>Eine zweite Urſache, weshalb den Unternehmern ein Ge-<lb/> winn zugeſtanden werden muß, liegt in den Arbeitsfaͤhigkeiten<lb/> und Capitalien, die ſie der Unternehmung widmen, und die im<lb/> Dienſte Dritter nicht zu verwerthen geweſen waͤren. In wie<lb/> weit das Letztere der Fall iſt, haͤngt, wie erwaͤhnt, von dem<lb/> Stande der gegebenen Culturverhaͤltniſſe ab, und demgemaͤß<lb/> faͤllt bald ein groͤßerer, bald ein geringerer Theil der Ent-<lb/> ſchaͤdigungen fuͤr die von dem Unternehmer aufgewandten Arbeits-<lb/> und Capitalkraͤfte, als Unternehmerlohn und Unternehmerzins,<lb/> unter den Unternehmergewinn. An ſich ſcheint die Verdingbar-<lb/> keit bei keiner Art von Arbeits- oder Capitalkraͤften unbedingt<lb/> ausgeſchloſſen, und es laſſen ſich daher keine Leiſtungen oder<lb/> Nutzungen als ſolche bezeichnen, die in allen Faͤllen nur vom<lb/> Unternehmer dargebracht werden koͤnnen und fuͤr welche die Ent-<lb/> ſchaͤdigungen unter jedem Verhaͤltniſſe dem Unternehmergewinn<lb/> zufallen. Die Entwickelung des Lohn- und Ereditweſens, welche<lb/> eine Folge einer gereiften Cultur iſt, ſchmaͤlert hier dieſen Be-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [166/0178]
als verloren wird. Dieß erklaͤrt ſich theils aus dem verſchie-
denen Grade der Zuverſicht, welche die Menſchen unter ver-
ſchiedenen Umſtaͤnden auf ihr Gluͤck und ihre Befaͤhigung haben,
theils daraus, daß man fuͤr die Schaͤtzung des Gewinns einen
andern Maßſtab anlegt, wie fuͤr die des Verluſtes, theils end-
lich daraus, daß in vielen Faͤllen die Groͤße und Wahrſchein-
lichkeit des zu hoffenden Gewinnes oder der zu laufenden Gefahr
ſich nicht uͤberſehen laͤßt. Mag uͤbrigens die Summe des ge-
machten Gewinnes die der erlittenen Verluſte uͤberſteigen oder
hinter ihr zuruͤck bleiben, immer ſind die letzteren vollſtaͤndig aus
dem Volkseinkommen zu beſtreiten, waͤhrend andererſeits jener
kein Capital erſetzt (mit Ausnahme der Reſtitution des von den
Gewinnenden ſelbſt eingeſetzten Capitals), ſondern wirkliches
Einkommen iſt.
Eine zweite Urſache, weshalb den Unternehmern ein Ge-
winn zugeſtanden werden muß, liegt in den Arbeitsfaͤhigkeiten
und Capitalien, die ſie der Unternehmung widmen, und die im
Dienſte Dritter nicht zu verwerthen geweſen waͤren. In wie
weit das Letztere der Fall iſt, haͤngt, wie erwaͤhnt, von dem
Stande der gegebenen Culturverhaͤltniſſe ab, und demgemaͤß
faͤllt bald ein groͤßerer, bald ein geringerer Theil der Ent-
ſchaͤdigungen fuͤr die von dem Unternehmer aufgewandten Arbeits-
und Capitalkraͤfte, als Unternehmerlohn und Unternehmerzins,
unter den Unternehmergewinn. An ſich ſcheint die Verdingbar-
keit bei keiner Art von Arbeits- oder Capitalkraͤften unbedingt
ausgeſchloſſen, und es laſſen ſich daher keine Leiſtungen oder
Nutzungen als ſolche bezeichnen, die in allen Faͤllen nur vom
Unternehmer dargebracht werden koͤnnen und fuͤr welche die Ent-
ſchaͤdigungen unter jedem Verhaͤltniſſe dem Unternehmergewinn
zufallen. Die Entwickelung des Lohn- und Ereditweſens, welche
eine Folge einer gereiften Cultur iſt, ſchmaͤlert hier dieſen Be-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |